TE Vwgh Beschluss 2016/3/15 Ra 2015/21/0181

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Veröffentlicht am 15.03.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VerfGG 1953 §83 Abs1;
VwGG §21 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des I M in G, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. September 2015, Zl. L515 2109908-1/22E, betreffend (u.a.) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein 1980 geborener serbischer Staatsangehöriger, kam 2005 rechtmäßig zu seinem Vater nach Österreich und erhielt hier Aufenthaltstitel, zuletzt eine bis 11. Dezember 2014 gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte plus".

2 Am 11. Februar 2014 hatte der Revisionswerber seine damalige Freundin/Lebensgefährtin getötet. Er wurde deshalb wegen der Begehung des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB noch 2014 zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zur Zeit in der Justizanstalt Garsten verbüßt. 2 Am 11. Februar 2014 hatte der Revisionswerber seine damalige Freundin/Lebensgefährtin getötet. Er wurde deshalb wegen der Begehung des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB noch 2014 zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zur Zeit in der Justizanstalt Garsten verbüßt.

3 Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Folge gegen den Revisionswerber (u.a.) gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. 3 Mit Bescheid vom 15. Juni 2015 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Folge gegen den Revisionswerber (u.a.) gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den genannten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Revisionswerber und sein Vater vernommen wurden, zur Gänze als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den genannten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Revisionswerber und sein Vater vernommen wurden, zur Gänze als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG). 6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).

7 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zunächst der Sache nach geltend, es stelle sich die Frage, ob im Hinblick auf seine "erst für 2031" vorgesehene Entlassung aus der Strafhaft "bereits jetzt" eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen werden dürfe. Überlegungen zu den rechtlichen Voraussetzungen einer solchen seien aktuell "völlig sinnlos", es könne nicht davon ausgegangen werden, dass "mehr als 15 Jahre vor ihrem erstmals denkmöglichen Vollzug" die gegenständlichen Maßnahmen erlassen werden könnten.

8 Dem ist zu erwidern, dass der Revisionswerber auch schon vor 2031 aus der (österreichischen) Strafhaft entlassen werden könnte. Neben der Möglichkeit seiner bedingten Entlassung nach § 46 StGB wäre dabei auch an ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG oder an die Übernahme der Strafvollstreckung durch Serbien (vgl. dazu § 76 ARHG) - was nach der Aktenlage von den Justizbehörden in Betracht gezogen wird - zu denken. 8 Dem ist zu erwidern, dass der Revisionswerber auch schon vor 2031 aus der (österreichischen) Strafhaft entlassen werden könnte. Neben der Möglichkeit seiner bedingten Entlassung nach Paragraph 46, StGB wäre dabei auch an ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach Paragraph 133 a, StVG oder an die Übernahme der Strafvollstreckung durch Serbien vergleiche , dazu Paragraph 76, ARHG) - was nach der Aktenlage von den Justizbehörden in Betracht gezogen wird - zu denken.

9 Soweit der Revisionswerber des Weiteren die Interessenabwägung des BVwG nach § 9 BFA-VG anspricht, ist ihm vorerst grundsätzlich entgegenzuhalten, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie wie hier auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033; siehe aus jüngerer Zeit etwa auch den Beschluss vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0142). Dass im Rahmen dieser Abwägung die Beziehungen des Revisionswerbers zu seinen in Serbien lebenden Verwandten für jeden Verwandten eigens hätten geprüft werden müssen, wie im Rahmen der Zulassungsausführungen letztlich vertreten wird, trifft nicht zu. Ob aber die - jedenfalls nicht aktenwidrige - Feststellung des BVwG, der Revisionswerber könne in Serbien Unterstützung durch seine Familie erwarten, in den Verfahrensergebnissen in jeder Beziehung eine ausreichende Deckung hat oder nicht, stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. 9 Soweit der Revisionswerber des Weiteren die Interessenabwägung des BVwG nach Paragraph 9, BFA-VG anspricht, ist ihm vorerst grundsätzlich entgegenzuhalten, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie wie hier auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033; siehe aus jüngerer Zeit etwa auch den Beschluss vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/21/0142). Dass im Rahmen dieser Abwägung die Beziehungen des Revisionswerbers zu seinen in Serbien lebenden Verwandten für jeden Verwandten eigens hätten geprüft werden müssen, wie im Rahmen der Zulassungsausführungen letztlich vertreten wird, trifft nicht zu. Ob aber die - jedenfalls nicht aktenwidrige - Feststellung des BVwG, der Revisionswerber könne in Serbien Unterstützung durch seine Familie erwarten, in den Verfahrensergebnissen in jeder Beziehung eine ausreichende Deckung hat oder nicht, stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.

