Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §16Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M A H, 2. L O A, 3. Y A J, 4. B A J, 5. A A J, und 6. Ab A J, alle vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 31. August 2015, 1) Zl. W196 2014635-2/2E, 2) Zl. W196 2107601-1/2E, 3) Zl. W196 2107603-1/2E, 4) Zl. W196 2107604-1/2E, 5) Zl. W196 2107607-1/2E und 6) Zl. W196 2107609-1/2E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt und Revisionsverfahren:römisch eins. Sachverhalt und Revisionsverfahren:
Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe sich bei seiner Entscheidung an den Wortlaut des § 17 AsylG 2005 gehalten, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz nur von Personen (Fremden) gestellt werden könne, die sich in Österreich befänden. Dies gelte auch für die Antragstellung gemäß § 34 AsylG 2005, sodass der eindeutige Wortlaut des Gesetzes auch im Familienverfahren keine Antragstellung aus dem Ausland zulasse. Rechtsschutzdefiziten könne durch den Ausbau des Rechtsschutzes im Visaverfahren (nach § 35 AsylG 2005) begegnet werden. Im Ergebnis sei dem BFA daher kein Vorwurf zu machen. Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig, was die alleinige Antragsmöglichkeit im Inland betreffe. Durch die inhaltliche Trennung der Antragstellung auf internationalen Schutz gemäß § 34 AsylG 2005 und des Einreiseantrags gemäß § 35 AsylG 2005 sei die früher ergangene Judikatur der Höchstgerichte nicht mehr darauf anwendbar.Begründend führte das BVwG aus, das BFA habe sich bei seiner Entscheidung an den Wortlaut des Paragraph 17, AsylG 2005 gehalten, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz nur von Personen (Fremden) gestellt werden könne, die sich in Österreich befänden. Dies gelte auch für die Antragstellung gemäß Paragraph 34, AsylG 2005, sodass der eindeutige Wortlaut des Gesetzes auch im Familienverfahren keine Antragstellung aus dem Ausland zulasse. Rechtsschutzdefiziten könne durch den Ausbau des Rechtsschutzes im Visaverfahren (nach Paragraph 35, AsylG 2005) begegnet werden. Im Ergebnis sei dem BFA daher kein Vorwurf zu machen. Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig, was die alleinige Antragsmöglichkeit im Inland betreffe. Durch die inhaltliche Trennung der Antragstellung auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 und des Einreiseantrags gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sei die früher ergangene Judikatur der Höchstgerichte nicht mehr darauf anwendbar.
Da es zu der maßgeblichen aktuellen Rechtslage aber keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe, sei die Revision zuzulassen gewesen.
In ihr wird vorgebracht, dass die revisionswerbenden Parteien bei der österreichischen Botschaft in A zunächst Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 gestellt hätten, die mit Bescheid der österreichischen Botschaft A vom 30. Mai 2013 abgewiesen worden seien, weil das Bundesasylamt der österreichischen Vertretungsbehörde mitgeteilt habe, eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nach § 34 AsylG 2005 sei als nicht wahrscheinlich einzustufen. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid der Botschaft sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juli 2013, VH 2013/21/0095-2, abgewiesen worden.In ihr wird vorgebracht, dass die revisionswerbenden Parteien bei der österreichischen Botschaft in A zunächst Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt hätten, die mit Bescheid der österreichischen Botschaft A vom 30. Mai 2013 abgewiesen worden seien, weil das Bundesasylamt der österreichischen Vertretungsbehörde mitgeteilt habe, eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson nach Paragraph 34, AsylG 2005 sei als nicht wahrscheinlich einzustufen. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde gegen diesen Bescheid der Botschaft sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juli 2013, VH 2013/21/0095-2, abgewiesen worden.
