Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. April 2015, LVwG-PL-14-0188, betreffend Aufhebung einer Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Partei: P GmbH in G, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/11), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und behob die mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2014 gemäß § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ausgesprochene Einziehung näher beschriebener, am 14. Februar 2013 beschlagnahmter Glücksspielgeräte ersatzlos. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und behob die mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2014 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) ausgesprochene Einziehung näher beschriebener, am 14. Februar 2013 beschlagnahmter Glücksspielgeräte ersatzlos. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Bundesministers für Finanzen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die Revision ist nicht zulässig:
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009, 0010).Der Verwaltungsgerichtshof hat die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , etwa den Beschluss vom 14. September 2015, Ra 2014/17/0009, 0010).
Der Revisionsfall gleicht im Hinblick auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, die Frage der Zulässigkeit der Revision und die zu lösende Rechtsfrage jenem, der mit Erkenntnis vom 10. Februar 2016, Ra 2015/17/0036, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen (siehe auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0042 und Ra 2015/17/0043; Anlasstat vor Inkrafttreten der Glücksspielgesetz-Novelle 2014). Die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung steht auch nicht in Widerspruch zu diesem Erkenntnis.Der Revisionsfall gleicht im Hinblick auf den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, die Frage der Zulässigkeit der Revision und die zu lösende Rechtsfrage jenem, der mit Erkenntnis vom 10. Februar 2016, Ra 2015/17/0036, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen (siehe auch die Beschlüsse vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0042 und Ra 2015/17/0043; Anlasstat vor Inkrafttreten der Glücksspielgesetz-Novelle 2014). Die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung steht auch nicht in Widerspruch zu diesem Erkenntnis.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde für die erstattete Gegenschrift kommt schon gemäß § 47 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit Art. 133 Abs. 8 B-VG nicht in Betracht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde für die erstattete Gegenschrift kommt schon gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 8, B-VG nicht in Betracht.
Wien, am 30. März 2016
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090070.L00Im RIS seit
12.05.2016Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016