TE Vwgh Beschluss 2016/2/25 Ra 2016/21/0035

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Veröffentlicht am 25.02.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs4 Z1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
FPG 2005 §64 Abs1 Z1
FPG 2005 §67 Abs1
FPG 2005 §67 Abs2
StbG 1985 §10 Abs1 Z2
StbG 1985 §10 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des Y A in K, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2015, Zl. G313 2100200-1/2E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revision wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Jänner 2015, mit dem gegen den Revisionswerber, einen bulgarischen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, abgewiesen. Außerdem erging gemäß § 25a Abs. 1 VwGG der Ausspruch, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Jänner 2015, mit dem gegen den Revisionswerber, einen bulgarischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 67, Absatz eins, und 2 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, abgewiesen. Außerdem erging gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG der Ausspruch, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

In diesem Zusammenhang macht der Revisionswerber geltend, er habe zunächst von 1991 bis September 2003 in Österreich gelebt, weshalb - weil das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf Straftaten „ab April 2002“ bzw. auf dem deswegen ergangenen Strafurteil gründe - ihm im Sinn des § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes“ die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können. Das besagte Strafurteil (vom 10. Oktober 2014) bzw. die diesem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten hätte(n) daher nach der genannten Bestimmung des BFA-VG nicht zur Erlassung des bekämpften Aufenthaltsverbotes führen dürfen.In diesem Zusammenhang macht der Revisionswerber geltend, er habe zunächst von 1991 bis September 2003 in Österreich gelebt, weshalb - weil das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf Straftaten „ab April 2002“ bzw. auf dem deswegen ergangenen Strafurteil gründe - ihm im Sinn des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes“ die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können. Das besagte Strafurteil (vom 10. Oktober 2014) bzw. die diesem Urteil zu Grunde liegenden Straftaten hätte(n) daher nach der genannten Bestimmung des BFA-VG nicht zur Erlassung des bekämpften Aufenthaltsverbotes führen dürfen.

Der Revisionswerber gesteht allerdings selbst zu, Österreich im September 2003 im Hinblick auf ein - erstes - Aufenthaltsverbot verlassen zu haben. Diesem Aufenthaltsverbot - es datiert vom 21. September 2000 - lag zu Grunde, dass der Revisionswerber wegen 1998 bis 1999 verübter Diebstahlsdelikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden war (siehe dazu näher das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zlen. 2000/21/0188 und 0189). Es kann daher keine Rede davon sein, dass dem Revisionswerber „vor Verwirklichung des (nunmehr) maßgeblichen Sachverhaltes“ die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, standen einer solchen Verleihung doch § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 5 StbG (idF vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005; zur Maßgeblichkeit der damaligen Rechtslage vgl. das zu § 64 Abs. 1 Z 1 FPG idF vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0088, dessen Überlegungen auf den nunmehr geltenden § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG zwanglos übertragen werden können) entgegen.Der Revisionswerber gesteht allerdings selbst zu, Österreich im September 2003 im Hinblick auf ein - erstes - Aufenthaltsverbot verlassen zu haben. Diesem Aufenthaltsverbot - es datiert vom 21. September 2000 - lag zu Grunde, dass der Revisionswerber wegen 1998 bis 1999 verübter Diebstahlsdelikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden war (siehe dazu näher das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zlen. 2000/21/0188 und 0189). Es kann daher keine Rede davon sein, dass dem Revisionswerber „vor Verwirklichung des (nunmehr) maßgeblichen Sachverhaltes“ die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen hätte werden können, standen einer solchen Verleihung doch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, und Ziffer 5, StbG in der Fassung vor Inkrafttreten der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005; zur Maßgeblichkeit der damaligen Rechtslage vergleiche , das zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der Fassung vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2013, Zl. 2012/21/0088, dessen Überlegungen auf den nunmehr geltenden Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG zwanglos übertragen werden können) entgegen.

Soweit der Revisionswerber - ohne nähere Ausführungen - weiter anführt, der in der auf ihn angewendeten Aufenthaltsverbotsnorm des § 67 Abs. 1 FPG im zweiten Satz verwendete Begriff der „erheblichen“ Gefahr sei unbestimmt „und daher nicht anwendbar“, wirft er der Sache nach eine verfassungsrechtliche Frage auf, deren Lösung nicht dem Verwaltungsgerichtshof anheim liegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner umfangreichen Judikatur zu § 67 Abs. 1 FPG aber nie in Frage gestellt, dass Gefährdungsprognosen auf Basis dieser Bestimmung möglich sind und auch vorgenommen werden müssen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079, und vom 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0017, oder das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133).Soweit der Revisionswerber - ohne nähere Ausführungen - weiter anführt, der in der auf ihn angewendeten Aufenthaltsverbotsnorm des Paragraph 67, Absatz eins, FPG im zweiten Satz verwendete Begriff der „erheblichen“ Gefahr sei unbestimmt „und daher nicht anwendbar“, wirft er der Sache nach eine verfassungsrechtliche Frage auf, deren Lösung nicht dem Verwaltungsgerichtshof anheim liegt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2015/06/0009). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner umfangreichen Judikatur zu Paragraph 67, Absatz eins, FPG aber nie in Frage gestellt, dass Gefährdungsprognosen auf Basis dieser Bestimmung möglich sind und auch vorgenommen werden müssen vergleiche , aus jüngerer Zeit etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0079, und vom 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0017, oder das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0133).

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Revisionswerber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen vermag, weshalb seine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.Zusammenfassend ergibt sich, dass der Revisionswerber keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen vermag, weshalb seine Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 25. Februar 2016

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016210035.L00

Im RIS seit

12.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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