Der von den Höchstgerichten in den Entscheidungen VfSlg. 17.033/2003 und VwGH vom 19. Juni 2008, 2007/21/0423, vorgegebenen Vorgehensweise folgend hätten die revisionswerbenden Parteien sodann vertreten durch ihren Rechtsvertreter schriftliche Anträge auf internationalen Schutz nach § 34 AsylG 2005 beim Bundesasylamt eingebracht, die nun - im Beschwerdeverfahren - als unzulässig zurückgewiesen worden seien.Der von den Höchstgerichten in den Entscheidungen VfSlg. 17.033 aus 2003, und VwGH vom 19. Juni 2008, 2007/21/0423, vorgegebenen Vorgehensweise folgend hätten die revisionswerbenden Parteien sodann vertreten durch ihren Rechtsvertreter schriftliche Anträge auf internationalen Schutz nach Paragraph 34, AsylG 2005 beim Bundesasylamt eingebracht, die nun - im Beschwerdeverfahren - als unzulässig zurückgewiesen worden seien.
Dies sei zu Unrecht erfolgt, weil sich die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2008, 2007/21/0423, bezogen hätten. Der Wortlaut der maßgeblichen asylgesetzlichen Bestimmungen zur Definition eines Antrags auf internationalen Schutz und zu dessen Formerfordernissen (vgl. etwa § 2 Abs. 1 Z 13 und insbesondere auch § 17 Abs. 1, 2 und 5 AsylG 2005) habe seither keine Änderung erfahren. Auch die hier relevante Bestimmung des § 34 AsylG 2005 über Anträge im Familienverfahren sei nicht geändert worden. Einzig § 35 AsylG 2005 sei dahingehend novelliert worden, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag nun nur noch als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels und nicht mehr wie zuvor auch zugleich als Antrag auf internationalen Schutz gelte. Bei richtiger Lesart des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des darin angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.033/2003 werde ersichtlich, dass die Änderung des § 35 AsylG 2005 keinesfalls zu einer Unanwendbarkeit dieser Rechtsprechung führe und keinerlei Einfluss auf den von den Höchstgerichten vorgezeichneten Weg zu einer rechtmäßigen Antragstellung habe.Dies sei zu Unrecht erfolgt, weil sich die revisionswerbenden Parteien im Wesentlichen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 2008, 2007/21/0423, bezogen hätten. Der Wortlaut der maßgeblichen asylgesetzlichen Bestimmungen zur Definition eines Antrags auf internationalen Schutz und zu dessen Formerfordernissen vergleiche , etwa Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und insbesondere auch Paragraph 17, Absatz eins, 2, und 5 AsylG 2005) habe seither keine Änderung erfahren. Auch die hier relevante Bestimmung des Paragraph 34, AsylG 2005 über Anträge im Familienverfahren sei nicht geändert worden. Einzig Paragraph 35, AsylG 2005 sei dahingehend novelliert worden, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Antrag nun nur noch als Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels und nicht mehr wie zuvor auch zugleich als Antrag auf internationalen Schutz gelte. Bei richtiger Lesart des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des darin angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.033 aus 2003, werde ersichtlich, dass die Änderung des Paragraph 35, AsylG 2005 keinesfalls zu einer Unanwendbarkeit dieser Rechtsprechung führe und keinerlei Einfluss auf den von den Höchstgerichten vorgezeichneten Weg zu einer rechtmäßigen Antragstellung habe.
Auch im vorliegenden Verfahren sei die österreichische Vertretungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung eines Einreisetitels an die Mitteilung der Asylbehörde gebunden gewesen. Sie habe den Antrag im Falle einer negativen „Prognoseentscheidung“ durch das Bundesasylamt abzulehnen gehabt, ohne selbst eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen. Dass dies auch für die im gegenständlichen Fall anzuwendende Rechtslage gelte, sei vom Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt worden (VwGH vom 17. Oktober 2013, 2013/21/0152). Entgegen den Ausführungen des BVwG fehle es sohin keineswegs an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern die gegenständlichen Erkenntnisse würden von dieser Rechtsprechung abweichen. Die Revision sei daher schon aus diesem Grund zulässig.
