Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde der D K in S, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Juli 2013, Zl. 07-B-BRM-1453/1-2013, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. M GmbH in S, vertreten durch Dr. Arno Kempf, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Bahnhofstraße 17, nunmehr:
Dr. Joachim Bucher, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 13/5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M GmbH (MR Bauträger GmbH), 2. Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 20. Juli 2012 beantragte die M GmbH (Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes auf dem Grundstück Nr. 164/10, KG S, sowie für die Errichtung von vier Wohngebäuden mit insgesamt 21 Wohneinheiten, Tiefgarage, Müllplatz, Fahrradabstellplatz und Pkw-Abstellplätzen auf den Grundstücken Nr. 164/7, 164/10, 164/11, 170/8 und 170/9, alle KG S.
2 Die Baugrundstücke weisen laut dem gültigen Flächenwidmungsplan die Widmung "Bauland-Kurgebiet, Grünland-Bad, Grünland-Park" auf.
3 Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin war Mit- und Wohnungseigentümer der im Südwesten der Baugrundstücke situierten Liegenschaft EZ 1420, KG S, mit dem Grundstück Nr. 164/12.
4 Nach Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des § 13 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) wurde für den 3. Oktober 2012 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt, im Zuge derer der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Einwendung erhob, "die Zufahrt zur Tiefgarage (auf dem Grundstück Nr. 164/7, KG S) soll verlegt werden, weil die derzeit geplante Einfahrt jetzt schon ein verkehrstechnisch neuralgischer Punkt ist. Das ganze Zufahrtsareal wird ständig verparkt. Unserer Meinung nach ist das Verkehrsproblem mit der Zufahrt Tiefgarage nicht gelöst." 4 Nach Durchführung einer Vorprüfung im Sinne des Paragraph 13, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) wurde für den 3. Oktober 2012 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt, im Zuge derer der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die Einwendung erhob, "die Zufahrt zur Tiefgarage (auf dem Grundstück Nr. 164/7, KG S) soll verlegt werden, weil die derzeit geplante Einfahrt jetzt schon ein verkehrstechnisch neuralgischer Punkt ist. Das ganze Zufahrtsareal wird ständig verparkt. Unserer Meinung nach ist das Verkehrsproblem mit der Zufahrt Tiefgarage nicht gelöst."
5 Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte mit Bescheid vom 12. November 2012 die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der angeführten Auflagen.
6 In seiner Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vor, die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage solle nicht - wie im Einreichprojekt vorgesehen - im südwestlichsten Teil des Grundstückes Nr. 164/7, KG S, sondern vielmehr im Norden dieses Grundstückes platziert werden. Die Situierung der Tiefgarage sei ungeeignet. Die fehlende verkehrstechnische Einbindung bedeute nicht nur eine Zunahme der Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße, sondern bewirke auch eine Zunahme der Immissionen, die vom Baugrundstück bzw. vom geplanten Betrieb des Bauwerkes auf die Nachbarn einwirkten. Um beurteilen zu können, ob durch die Situierung der Einfahrt zur Tiefgarage und der Grundstückszufahrt eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes gegeben sei, sowie aus rein öffentlich-rechtlichen Überlegungen heraus, wäre die Baubehörde erster Instanz verpflichtet gewesen, ein verkehrstechnisches sowie auch ein immissionstechnisches Gutachten einzuholen, zumal das Bauvorhaben in einer absoluten Ruhelage in unmittelbarer Nähe zum See errichtet werden solle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0111) stehe dem Anrainer sehr wohl ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Zu- und Abfahrtsverkehr einer Tiefgarage und von Kfz-Stellplätzen ausgehenden Immissionen und Beeinträchtigungen zu. Diese Immissionen seien im Übrigen mit der Widmung Kurgebiet unvereinbar. Das gegenständliche Bauvorhaben sei daher der Lage des Grundstückes nicht angepasst; darüber hinaus würden auch die Anforderungen nach den §§ 132 ff Kärntner Bauvorschriften (K-BV) nicht erfüllt. Nach diesen Bestimmungen habe der Bauwerber auf Eigengrund entsprechende verkehrstechnische Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Stauzonen, zu schaffen. Ein Nachbar habe nach § 23 Abs. 3 lit. d K-BO 1996 in Verbindung mit den §§ 132 ff K-BV einen Rechtsanspruch darauf, dass durch ein Bauvorhaben keine Situation geschaffen werde, die ein gefahrloses und gesichertes Zufahren zu der in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaft verhindere. Er habe daher als Nachbar jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Errichtung der Garagen- und Stellplatzzufahrt. 