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21/01 Handelsrecht;Norm
AktG 1965 §254 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lechner, über die Revision der revisionswerbenden Partei U D in W, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Marxergasse 29/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Februar 2014, Zl. LVwG-NK-12-1134, betreffend Übertretung der NÖ Bauordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: BH) vom 29. Oktober 2012 wurde der Revisionswerber gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C-AG mit Sitz in der Schweiz schuldig gesprochen, im Zeitraum vom 22. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein bewilligungspflichtiges Bauwerk (eine Reithalle mit Zuschauerraum) ohne Baubewilligung benützt zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: BH) vom 29. Oktober 2012 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C-AG mit Sitz in der Schweiz schuldig gesprochen, im Zeitraum vom 22. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011 ein bewilligungspflichtiges Bauwerk (eine Reithalle mit Zuschauerraum) ohne Baubewilligung benützt zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.
Dagegen erhob der Revisionswerber Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, welche das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 B-VG als Beschwerde weiter behandelte.Dagegen erhob der Revisionswerber Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich, welche das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG als Beschwerde weiter behandelte.
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der Berufung insofern Folge gegeben werde, als die Geldstrafe auf EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und dementsprechend auch die Kosten herabgesetzt werden. Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision unzulässig sei.Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) der Berufung insofern Folge gegeben werde, als die Geldstrafe auf EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und dementsprechend auch die Kosten herabgesetzt werden. Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision unzulässig sei.
In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, die von der Erstbehörde herangezogenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung enthielten keine von § 9 Abs. 1 VStG abweichenden Bestimmungen und der Revisionswerber sei nicht zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Er sei jedoch gemäß § 254 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz befugt. Der anzuwendende § 9 Abs. 1 VStG ordne die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen ausschließlich demjenigen zu, der zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufen sei. Somit sei der Revisionswerber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.In den Entscheidungsgründen führte das Verwaltungsgericht aus, die von der Erstbehörde herangezogenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung enthielten keine von Paragraph 9, Absatz eins, VStG abweichenden Bestimmungen und der Revisionswerber sei nicht zum verantwortlichen Beauftragten bestellt. Er sei jedoch gemäß Paragraph 254, Absatz 2, Aktiengesetz (AktG) zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz befugt. Der anzuwendende Paragraph 9, Absatz eins, VStG ordne die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen ausschließlich demjenigen zu, der zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufen sei. Somit sei der Revisionswerber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor und die BH erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie auf den bisherigen behördlichen Aktenlauf verwies.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Revisionswerber bringt vor, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliege, ob eine gemäß § 254 Abs. 2 AktG zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugte Person, welche lediglich Prokurist der Gesellschaft sei, gemäß § 9 Abs. 1 VStG für Handlungen einer Aktiengesellschaft (AG) strafrechtlich verantwortlich sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes falle ein Prokurist nicht unter § 9 VStG. Der Revisionswerber sei Prokurist und ständiger Vertreter gemäß § 254 Abs. 2 AktG und damit kein Organ der AG. Folglich sei er nicht zur Vertretung nach außen berufen, weshalb das gegenständliche Erkenntnis im Widerspruch zur herrschenden Judikatur stehe und die bisher unbeantwortete Frage aufwerfe, ob ein Vertreter iSd § 254 Abs. 2 AktG gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei. 1. Der Revisionswerber bringt vor, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliege, ob eine gemäß Paragraph 254, Absatz 2, AktG zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Gesellschaft befugte Person, welche lediglich Prokurist der Gesellschaft sei, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für Handlungen einer Aktiengesellschaft (AG) strafrechtlich verantwortlich sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes falle ein Prokurist nicht unter Paragraph 9, VStG. Der Revisionswerber sei Prokurist und ständiger Vertreter gemäß Paragraph 254, Absatz 2, AktG und damit kein Organ der AG. Folglich sei er nicht zur Vertretung nach außen berufen, weshalb das gegenständliche Erkenntnis im Widerspruch zur herrschenden Judikatur stehe und die bisher unbeantwortete Frage aufwerfe, ob ein Vertreter iSd Paragraph 254, Absatz 2, AktG gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei.
§ 254. Paragraph 254,
...
3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18, § 9 VStG, 213, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 1035). 3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Damit sind nur die durch die Verfassung der juristischen Person (Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag) zur Vertretung berufenen Organe gemeint vergleiche , Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18, Paragraph 9, VStG, 213, und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 1035).
3.2. Laut dem mit den Verfahrensakten vorgelegten Firmenbuchauszug ist der Revisionswerber ständiger Vertreter und Prokurist der österreichischen Zweigniederlassung der C-AG, während T.H. deren vertretungsbefugtes Organ ist.