Die Erkenntnisse seien inhaltlich rechtswidrig. Das BVwG stelle zwar ein dem Verfahren nach § 35 AsylG 2005 immanentes Rechtsschutzdefizit ausdrücklich fest, schlage jedoch zu dessen Lösung entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Ausbau des Rechtsschutzes im Visaverfahren vor. Aus diesem Vorschlag sei für die revisionswerbenden Parteien im konkreten Fall nichts gewonnen, weil das Gesetz eine dem Antragsteller eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit dieser Mitteilung der Asylbehörden, die bloß nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen getroffen wird, weder kannte noch kennt. Um ein verfassungswidriges Rechtsschutzdefizit zu vermeiden, hätten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts klargestellt, dass es Familienangehörigen in solchen Konstellationen möglich sein müsse, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren direkt bei der Asylbehörde zu stellen.Die Erkenntnisse seien inhaltlich rechtswidrig. Das BVwG stelle zwar ein dem Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 immanentes Rechtsschutzdefizit ausdrücklich fest, schlage jedoch zu dessen Lösung entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Ausbau des Rechtsschutzes im Visaverfahren vor. Aus diesem Vorschlag sei für die revisionswerbenden Parteien im konkreten Fall nichts gewonnen, weil das Gesetz eine dem Antragsteller eingeräumte Überprüfungsmöglichkeit dieser Mitteilung der Asylbehörden, die bloß nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen getroffen wird, weder kannte noch kennt. Um ein verfassungswidriges Rechtsschutzdefizit zu vermeiden, hätten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts klargestellt, dass es Familienangehörigen in solchen Konstellationen möglich sein müsse, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren direkt bei der Asylbehörde zu stellen.
Es werde seitens der revisionswerbenden Parteien nicht behauptet, das AsylG 2005 kenne die Vorgehensweise einer Antragstellung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 aus dem Ausland direkt bei der Asylbehörde. Allerdings habe auch die alte Fassung des Asylgesetzes ein solches Verfahren nicht vorgesehen und es sei dies erst durch die Judikatur der Höchstgerichte ermöglicht worden. Für eine Unanwendbarkeit der zitierten Entscheidungen lägen keine Anhaltspunkte vor. Die wesentliche Intention des Verwaltungsgerichtshofes sei darin gelegen gewesen, es im Ausland befindlichen Familienangehörigen eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zu ermöglichen, dass über seinen Antrag im Familienverfahren trotz Nichterteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise entschieden werde. Dieses Ziel könne auch nach der anzuwendenden Rechtslage nur dadurch erreicht werden, dass in derartigen Fällen eine schriftliche Antragstellung aus dem Ausland für zulässig erachtet werde. Aufgrund der vom BVwG getroffenen Feststellungen stehe fest, dass die revisionswerbenden Parteien sämtliche der in § 34 Abs. 3 AsylG 2005 aufgestellten Anforderungen für die Erteilung desselben Schutzes, der auch der in Österreich aufhältigen Bezugsperson zukommt, erfüllten.Es werde seitens der revisionswerbenden Parteien nicht behauptet, das AsylG 2005 kenne die Vorgehensweise einer Antragstellung im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 aus dem Ausland direkt bei der Asylbehörde. Allerdings habe auch die alte Fassung des Asylgesetzes ein solches Verfahren nicht vorgesehen und es sei dies erst durch die Judikatur der Höchstgerichte ermöglicht worden. Für eine Unanwendbarkeit der zitierten Entscheidungen lägen keine Anhaltspunkte vor. Die wesentliche Intention des Verwaltungsgerichtshofes sei darin gelegen gewesen, es im Ausland befindlichen Familienangehörigen eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zu ermöglichen, dass über seinen Antrag im Familienverfahren trotz Nichterteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise entschieden werde. Dieses Ziel könne auch nach der anzuwendenden Rechtslage nur dadurch erreicht werden, dass in derartigen Fällen eine schriftliche Antragstellung aus dem Ausland für zulässig erachtet werde. Aufgrund der vom BVwG getroffenen Feststellungen stehe fest, dass die revisionswerbenden Parteien sämtliche der in Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 aufgestellten Anforderungen für die Erteilung desselben Schutzes, der auch der in Österreich aufhältigen Bezugsperson zukommt, erfüllten.
