TE Vwgh Erkenntnis 2016/3/1 Ra 2015/18/0130

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Veröffentlicht am 01.03.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §37;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des A B in L, vertreten durch Mag. Dr. Mario Höller-Prantner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Palais Zollamt, Zollamtstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2015, Zl. W120 1426001-1/19E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt A I.) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt A römisch eins.) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte im August 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Halbonkel, ein einflussreicher Mann mit guten Kontakten zu den Taliban, seinen Vater im Zuge eines Streits um ein ererbtes Grundstück umgebracht habe. Nach wiederholter Anzeigeerstattung durch die Mutter des Revisionswerbers sei der Halbonkel ebenso wiederholt festgenommen worden. Dieser habe gedroht, dass er auch den Revisionswerber umbringen (lassen) werde, wenn die Mutter ihre Anzeigen nicht zurückziehe. Daraufhin habe der Revisionswerber während eines Gefängnisaufenthalts des Halbonkels die Flucht ergriffen. Mittlerweile sei der Halbonkel wieder freigelassen worden. Mit Bescheid vom 30. März 2012 wies das Bundesasylamt den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht glaubwürdig sei. Dessen Angaben seien widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht nachvollziehbar. 1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte im August 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass sein Halbonkel, ein einflussreicher Mann mit guten Kontakten zu den Taliban, seinen Vater im Zuge eines Streits um ein ererbtes Grundstück umgebracht habe. Nach wiederholter Anzeigeerstattung durch die Mutter des Revisionswerbers sei der Halbonkel ebenso wiederholt festgenommen worden. Dieser habe gedroht, dass er auch den Revisionswerber umbringen (lassen) werde, wenn die Mutter ihre Anzeigen nicht zurückziehe. Daraufhin habe der Revisionswerber während eines Gefängnisaufenthalts des Halbonkels die Flucht ergriffen. Mittlerweile sei der Halbonkel wieder freigelassen worden. Mit Bescheid vom 30. März 2012 wies das Bundesasylamt den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers nicht glaubwürdig sei. Dessen Angaben seien widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht nachvollziehbar.

2 In der gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragte der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wandte sich gegen die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung und wies auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan hin. In weiterer Folge richtete er mehrere ergänzende Schriftsätze an den Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In diesen Schriftsätzen wandte er sich unter anderem konkret gegen den verwaltungsbehördlichen Vorhalt der fehlenden Plausibilität seines Vorbringens. Zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben legte er darüber hinaus Unterlagen wie etwa eine Tazkira, eine Anzeigebestätigung der Polizei betreffend die Ermordung seines Vaters durch seinen Halbonkel und eine Bestätigung weiterer Personen, ebenfalls betreffend die Ermordung seines Vaters, vor.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A I. des angefochtenen Erkenntnisses), behob gemäß § 28 Abs. 1 und 2 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A II. des angefochtenen Erkenntnisses). Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes behob das BVwG gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG (Spruchpunkt A III. des angefochtenen Erkenntnisses); die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B des angefochtenen Erkenntnisses).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt A römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses), behob gemäß Paragraph 28, Absatz eins, und 2 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt A römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses). Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes behob das BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG (Spruchpunkt A römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses); die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B des angefochtenen Erkenntnisses).

In der Begründung des Spruchpunktes A I. bewertete das BVwG das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - wie bereits das Bundesasylamt - als nicht glaubwürdig. Den näher aufgeführten Widersprüchen sei zu entnehmen, dass die "Kerngeschichte" des Revisionswerbers nicht einheitlich dargelegt worden sei. Den vom Revisionswerber im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Dokumenten - die vom BVwG weder auf Richtigkeit noch auf Echtheit hätten überprüft werden können - käme keine Relevanz zu, weil aus diesen lediglich hervorgehe, dass die Mutter des Revisionswerbers und einige Dorfbewohner den Tod des Vaters des Revisionswerbers angezeigt hätten. Zudem sei diesen weder ein Errichtungsdatum noch ein Siegel zu entnehmen.In der Begründung des Spruchpunktes A römisch eins. bewertete das BVwG das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers - wie bereits das Bundesasylamt - als nicht glaubwürdig. Den näher aufgeführten Widersprüchen sei zu entnehmen, dass die "Kerngeschichte" des Revisionswerbers nicht einheitlich dargelegt worden sei. Den vom Revisionswerber im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Dokumenten - die vom BVwG weder auf Richtigkeit noch auf Echtheit hätten überprüft werden können - käme keine Relevanz zu, weil aus diesen lediglich hervorgehe, dass die Mutter des Revisionswerbers und einige Dorfbewohner den Tod des Vaters des Revisionswerbers angezeigt hätten. Zudem sei diesen weder ein Errichtungsdatum noch ein Siegel zu entnehmen.