10 Der in den Zulassungsausführungen letztlich noch aufgegriffene Umstand, dass der Revisionswerber vor dem BFA nicht persönlich einvernommen worden ist, schlägt nicht auf das angefochtene Erkenntnis "durch". Entscheidend ist vielmehr, dass der Revisionswerber vor dem BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich gehört wurde, was die im vorliegenden Fall angestellten wesentlichen Überlegungen des BVwG auf eine tragfähige Grundlage gestellt hat. Wenn der Revisionswerber den Standpunkt vertritt, das BVwG hätte den Bescheid des BFA aufheben und das Verfahren an diese Behörde zwecks seiner persönlichen Einvernahme zurückverweisen müssen, so verkennt er das von ihm selbst zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 (vgl. insbesondere Punkt II. B.2.6.3. der Entscheidungsgründe). 10 Der in den Zulassungsausführungen letztlich noch aufgegriffene Umstand, dass der Revisionswerber vor dem BFA nicht persönlich einvernommen worden ist, schlägt nicht auf das angefochtene Erkenntnis "durch". Entscheidend ist vielmehr, dass der Revisionswerber vor dem BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung persönlich gehört wurde, was die im vorliegenden Fall angestellten wesentlichen Überlegungen des BVwG auf eine tragfähige Grundlage gestellt hat. Wenn der Revisionswerber den Standpunkt vertritt, das BVwG hätte den Bescheid des BFA aufheben und das Verfahren an diese Behörde zwecks seiner persönlichen Einvernahme zurückverweisen müssen, so verkennt er das von ihm selbst zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063 vergleiche , insbesondere Punkt römisch zwei. B.2.6.3. der Entscheidungsgründe).

11 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass in der Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werden. Das räumt der Revisionswerber im Rahmen der von ihm noch geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung (im Hinblick auf eine dadurch seiner Ansicht nach erfolgte Gesamtänderung der Bundesverfassung) letztlich selbst ein. Diese Bedenken vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zu teilen, zumal sie auch nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers schon vom Verfassungsgerichtshof - in dessen Ablehnungsbeschluss vom 11. Juni 2015, E 1016/2015-5 - nicht aufgegriffen wurden. Auch den geltend gemachten Bedenken zu § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG (fehlende Parteistellung des Verwaltungsgerichtes im Revisionsverfahren) ist schon im Hinblick auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter Rz 30 seines zu § 83 Abs. 1 VfGG ergangenen Erkenntnisses vom 29. November 2014, G 30- 31/2014 (siehe dazu auch die verfassungsgerichtlichen Überlegungen unter Punkt 4.1.5 des zugrunde liegenden Prüfbeschlusses), nicht näher zu treten. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. 11 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass in der Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt werden. Das räumt der Revisionswerber im Rahmen der von ihm noch geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung (im Hinblick auf eine dadurch seiner Ansicht nach erfolgte Gesamtänderung der Bundesverfassung) letztlich selbst ein. Diese Bedenken vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht zu teilen, zumal sie auch nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers schon vom Verfassungsgerichtshof - in dessen Ablehnungsbeschluss vom 11. Juni 2015, E 1016/2015-5 - nicht aufgegriffen wurden. Auch den geltend gemachten Bedenken zu Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG (fehlende Parteistellung des Verwaltungsgerichtes im Revisionsverfahren) ist schon im Hinblick auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes unter Rz 30 seines zu Paragraph 83, Absatz eins, VfGG ergangenen Erkenntnisses vom 29. November 2014, G 30- 31 aus 2014, (siehe dazu auch die verfassungsgerichtlichen Überlegungen unter Punkt 4.1.5 des zugrunde liegenden Prüfbeschlusses), nicht näher zu treten. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015210181.L00

Im RIS seit

19.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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