Des Weiteren werde darauf hingewiesen, dass die Höchstgerichte nicht nur eine Antragstellung vom Ausland aus ermöglicht hätten, sondern die Rechtsprechung auch besage, dass internationaler Schutz an diese Personen gewährt werden könne, obwohl sie sich noch außerhalb des Bundesgebietes befänden.
Nach Auffassung der revisionswerbenden Parteien sei der Fall auf der Grundlage der Feststellungen des BVwG entscheidungsreif. Es lägen daher die Voraussetzungen dafür vor, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheide.
Ausgehend davon beantragten die revisionswerbenden Parteien, der Verwaltungsgerichtshof möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und ihnen denselben Schutz wie der näher bezeichneten Bezugsperson zuerkennen; hilfsweise möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Es führte aus, dass sich die Revision auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage bezögen. Durch das FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sei diese grundlegend geändert worden. Ein Antrag nach § 35 AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde im Ausland sei nun kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern nur noch ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels. Daher sei die frühere Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Antragstellung im Ausland nicht auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.Es führte aus, dass sich die Revision auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage bezögen. Durch das FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sei diese grundlegend geändert worden. Ein Antrag nach Paragraph 35, AsylG 2005 bei der Vertretungsbehörde im Ausland sei nun kein Antrag auf internationalen Schutz, sondern nur noch ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels. Daher sei die frühere Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Antragstellung im Ausland nicht auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Diese Änderung des § 35 AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 wirke sich aufgrund der Systematik des AsylG 2005 auch auf dessen § 34 aus, sodass dieser materiell nunmehr anders zu interpretieren sei: Gemäß § 34 AsylG 2005 gelte der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sei ein Antrag auf internationalen Schutz das Ersuchen eines „Fremden in Österreich“, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Dementsprechend gelte ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersuche (§ 17 Abs. 1 AsylG 2005). Aus dem Gesetz und den Materialien ergäben sich keine Hinweise, dass ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 34 AsylG 2005 nicht ein Antrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl 2005 sein sollte. Daher sei nun Voraussetzung für einen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 als auch für „normale“ Anträge, dass sich der Fremde zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufhalte. Im vorliegenden Fall erfüllten die revisionswerbenden Parteien diese Prozessvoraussetzung nicht, weshalb ihre Anträge zurückzuweisen gewesen seien.Diese Änderung des Paragraph 35, AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 wirke sich aufgrund der Systematik des AsylG 2005 auch auf dessen Paragraph 34, aus, sodass dieser materiell nunmehr anders zu interpretieren sei: Gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 gelte der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sei ein Antrag auf internationalen Schutz das Ersuchen eines „Fremden in Österreich“, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen. Dementsprechend gelte ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersuche (Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005). Aus dem Gesetz und den Materialien ergäben sich keine Hinweise, dass ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht ein Antrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asyl 2005 sein sollte. Daher sei nun Voraussetzung für einen Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 als auch für „normale“ Anträge, dass sich der Fremde zumindest zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufhalte. Im vorliegenden Fall erfüllten die revisionswerbenden Parteien diese Prozessvoraussetzung nicht, weshalb ihre Anträge zurückzuweisen gewesen seien.
