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E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der R und von drei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag. Georg Friedrich Lugert, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Dr. Karl Renner Promenade 10, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. November 2015, Zlen. W105 2116887-1/2E (zu 1), W105 2116889-1/2E (zu 2), W105 2116891-1/2E (zu 3) und W105 2116893-1/3E (zu 4), betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Oktober 2015, mit welchen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Polen für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, und mit denen unter einem die Außerlandesbringung der Revisionswerber gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und die Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt wurde, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Oktober 2015, mit welchen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Polen für die Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, und mit denen unter einem die Außerlandesbringung der Revisionswerber gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und die Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt wurde, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Diesem Antrag kommt Berechtigung zu:
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der vorliegenden Revision kann - ungeachtet der Bestimmung des § 16 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz - aufschiebende Wirkung zuerkannt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/01/0089). Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. dazu nochmals den genannten hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.Der vorliegenden Revision kann - ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz - aufschiebende Wirkung zuerkannt werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/01/0089). Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre vergleiche , dazu nochmals den genannten hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
Wien, am 4. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200296.L00Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026