Hilfsweise ging das BVwG im Sinne einer Wahrunterstellung davon aus, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht asylrelevant, da die Verfolgung des Vaters des Revisionswerbers nicht aus einem Konventionsgrund erfolgt sei. Daher könne auch im Fall des Revisionswerbers dessen Verfolgung nicht auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" gestützt werden, denn ein Durchschlagen der einen Angehörigen treffenden Verfolgung sei nur asylrelevant, wenn (wenigstens) der Angehörige aus Konventionsgründen verfolgt werde. Andere Anknüpfungspunkte an die GFK seien nicht gegeben. Weiters fehle es an der erforderlichen Aktualität der Verfolgungsgefahr. Die vom Revisionswerber als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse hätten sich im Jahr 2010 zugetragen, die Ausreise sei allerdings erst im Frühjahr 2011 erfolgt. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei; der Revisionswerber habe die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung nicht substantiiert bestritten.Hilfsweise ging das BVwG im Sinne einer Wahrunterstellung davon aus, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht asylrelevant, da die Verfolgung des Vaters des Revisionswerbers nicht aus einem Konventionsgrund erfolgt sei. Daher könne auch im Fall des Revisionswerbers dessen Verfolgung nicht auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" gestützt werden, denn ein Durchschlagen der einen Angehörigen treffenden Verfolgung sei nur asylrelevant, wenn (wenigstens) der Angehörige aus Konventionsgründen verfolgt werde. Andere Anknüpfungspunkte an die GFK seien nicht gegeben. Weiters fehle es an der erforderlichen Aktualität der Verfolgungsgefahr. Die vom Revisionswerber als fluchtauslösend geschilderten Ereignisse hätten sich im Jahr 2010 zugetragen, die Ausreise sei allerdings erst im Frühjahr 2011 erfolgt. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt sei; der Revisionswerber habe die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung nicht substantiiert bestritten.

3 Gegen Spruchpunkt A I. des Erkenntnisses wendet sich die außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit und in der Sache (unter anderem) vorgebracht wird, das BVwG sei von der - näher bezeichneten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen, weil es trotz substantiierter Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung seitens des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe. Die dem Revisionswerber drohende Verfolgung sei asylrelevant. 3 Gegen Spruchpunkt A römisch eins. des Erkenntnisses wendet sich die außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit und in der Sache (unter anderem) vorgebracht wird, das BVwG sei von der - näher bezeichneten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen, weil es trotz substantiierter Bekämpfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung seitens des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe. Die dem Revisionswerber drohende Verfolgung sei asylrelevant.

4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Erhebung einer Revisionsbeantwortung Abstand genommen.

Erwägungen:

     5 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch

begründet.

     6 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich der

Verwaltungsgerichtshof mit den Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem auch hier maßgeblichen ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), der sog. Wahrunterstellung (samt deren Verhältnis zur Verhandlungspflicht) sowie der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts bereits auseinandergesetzt hat und diesbezüglich seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine einheitliche ständige Rechtsprechung vorliegt. Es wird zu diesen Themen daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 (betreffend Verhandlungspflicht), vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 (betreffend Wahrunterstellung), und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076 (betreffend die an die Begründung zu stellenden Anforderungen) verwiesen.Verwaltungsgerichtshof mit den Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem auch hier maßgeblichen ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), der sog. Wahrunterstellung (samt deren Verhältnis zur Verhandlungspflicht) sowie der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts bereits auseinandergesetzt hat und diesbezüglich seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine einheitliche ständige Rechtsprechung vorliegt. Es wird zu diesen Themen daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 (betreffend Verhandlungspflicht), vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 (betreffend Wahrunterstellung), und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076 (betreffend die an die Begründung zu stellenden Anforderungen) verwiesen.