Bei dieser Auslegung des § 34 AsylG 2005 könne auch kein Rechtsschutzdefizit entstehen, weil Familienangehörige die Möglichkeit hätten, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 zu stellen. Eine Entscheidung in diesem Einreiseverfahren sei spätestens seit 1. Jänner 2014 vollinhaltlich durch das BVwG überprüfbar:Bei dieser Auslegung des Paragraph 34, AsylG 2005 könne auch kein Rechtsschutzdefizit entstehen, weil Familienangehörige die Möglichkeit hätten, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 zu stellen. Eine Entscheidung in diesem Einreiseverfahren sei spätestens seit 1. Jänner 2014 vollinhaltlich durch das BVwG überprüfbar:
Die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA sei zwar kein Bescheid, sie sei aber einem Amtsgutachten vergleichbar, das die Vertretungsbehörde jedoch kraft gesetzlicher Anordnung und abweichend vom allgemeinen Verfahrensrecht absolut binde. Eine Bindung der Verwaltungsgerichte sei jedoch weder explizit noch implizit in § 35 AsylG 2005 vorgesehen, da nur die Vertretungsbehörden genannt würden. Das Nichtbestehen einer Bindung des BVwG an eine formlose Mitteilung einer Behörde ergebe sich darüber hinaus verfassungskonform auch aus der richterlichen Unabhängigkeit, seiner Stellung im Rechtsschutzgefüge und seiner Sachentscheidungspflicht.Die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA sei zwar kein Bescheid, sie sei aber einem Amtsgutachten vergleichbar, das die Vertretungsbehörde jedoch kraft gesetzlicher Anordnung und abweichend vom allgemeinen Verfahrensrecht absolut binde. Eine Bindung der Verwaltungsgerichte sei jedoch weder explizit noch implizit in Paragraph 35, AsylG 2005 vorgesehen, da nur die Vertretungsbehörden genannt würden. Das Nichtbestehen einer Bindung des BVwG an eine formlose Mitteilung einer Behörde ergebe sich darüber hinaus verfassungskonform auch aus der richterlichen Unabhängigkeit, seiner Stellung im Rechtsschutzgefüge und seiner Sachentscheidungspflicht.
Auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes spreche dafür, dass eine Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA inhaltlich im Rechtsweg überprüfbar sei: Mit Erkenntnis vom 6. Juni 2014, B 369/2013, habe der Verfassungsgerichtshof einen abweisenden Bescheid einer Vertretungsbehörde aufgehoben, da fallbezogen die Einreise einer Familienangehörigen aufgrund des Art. 8 EMRK geboten gewesen sein könnte. In diesem Fall habe das Bundesasylamt zuvor eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose erstattet. Indem der Verfassungsgerichtshof den Bescheid aufgehoben und kein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet habe, sei er implizit von einer inhaltlichen Nachprüfbarkeit eines abweisenden Bescheides gemäß § 35 AsylG 2005 durch das Gericht ohne Bindung an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ausgegangen.Auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes spreche dafür, dass eine Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA inhaltlich im Rechtsweg überprüfbar sei: Mit Erkenntnis vom 6. Juni 2014, B 369 aus 2013,, habe der Verfassungsgerichtshof einen abweisenden Bescheid einer Vertretungsbehörde aufgehoben, da fallbezogen die Einreise einer Familienangehörigen aufgrund des Artikel 8, EMRK geboten gewesen sein könnte. In diesem Fall habe das Bundesasylamt zuvor eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose erstattet. Indem der Verfassungsgerichtshof den Bescheid aufgehoben und kein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet habe, sei er implizit von einer inhaltlichen Nachprüfbarkeit eines abweisenden Bescheides gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 durch das Gericht ohne Bindung an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA ausgegangen.
Darüber hinaus gebiete auch das Unionsrecht (Art. 47 GRC, Art. 16 der Richtlinie 2003/86/EG) eine derartige Auslegung.Darüber hinaus gebiete auch das Unionsrecht (Artikel 47, GRC, Artikel 16, der Richtlinie 2003/86/EG) eine derartige Auslegung.
II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage:
1. Zur historischen Entwicklung des Asylgesetzes in Bezug auf die strittigen Rechtsfragen:
„Nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sollen nur jene Fremden Asyl erhalten, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Eines Asylgewährung an Fremde im Ausland wäre insofern ein inhaltsleerer Akt, als in solchen Fällen ein für die Asylgewährung unabdingbares Moment, nämlich die tatsächliche Möglichkeit, über den betreffenden Fremden die Hoheitsgewalt in einem erforderlichen Mindestmaß auszuüben, fehlt.
Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde im Ausland sind somit nach dieser Bestimmung unzulässig. Gleiches gilt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 3 zu sehen, der in Fällen, in denen bei einer österreichischen Vertretungsbehörde ein Asylantrag eingebracht wird, unter näheren Voraussetzungen die Erteilung eines Visums vorsieht. Asylanträge, die aus dem Ausland eingebracht werden, sind - wenn sie nicht binnen kurzem zur Einreise führen (§ 16 Abs. 3 ...) - als gegenstandslos abzulegen (§ 31).“Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde im Ausland sind somit nach dieser Bestimmung unzulässig. Gleiches gilt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund des Paragraph 16, Absatz 3, zu sehen, der in Fällen, in denen bei einer österreichischen Vertretungsbehörde ein Asylantrag eingebracht wird, unter näheren Voraussetzungen die Erteilung eines Visums vorsieht. Asylanträge, die aus dem Ausland eingebracht werden, sind - wenn sie nicht binnen kurzem zur Einreise führen (Paragraph 16, Absatz 3, ...) - als gegenstandslos abzulegen (Paragraph 31,).“
„Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wird in einem Verfahren nach § 16 AsylG bloß über die Erteilung eines Visums, nicht aber über den Asylerstreckungsantrag abgesprochen. Richtig ist zwar, dass die Ablehnung der Erteilung eines Visums gemäß § 31 AsylG zur Folge hat, dass ein Asylerstreckungsantrag zunächst als gegenstandslos abzulegen ist; damit wird aber nicht über einen Asylerstreckungsantrag rechtskräftig abgesprochen. Der Stellung eines neuen Asylerstreckungsantrages direkt bei der Asylbehörde (postalisch oder durch einen Vertreter im Inland) steht die Erledigung, der keine res iudicata-Wirkung zukommt [...] ebensowenig entgegen, wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen sich im Ausland befinden. § 2 AsylG lautet zwar:„Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen wird in einem Verfahren nach Paragraph 16, AsylG bloß über die Erteilung eines Visums, nicht aber über den Asylerstreckungsantrag abgesprochen. Richtig ist zwar, dass die Ablehnung der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 31, AsylG zur Folge hat, dass ein Asylerstreckungsantrag zunächst als gegenstandslos abzulegen ist; damit wird aber nicht über einen Asylerstreckungsantrag rechtskräftig abgesprochen. Der Stellung eines neuen Asylerstreckungsantrages direkt bei der Asylbehörde (postalisch oder durch einen Vertreter im Inland) steht die Erledigung, der keine res iudicata-Wirkung zukommt [...] ebensowenig entgegen, wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen sich im Ausland befinden. Paragraph 2, AsylG lautet zwar:
‚Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, daß sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.‘
Daraus leitet der Unabhängige Bundesasylsenat [in seiner Rechtsprechung] ab, dass Asylwerber sich bei Gewährung des Asyls im Inland aufhalten müssen [...] Das Erfordernis des Aufenthaltes im Inland kann sich aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf die im Ausland befindlichen Angehörigen eines Asylberechtigten beziehen, da diese bei Abweisung eines Antrages nach § 16 AsylG nie in die Lage kämen, dass über ihren Asylerstreckungsantrag nicht bloß nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen, sondern in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren, in dem sie alle Argumente, auch jene, die sie aus Art 8 EMRK ableiten, vortragen können, in rechtsstaatlich einwandfreier Weise entschieden wird. Bei Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde (§ 16 AsylG) oder an einer GrenzübergangsstelleDaraus leitet der Unabhängige Bundesasylsenat [in seiner Rechtsprechung] ab, dass Asylwerber sich bei Gewährung des Asyls im Inland aufhalten müssen [...] Das Erfordernis des Aufenthaltes im Inland kann sich aber schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht auf die im Ausland befindlichen Angehörigen eines Asylberechtigten beziehen, da diese bei Abweisung eines Antrages nach Paragraph 16, AsylG nie in die Lage kämen, dass über ihren Asylerstreckungsantrag nicht bloß nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen, sondern in einem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren, in dem sie alle Argumente, auch jene, die sie aus Artikel 8, EMRK ableiten, vortragen können, in rechtsstaatlich einwandfreier Weise entschieden wird. Bei Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Paragraph 16, AsylG) oder an einer Grenzübergangsstelle