6 In seiner Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vor, die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage solle nicht - wie im Einreichprojekt vorgesehen - im südwestlichsten Teil des Grundstückes Nr. 164/7, KG S, sondern vielmehr im Norden dieses Grundstückes platziert werden. Die Situierung der Tiefgarage sei ungeeignet. Die fehlende verkehrstechnische Einbindung bedeute nicht nur eine Zunahme der Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße, sondern bewirke auch eine Zunahme der Immissionen, die vom Baugrundstück bzw. vom geplanten Betrieb des Bauwerkes auf die Nachbarn einwirkten. Um beurteilen zu können, ob durch die Situierung der Einfahrt zur Tiefgarage und der Grundstückszufahrt eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes gegeben sei, sowie aus rein öffentlich-rechtlichen Überlegungen heraus, wäre die Baubehörde erster Instanz verpflichtet gewesen, ein verkehrstechnisches sowie auch ein immissionstechnisches Gutachten einzuholen, zumal das Bauvorhaben in einer absoluten Ruhelage in unmittelbarer Nähe zum See errichtet werden solle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl. 2008/05/0111) stehe dem Anrainer sehr wohl ein Mitspracherecht hinsichtlich der vom Zu- und Abfahrtsverkehr einer Tiefgarage und von Kfz-Stellplätzen ausgehenden Immissionen und Beeinträchtigungen zu. Diese Immissionen seien im Übrigen mit der Widmung Kurgebiet unvereinbar. Das gegenständliche Bauvorhaben sei daher der Lage des Grundstückes nicht angepasst; darüber hinaus würden auch die Anforderungen nach den Paragraphen 132, ff Kärntner Bauvorschriften (K-BV) nicht erfüllt. Nach diesen Bestimmungen habe der Bauwerber auf Eigengrund entsprechende verkehrstechnische Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Stauzonen, zu schaffen. Ein Nachbar habe nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera d, K-BO 1996 in Verbindung mit den Paragraphen 132, ff K-BV einen Rechtsanspruch darauf, dass durch ein Bauvorhaben keine Situation geschaffen werde, die ein gefahrloses und gesichertes Zufahren zu der in seinem Miteigentum stehenden Liegenschaft verhindere. Er habe daher als Nachbar jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Errichtung der Garagen- und Stellplatzzufahrt.
7 Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 (Beschlussfassung am 12. Dezember 2012) die Berufung als unbegründet ab und ergänzte den Baubewilligungsbescheid um die Auflage, dass der westlich von der Tiefgaragenzu- bzw. -abfahrt gelegene Bereich, zwischen überdachter Rampe und öffentlichem Gut, auf Eigengrund so auszuweiten und so auszugestalten sei, dass im Bereich der gegebenen Staufläche ein Begegnungsverkehr möglich sei. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Entfernung zwischen den beiden Grundstücksgrenzen der Wohnanlage des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin sowie jenes Baugrundstückes, auf dem die Tiefgarageneinfahrt geplant sei, betrage nach Berechnung im Grundstückskataster rund 55 m, wobei sich dazwischen noch drei weitere Grundstücke befänden. Da die Zu- und Abfahrt nicht einmal in mittelbarer Nähe des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer projektiert sei, seien keine Immissionseinwirkungen zu erwarten. Zudem befinde sich im südwestlichen Bereich der Tiefgarageneinfahrt auf der Nachbarliegenschaft ein Parkplatz für rund 60 Fahrzeuge und im Grenzbereich dieser beiden Liegenschaften eine rund 1,80 m hohe Stahlbetonmauer. In der nahen Umgebung sei auch eine Sportanlage errichtet worden und im südlichen Bereich des (privaten) Parkplatzes sei eine Tennishalle in Betrieb. Auf Grund dieser Feststellungen könne von keiner absoluten Ruhelage gesprochen werden. Die zu bebauenden Grundstücke seien im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan als "Bauland-Kurgebiet" gewidmet. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben entspreche nach § 3 Abs. 6 lit. a des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) dieser Widmung. Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage im Kurgebiet könne keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung eines Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten einschließlich der Pflichtstellplätze (hier: Tiefgarage) kein anderer sei als der von Einfamilienhäusern, damit sei auch typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen zu erwarten. Dem teilweise zutreffenden Vorbringen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, dass im Bereich der Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage keine Staufläche vorhanden sei, werde durch die ergänzend vorgeschriebene Auflage Rechnung getragen. Mit diesem ergänzenden Auflagenpunkt werde ein sicheres Zu- und Abfahren im Bereich der Tiefgarage gewährleistet, weil ausreichend Fläche für einen Begegnungsverkehr geschaffen und der Verkehr auf der öffentlichen Straße nicht beeinträchtigt werde. Im Übrigen komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Nachbarn im Hinblick auf das im § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 angeführte Erfordernis für die Bewilligung eines Bauvorhabens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 leg. cit. zu und könne hier auch nicht durch die Baubehörde Abhilfe geschaffen werden, sondern nur durch die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/06/0092, sowie vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0205). 7 Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom 18. Dezember 2012 (Beschlussfassung am 12. Dezember 2012) die Berufung als unbegründet ab und ergänzte den Baubewilligungsbescheid um die Auflage, dass der westlich von der Tiefgaragenzu- bzw. -abfahrt gelegene Bereich, zwischen überdachter Rampe und öffentlichem Gut, auf Eigengrund so auszuweiten und so auszugestalten sei, dass im Bereich der gegebenen Staufläche ein Begegnungsverkehr möglich sei. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Entfernung zwischen den beiden Grundstücksgrenzen der Wohnanlage des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin sowie jenes Baugrundstückes, auf dem die Tiefgarageneinfahrt geplant sei, betrage nach Berechnung im Grundstückskataster rund 55 m, wobei sich dazwischen noch drei weitere Grundstücke befänden. Da die Zu- und Abfahrt nicht einmal in mittelbarer Nähe des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer projektiert sei, seien keine Immissionseinwirkungen zu erwarten. Zudem befinde sich im südwestlichen Bereich der Tiefgarageneinfahrt auf der Nachbarliegenschaft ein Parkplatz für rund 60 Fahrzeuge und im Grenzbereich dieser beiden Liegenschaften eine rund 1,80 m hohe Stahlbetonmauer. In der nahen Umgebung sei auch eine Sportanlage errichtet worden und im südlichen Bereich des (privaten) Parkplatzes sei eine Tennishalle in Betrieb. Auf Grund dieser Feststellungen könne von keiner absoluten Ruhelage gesprochen werden. Die zu bebauenden Grundstücke seien im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan als "Bauland-Kurgebiet" gewidmet. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben entspreche nach Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) dieser Widmung. Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage im Kurgebiet könne keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung eines Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten einschließlich der Pflichtstellplätze (hier: Tiefgarage) kein anderer sei als der von Einfamilienhäusern, damit sei auch typenmäßig keine ortsunübliche Art von Immissionen zu erwarten. Dem teilweise zutreffenden Vorbringen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin, dass im Bereich der Zu- und Abfahrt zur Tiefgarage keine Staufläche vorhanden sei, werde durch die ergänzend vorgeschriebene Auflage Rechnung getragen. Mit diesem ergänzenden Auflagenpunkt werde ein sicheres Zu- und Abfahren im Bereich der Tiefgarage gewährleistet, weil ausreichend Fläche für einen Begegnungsverkehr geschaffen und der Verkehr auf der öffentlichen Straße nicht beeinträchtigt werde. Im Übrigen komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Nachbarn im Hinblick auf das im Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 angeführte Erfordernis für die Bewilligung eines Bauvorhabens, nämlich eine entsprechende Verbindung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. zu und könne hier auch nicht durch die Baubehörde Abhilfe geschaffen werden, sondern nur durch die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/06/0092, sowie vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0205).