7 Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass das BVwG nach den Kriterien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen. Die Bestreitung der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung erfolgte nicht bloß unsubstantiiert und insbesondere mit der Anzeigebestätigung und der Bestätigung der Ermordung des Vaters wurden seitens des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevante Urkunden vorgelegt; ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot wurde seitens des BVwG nicht ins Treffen geführt, dagegen die Schriftstücke in die beweiswürdigenden Überlegungen des angefochtenen Erkenntnisses einbezogen. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG lagen somit nicht vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon deshalb keinen Bestand haben kann. 7 Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass das BVwG nach den Kriterien der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte absehen dürfen. Die Bestreitung der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung erfolgte nicht bloß unsubstantiiert und insbesondere mit der Anzeigebestätigung und der Bestätigung der Ermordung des Vaters wurden seitens des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevante Urkunden vorgelegt; ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot wurde seitens des BVwG nicht ins Treffen geführt, dagegen die Schriftstücke in die beweiswürdigenden Überlegungen des angefochtenen Erkenntnisses einbezogen. Die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG lagen somit nicht vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis schon deshalb keinen Bestand haben kann.

8 Daran ändert auch die Alternativbegründung des BVwG, selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens komme diesem keine Asylrelevanz zu, nichts, weil die vorgenommene Wahrunterstellung nicht die in der hg. Judikatur aufgestellten Anforderungen erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Das BVwG hat nämlich nicht im Sinne dieser Judikatur offengelegt, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen es bei seiner rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen ist, sodass nicht beurteilt werden kann, ob ein maßgebender beitragender Faktor für die Verfolgungshandlungen (vgl. VwGH vom 13. Jänner 2015, Ra 2014/18/0140, vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0080, und vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0113) GFK-Anknüpfungspunkte aufweist (etwa aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft, vgl. dazu grundlegend VwGH vom 19. Dezember 2001, 98/20/0312, mwN, sowie VwGH vom 14. Jänner 2003, 2001/01/0508, vom 12. März 2002, 2001/01/0399, oder vom 26. Mai 2009, 2007/01/0077, jeweils mwH) oder nicht (vgl. zur mangelnden Asylrelevanz von Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten VwGH vom 14. Jänner 2003, 2001/01/0432, mwH, oder von anderer kriminell motivierter Verfolgung VwGH vom 18. November 2015, Ra 2014/18/0162, mwH). 8 Daran ändert auch die Alternativbegründung des BVwG, selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens komme diesem keine Asylrelevanz zu, nichts, weil die vorgenommene Wahrunterstellung nicht die in der hg. Judikatur aufgestellten Anforderungen erfüllt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Das BVwG hat nämlich nicht im Sinne dieser Judikatur offengelegt, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen es bei seiner rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen ist, sodass nicht beurteilt werden kann, ob ein maßgebender beitragender Faktor für die Verfolgungshandlungen vergleiche , VwGH vom 13. Jänner 2015, Ra 2014/18/0140, vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0080, und vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0113) GFK-Anknüpfungspunkte aufweist (etwa aufgrund der Familienangehörigeneigenschaft, vergleiche , dazu grundlegend VwGH vom 19. Dezember 2001, 98/20/0312, mwN, sowie VwGH vom 14. Jänner 2003, 2001/01/0508, vom 12. März 2002, 2001/01/0399, oder vom 26. Mai 2009, 2007/01/0077, jeweils mwH) oder nicht vergleiche , zur mangelnden Asylrelevanz von Verfolgung aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten VwGH vom 14. Jänner 2003, 2001/01/0432, mwH, oder von anderer kriminell motivierter Verfolgung VwGH vom 18. November 2015, Ra 2014/18/0162, mwH).

Bei Wahrunterstellung des gesamten Vorbringens des Revisionswerbers (vgl. dazu VwGH vom 25. März 2015, Ra 2014/18/0168) erwiese sich ferner die Verneinung der Aktualität der Verfolgung als nicht schlüssig begründet, weil der Revisionswerber auch angegeben hat, er sei geflohen, während sein Halbonkel noch im Gefängnis gewesen sei, mittlerweile sei dieser freigelassen worden.Bei Wahrunterstellung des gesamten Vorbringens des Revisionswerbers vergleiche , dazu VwGH vom 25. März 2015, Ra 2014/18/0168) erwiese sich ferner die Verneinung der Aktualität der Verfolgung als nicht schlüssig begründet, weil der Revisionswerber auch angegeben hat, er sei geflohen, während sein Halbonkel noch im Gefängnis gewesen sei, mittlerweile sei dieser freigelassen worden.

9 Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 9 Im Ergebnis war das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 1. März 2016 10 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 1. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180130.L00

Im RIS seit

29.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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