(§ 17 AsylG) käme es immer wieder bloß zu einer Wahrscheinlichkeitsprüfung. Sie wären daher gezwungen, illegal nach Österreich einzureisen, bloß um eine Erledigung ihres Antrages in einem nicht bloß auf Wahrscheinlichkeitsprognosen beruhenden Verfahren, zu erreichen. Eine solche Auslegung wäre aber jedenfalls bei nachziehenden Angehörigen grob unsachlich.“(Paragraph 17, AsylG) käme es immer wieder bloß zu einer Wahrscheinlichkeitsprüfung. Sie wären daher gezwungen, illegal nach Österreich einzureisen, bloß um eine Erledigung ihres Antrages in einem nicht bloß auf Wahrscheinlichkeitsprognosen beruhenden Verfahren, zu erreichen. Eine solche Auslegung wäre aber jedenfalls bei nachziehenden Angehörigen grob unsachlich.“
Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem zitierten Erkenntnis aus, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des Bundesasylamtes über die Prognose einer Asylgewährung gebunden sei. Soweit die Beschwerdeführerin bei dieser Auslegung ein Rechtsschutzdefizit zu erkennen glaube, seien ihr die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem Erkenntnis VfSlg. 17.033/2003, die sinngemäß auch für die aktuelle Rechtslage gelten würden, entgegenzuhalten. Daraus sei zu folgern, dass es einer Überprüfungsmöglichkeit der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung durch das Bundesasylamt im Rahmen des Visumsverfahrens nach § 35 AsylG 2005 unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes nicht bedürfe. Es müsse dem Familienangehörigen eines Asylberechtigten vielmehr ermöglicht werden, dass über seinen Antrag im Familienverfahren trotz Nichterteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise entschieden werde. Ob die Bestimmungen des AsylG 2005, die in der vorliegenden Konstellation eine schriftliche Antragstellung beim Bundesasylamt nicht (mehr) kennen würden, insoweit einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich wären oder sich als verfassungswidrig erwiesen, brauche im entschiedenen Fall aber mangels Präjudizialität dieser Normen nicht weiter geprüft werden.Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem zitierten Erkenntnis aus, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des Bundesasylamtes über die Prognose einer Asylgewährung gebunden sei. Soweit die Beschwerdeführerin bei dieser Auslegung ein Rechtsschutzdefizit zu erkennen glaube, seien ihr die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dem Erkenntnis VfSlg. 17.033 aus 2003,, die sinngemäß auch für die aktuelle Rechtslage gelten würden, entgegenzuhalten. Daraus sei zu folgern, dass es einer Überprüfungsmöglichkeit der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung durch das Bundesasylamt im Rahmen des Visumsverfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes nicht bedürfe. Es müsse dem Familienangehörigen eines Asylberechtigten vielmehr ermöglicht werden, dass über seinen Antrag im Familienverfahren trotz Nichterteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise entschieden werde. Ob die Bestimmungen des AsylG 2005, die in der vorliegenden Konstellation eine schriftliche Antragstellung beim Bundesasylamt nicht (mehr) kennen würden, insoweit einer verfassungskonformen Interpretation zugänglich wären oder sich als verfassungswidrig erwiesen, brauche im entschiedenen Fall aber mangels Präjudizialität dieser Normen nicht weiter geprüft werden.
„Zu [...] (§ 25 Abs. 1 Z 1):„Zu [...] (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,):
Künftig soll es sich bei dem Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handeln und der Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren formal erst im Inland gestellt werden können (Siehe dazu § 35 neu). Es hat daher die Anschlussbestimmung des § 25 Abs. 1 Z 1, wonach Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren als gegenstandslos abzulegen sind, wenn dem Fremden die Einreise nicht gewährt wird, zu entfallen.Künftig soll es sich bei dem Antrag eines Familienangehörigen bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland um einen bloßen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels handeln und der Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren formal erst im Inland gestellt werden können (Siehe dazu Paragraph 35, neu). Es hat daher die Anschlussbestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, wonach Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren als gegenstandslos abzulegen sind, wenn dem Fremden die Einreise nicht gewährt wird, zu entfallen.
[...]