8 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, Nachbarn komme kein Mitspracherecht dahingehend zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht änderten, möge auch der Verkehr durch das neue Bauvorhaben zunehmen. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sei nach der Judikatur im öffentlichen Interesse gelegen; Nachbarn komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektivöffentliches Recht zur Frage zu, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 verfüge (Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067). In diesem Sinn komme dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin als Nachbar kein Mitspracherecht dahingehend zu, ob der auf der Parzelle Nr. 134/4 befindliche Weg geeignet sei, den zu erwartenden Verkehr zu bewältigen, oder ob sich auf diesem Weg bei der Zu- oder Abfahrt zu bzw. von der gegenständlichen Wohnanlage ein Verkehrsstau bilden werde. Auch zum Vorbringen, der betreffende Weg weise keine ausreichende Fahrbahnbreite auf und entspreche nicht dem maßgeblichen textlichen Bebauungsplan, sei darauf zu verweisen, dass Nachbarn kein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zustehe (Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/06/0092). Was die befürchtete Verparkung der Zufahrtstraße betreffe, habe bereits die zweitinstanzliche Baubehörde zutreffend darauf verwiesen, dass hier nicht durch die Baubehörde, sondern nur durch die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der StVO Abhilfe geschaffen werden könne. Die Einwendung hinsichtlich einer Beeinträchtigung durch die vom Zu- und Abfahrtsverkehr zu bzw. von der Tiefgarage sowie den Kfz-Stellplätzen ausgehenden Immissionen sei erstmals in der Berufung erhoben worden. Im Hinblick auf die in der Kundmachung vom 18. September 2012 angeführten Bestimmungen der §§ 41 ff AVG sei diese Einwendung daher als präkludiert anzusehen. Im Übrigen gehe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich bei Stellplätzen bei Wohngebäuden, wenn keine besonderen Umstände bzw. außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, also keine besondere Beeinträchtigung zu erwarten sei, aufwändige Sachverständigengutachten erübrigten (Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2004/05/0254). Nach den Ausführungen der Berufungsbehörde sei die Liegenschaft, auf der sich die Wohnanlage des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin befinde, in einer Entfernung von 55 m zu den Baugrundstücken situiert, weiters lägen zwischen den zu bebauenden Grundstücken und der Liegenschaft mit der Wohnanlage drei weitere Grundstücke sowie in unmittelbarer Nähe ein Parkplatz für rund 60 Fahrzeuge, eine rund 1,80 m hohe Stahlbetonmauer, eine Sportanlage sowie eine Tennishalle. Dies belege nachvollziehbar, dass im gegenständlichen Fall keine besonderen Umstände bzw. außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, die die Einholung von immissionstechnischen Gutachten erforderten. 8 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und von Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde begründend aus, Nachbarn komme kein Mitspracherecht dahingehend zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht änderten, möge auch der Verkehr durch das neue Bauvorhaben zunehmen. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr sei nach der Judikatur im öffentlichen Interesse gelegen; Nachbarn komme nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektivöffentliches Recht zur Frage zu, ob das zu bebauende Grundstück über eine entsprechende Zufahrt im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 verfüge (Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067). In diesem Sinn komme dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin als Nachbar kein Mitspracherecht dahingehend zu, ob der auf der Parzelle Nr. 134/4 befindliche Weg geeignet sei, den zu erwartenden Verkehr zu bewältigen, oder ob sich auf diesem Weg bei der Zu- oder Abfahrt zu bzw. von der gegenständlichen Wohnanlage ein Verkehrsstau bilden werde. Auch zum Vorbringen, der betreffende Weg weise keine ausreichende Fahrbahnbreite auf und entspreche nicht dem maßgeblichen textlichen Bebauungsplan, sei darauf zu verweisen, dass Nachbarn kein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 zustehe (Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/06/0092). Was die befürchtete Verparkung der Zufahrtstraße betreffe, habe bereits die zweitinstanzliche Baubehörde zutreffend darauf verwiesen, dass hier nicht durch die Baubehörde, sondern nur durch die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der StVO Abhilfe geschaffen werden könne. Die Einwendung hinsichtlich einer Beeinträchtigung durch die vom Zu- und Abfahrtsverkehr zu bzw. von der Tiefgarage sowie den Kfz-Stellplätzen ausgehenden Immissionen sei erstmals in der Berufung erhoben worden. Im Hinblick auf die in der Kundmachung vom 18. September 2012 angeführten Bestimmungen der Paragraphen 41, ff AVG sei diese Einwendung daher als präkludiert anzusehen. Im Übrigen gehe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich bei Stellplätzen bei Wohngebäuden, wenn keine besonderen Umstände bzw. außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, also keine besondere Beeinträchtigung zu erwarten sei, aufwändige Sachverständigengutachten erübrigten (Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2004/05/0254). Nach den Ausführungen der Berufungsbehörde sei die Liegenschaft, auf der sich die Wohnanlage des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin befinde, in einer Entfernung von 55 m zu den Baugrundstücken situiert, weiters lägen zwischen den zu bebauenden Grundstücken und der Liegenschaft mit der Wohnanlage drei weitere Grundstücke sowie in unmittelbarer Nähe ein Parkplatz für rund 60 Fahrzeuge, eine rund 1,80 m hohe Stahlbetonmauer, eine Sportanlage sowie eine Tennishalle. Dies belege nachvollziehbar, dass im gegenständlichen Fall keine besonderen Umstände bzw. außergewöhnlichen Verhältnisse vorlägen, die die Einholung von immissionstechnischen Gutachten erforderten.
9 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
10 Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin und die mitbeteiligte Marktgemeinde - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 im Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden. 12 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 im Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
13 § 23 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 lautet auszugsweise: 13 Paragraph 23, der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, lautet auszugsweise:
"§ 23
Parteien, Einwendungen
...
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013060154.X00Im RIS seit
08.04.2016Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016