TE Vwgh Beschluss 2016/3/11 Ra 2016/11/0025

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Veröffentlicht am 11.03.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

AVG §57 Abs3;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs2 Z1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. W T in W, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Jänner 2016, Zl. VGW-131/012/14993/2015-1, betreffend Bestätigung gemäß § 57 Abs. 3 AVG über das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. W T in W, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. Jänner 2016, Zl. VGW-131/012/14993/2015-1, betreffend Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG über das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2015 wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers wegen Verweigerung des Atemalkoholtests für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der am 19. Juli 2015 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG entzogen, begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG (Nachschulung, Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens) angeordnet und Anträge auf Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines abgewiesen. 1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2015 wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers wegen Verweigerung des Atemalkoholtests für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der am 19. Juli 2015 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG entzogen, begleitende Maßnahmen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG (Nachschulung, Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens) angeordnet und Anträge auf Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 11. November 2015, ihm eine schriftliche Bestätigung gemäß § 57 Abs. 3 zweiter Satz AVG betreffend das Außerkrafttreten des genannten Mandatsbescheides auszustellen, abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 11. November 2015, ihm eine schriftliche Bestätigung gemäß Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Satz AVG betreffend das Außerkrafttreten des genannten Mandatsbescheides auszustellen, abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, am 19. Juli 2015 sei dem Revisionswerber der Führerschein wegen Verweigerung des Atemalkoholtests vorläufig abgenommen und ein diesbezügliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden, woraufhin der Revisionswerber zwei Anträge auf Ausfolgung des Führerscheines gestellt habe.

Am 28. Juli 2015 sei dem Revisionswerber der genannte Mandatsbescheid der belangten Behörde zugestellt und von diesem mit Vorstellung vom 11. August 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, bekämpft worden. Daraufhin habe die belangte Behörde am 14. August 2015, dokumentiert durch einen Aktenvermerk, telefonisch bei der Verwaltungsstrafbehörde Erkundigungen über den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens eingeholt, die ergeben hätten, dass das Verwaltungsstrafverfahren durch Zeugenvernehmungen fortgeführt werde.

Die belangte Behörde habe somit gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG binnen zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren (betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und die daran anknüpfenden Maßnahmen) eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten und die vom Revisionswerber diesbezüglich begehrte Bestätigung nicht auszustellen gewesen sei.Die belangte Behörde habe somit gemäß Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG binnen zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren (betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und die daran anknüpfenden Maßnahmen) eingeleitet, sodass der Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten und die vom Revisionswerber diesbezüglich begehrte Bestätigung nicht auszustellen gewesen sei.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

In der vorliegenden Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei in "grober Verkennung der Rechtslage" und einer "auffallend gravierenden Fehlbeurteilung" davon ausgegangen, dass der (hier durch einen Aktenvermerk dokumentierte) bloße Anruf bei einer anderen Behörde, um sich über den Stand der im Verwaltungsstrafverfahren geplanten Beweisaufnahme zu erkundigen, nicht als Verfahrensschritt im Sinne der Rechtsprechung (eine solche wird im gegebenen Zusammenhang nicht zitiert) zu qualifizieren sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG "echte" Ermittlungshandlungen setzen müssen.In der vorliegenden Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei in "grober Verkennung der Rechtslage" und einer "auffallend gravierenden Fehlbeurteilung" davon ausgegangen, dass der (hier durch einen Aktenvermerk dokumentierte) bloße Anruf bei einer anderen Behörde, um sich über den Stand der im Verwaltungsstrafverfahren geplanten Beweisaufnahme zu erkundigen, nicht als Verfahrensschritt im Sinne der Rechtsprechung (eine solche wird im gegebenen Zusammenhang nicht zitiert) zu qualifizieren sei. Vielmehr hätte die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG "echte" Ermittlungshandlungen setzen müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst schon deshalb nicht auf, weil sie nicht ausführt, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis (angeblich) abweicht (vgl. zu diesem Erfordernis etwa den hg. Beschluss vom 4. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0078, mwN).Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst schon deshalb nicht auf, weil sie nicht ausführt, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis (angeblich) abweicht vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa den hg. Beschluss vom 4. November 2015, Zl. Ra 2015/11/0078, mwN).

Vielmehr steht die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts im Einklang mit der hg. Rechtsprechung, nach der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2005), § 57 Rz 40, referierte hg. Judikatur). Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2004, Zl. 2004/11/0008, sowie das dort zitierte Vorerkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0276).Vielmehr steht die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts im Einklang mit der hg. Rechtsprechung, nach der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist vergleiche , die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2005), Paragraph 57, Rz 40, referierte hg. Judikatur). Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens kann demnach auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. März 2004, Zl. 2004/11/0008, sowie das dort zitierte Vorerkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0276).

Die im Rahmen des Entziehungsverfahrens nach dem FSG gestellte Anfrage betreffend den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens stellt auch, anders als die Revision in der Zulassungsbegründung meint, keineswegs einen "reinen Formalakt" bzw. eine "noch so unbedeutende Aktenbearbeitung zur Fristwahrung" dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses (hier: betreffend die Verweigerung des Atemalkoholtests) dieses - infolge seiner Bindungswirkung - für die Entziehung der Lenkberechtigung (und für die daran anknüpfenden Rechtsfolgen, wie sie im Spruch des Mandatsbescheides angeführt sind) von entscheidender Bedeutung ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2005, Zl. 2003/11/0232, und vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0118). Schon deshalb war im gegebenen Zusammenhang nicht weiter zu klären, ob und welchen "Ermittlungserfolg" die belangte Behörde mit dem genannten Ermittlungsschritt erwartete oder erzielte.Die im Rahmen des Entziehungsverfahrens nach dem FSG gestellte Anfrage betreffend den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens stellt auch, anders als die Revision in der Zulassungsbegründung meint, keineswegs einen "reinen Formalakt" bzw. eine "noch so unbedeutende Aktenbearbeitung zur Fristwahrung" dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses (hier: betreffend die Verweigerung des Atemalkoholtests) dieses - infolge seiner Bindungswirkung - für die Entziehung der Lenkberechtigung (und für die daran anknüpfenden Rechtsfolgen, wie sie im Spruch des Mandatsbescheides angeführt sind) von entscheidender Bedeutung ist vergleiche , aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2005, Zl. 2003/11/0232, und vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0118). Schon deshalb war im gegebenen Zusammenhang nicht weiter zu klären, ob und welchen "Ermittlungserfolg" die belangte Behörde mit dem genannten Ermittlungsschritt erwartete oder erzielte.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund wird auch mit dem Hinweis auf die gegenständlich trotz eines diesbezüglichen Antrages des Revisionswerbers unterbliebene Verhandlung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. In den Zulässigkeitsausführungen der Revision wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung zur Klärung des mit der Anfrage vom 14. August 2015 erwarteten "Ermittlungserfolges" notwendig gewesen wäre, auf den es jedoch, wie bereits ausgeführt wurde, nicht ankam.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war insbesondere nicht die Klärung der Tatfrage; vielmehr geht es nur um die Rechtsfrage, ob die Anfrage der belangten Behörde vom 14. August 2015 einen Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG darstellt (vgl. zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war insbesondere nicht die Klärung der Tatfrage; vielmehr geht es nur um die Rechtsfrage, ob die Anfrage der belangten Behörde vom 14. August 2015 einen Ermittlungsschritt iSd Paragraph 57, Absatz 3, AVG darstellt vergleiche , zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein).

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110025.L00

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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