Zu [...] (Überschrift des § 35, § 35 Abs. 1, 3 und 4):Zu [...] (Überschrift des Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins, 3 und 4):
Die Systematik der Sonderbestimmungen für das Familienverfahren soll weiters insofern geändert werden, als der Antrag des Familienangehörigen bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland nicht mehr als Antrag auf internationalen Schutz, sondern nur mehr als Antrag auf einen Einreisetitel gilt. Nach der geltenden Rechtslage hat dieser Antrag beide Funktionen (§ 35 Abs. 1). Es wird damit in systematisch konsequenter Weise normiert, dass Anträge auf internationalen Schutz ausnahmslos nur mehr im Inland gestellt werden können, ohne dass sich die Rechtsposition des Fremden dadurch verschlechtert. Das Verfahren bis zur Genehmigung der Einreise bleibt unverändert. Der Fremde hat lediglich nach erfolgter Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 zu stellen bzw. einzubringen. Darüber ist der Fremde zu informieren (siehe § 35 Abs. 4 letzter Satz [neu]). Auch in der geltenden Rechtslage gilt der Antrag auf internationalen Schutz bei der Berufsvertretungsbehörde lediglich als gestellt und muss noch persönlich bei der Erstaufnahmestelleeingebracht werden. Mit der geplanten Änderung wird überdies künftig das verfahrensrechtlich unbefriedigende Ergebnis, dass über den Antrag auf internationalen Schutz nicht abgesprochen wird, sondern dieser als gegenstandslos abgelegt wird, wenn dem Fremden die Einreise nicht gewährt wird, vermieden (siehe dazu auch die Streichung des § 25 Abs. 1 Z 1). [...]Die Systematik der Sonderbestimmungen für das Familienverfahren soll weiters insofern geändert werden, als der Antrag des Familienangehörigen bei der Berufsvertretungsbehörde im Ausland nicht mehr als Antrag auf internationalen Schutz, sondern nur mehr als Antrag auf einen Einreisetitel gilt. Nach der geltenden Rechtslage hat dieser Antrag beide Funktionen (Paragraph 35, Absatz eins,). Es wird damit in systematisch konsequenter Weise normiert, dass Anträge auf internationalen Schutz ausnahmslos nur mehr im Inland gestellt werden können, ohne dass sich die Rechtsposition des Fremden dadurch verschlechtert. Das Verfahren bis zur Genehmigung der Einreise bleibt unverändert. Der Fremde hat lediglich nach erfolgter Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu stellen bzw. einzubringen. Darüber ist der Fremde zu informieren (siehe Paragraph 35, Absatz 4, letzter Satz [neu]). Auch in der geltenden Rechtslage gilt der Antrag auf internationalen Schutz bei der Berufsvertretungsbehörde lediglich als gestellt und muss noch persönlich bei der Erstaufnahmestelleeingebracht werden. Mit der geplanten Änderung wird überdies künftig das verfahrensrechtlich unbefriedigende Ergebnis, dass über den Antrag auf internationalen Schutz nicht abgesprochen wird, sondern dieser als gegenstandslos abgelegt wird, wenn dem Fremden die Einreise nicht gewährt wird, vermieden (siehe dazu auch die Streichung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,). [...]
Wie bisher ist dem Fremden ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesasylamt mitteilt, dass die Gewährung internationalen Schutzes wahrscheinlich ist. [...].“
2. Die aktuelle Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
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13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
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Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
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Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
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Verfahrensablauf
§ 17. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.Paragraph 17, (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.
(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.
(3) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (§ 34) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.(3) Ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind eines Asylwerbers oder Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, kann auch bei einer Regionaldirektion oder einer Außenstelle der Regionaldirektion eingebracht werden; diese Anträge können auch schriftlich gestellt und eingebracht werden. Das Familienverfahren (Paragraph 34,) eines minderjährigen, ledigen Kindes eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt oder dessen Verfahren zugelassen und noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist mit Einbringen des Antrags zugelassen.
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Gegenstandslosigkeit und Zurückziehen von Anträgen
§ 25. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegenParagraph 25, (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen
1. [...]
2. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde. [...]2. wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde. [...]
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins und Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.“
III. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegen gehalten werden.Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde in Paragraph 9, Absatz 3, FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das BFA seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach Paragraph 35, AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht entgegen gehalten werden.
Wien, am 1. März 2016
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015180002.J00Im RIS seit
11.04.2016Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026