Als Prokurist ist der Revisionswerber entsprechend der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/02/0191, vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/05/0209, vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0274, oder vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0410, jeweils mwN) mangels Organstellung jedenfalls nicht als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 Abs. 1 VStG einzustufen. Der Revisionswerber ist jedoch - unstrittig - auch ständiger Vertreter iSd § 254 Abs. 2 AktG.Als Prokurist ist der Revisionswerber entsprechend der ständigen hg. Judikatur vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 2005, Zl. 2005/02/0191, vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/05/0209, vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0274, oder vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0410, jeweils mwN) mangels Organstellung jedenfalls nicht als zur Vertretung nach außen Berufener iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG einzustufen. Der Revisionswerber ist jedoch - unstrittig - auch ständiger Vertreter iSd Paragraph 254, Absatz 2, AktG.
3.3. Die Stellung des ständigen Vertreters iSd § 254 Abs. 2 AktG entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (§ 49 UGB), auch wenn eine solche formell nicht erteilt wurde (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung des § 107 GmbHG Brugger in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG (2014), § 107, Rz 51; vgl. weiters Jörg Zehetner, Die Eintragungsfähigkeit eines "Company Secretary" einer englischen Kapitalgesellschaft, ecolex 1999, 776; 3.3. Die Stellung des ständigen Vertreters iSd Paragraph 254, Absatz 2, AktG entspricht inhaltlich jener einer Filialprokura zuzüglich Liegenschaftsklausel (Paragraph 49, UGB), auch wenn eine solche formell nicht erteilt wurde vergleiche , zur inhaltsgleichen Regelung des Paragraph 107, GmbHG Brugger in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG (2014), Paragraph 107,, Rz 51; vergleiche , weiters Jörg Zehetner, Die Eintragungsfähigkeit eines "Company Secretary" einer englischen Kapitalgesellschaft, ecolex 1999, 776;
Koppensteiner/Rüffler, GmbH Gesetz3, §§ 107, 112-114, Rz 10a; Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz II5, § 254, Rz 30).Koppensteiner/Rüffler, GmbH Gesetz3, Paragraphen 107, 112 -, 114,, Rz 10a; Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz II5, Paragraph 254,, Rz 30).
Seine Bestellung erfolgt durch einen Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft. Durch den Bestellungsakt zu einem ständigen Vertreter wird dieser nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern zum rechtsgeschäftlichen Vertreter (vgl. Brugger in Gruber-Harrer (Hrsg), GmbHG, § 107, Rz 50, und Jörg Zehetner, Eintragungsfähigkeit, ecolex 1999, 776). Als rechtsgeschäftlicher Vertreter haftet dieser nicht - wie ein organschaftlicher Vertreter - gemäß § 9 VStG (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse (beide) vom 29. März 2000, Zl. 96/08/0268 und Zl. 97/08/0083, erneut Brugger, § 107, Rz 54).Seine Bestellung erfolgt durch einen Bestellungsakt der ausländischen Gesellschaft. Durch den Bestellungsakt zu einem ständigen Vertreter wird dieser nicht zum Organ der Gesellschaft, sondern zum rechtsgeschäftlichen Vertreter vergleiche , Brugger in Gruber-Harrer (Hrsg), GmbHG, Paragraph 107,, Rz 50, und Jörg Zehetner, Eintragungsfähigkeit, ecolex 1999, 776). Als rechtsgeschäftlicher Vertreter haftet dieser nicht - wie ein organschaftlicher Vertreter - gemäß Paragraph 9, VStG vergleiche , dazu etwa die hg. Erkenntnisse (beide) vom 29. März 2000, Zl. 96/08/0268 und Zl. 97/08/0083, erneut Brugger, Paragraph 107,, Rz 54).
3.4. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, der Revisionswerber sei als ständiger Vertreter iSd § 254 Abs. 2 AktG gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufen, trifft daher mangels einer Organstellung in der Gesellschaft nicht zu. Da - wovon das Verwaltungsgericht ausging - die von der Erstbehörde herangezogenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung keine von § 9 Abs. 1 VStG abweichenden Bestimmungen enthalten, erfolgte die Bestrafung somit zu Unrecht. 3.4. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, der Revisionswerber sei als ständiger Vertreter iSd Paragraph 254, Absatz 2, AktG gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufen, trifft daher mangels einer Organstellung in der Gesellschaft nicht zu. Da - wovon das Verwaltungsgericht ausging - die von der Erstbehörde herangezogenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung keine von Paragraph 9, Absatz eins, VStG abweichenden Bestimmungen enthalten, erfolgte die Bestrafung somit zu Unrecht.
4. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.4. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 16. März 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014050002.L00Im RIS seit
12.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016