TE Vwgh Erkenntnis 2016/3/31 Ra 2015/20/0234

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2016
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §19 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des M M in W, vertreten durch Mag. Dr. Erich Stefan Gerold, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2015, Zl. W103 2107337- 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 4. Juli 2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er im Wesentlichen an, er habe Somalia aus zwei Gründen verlassen. Zum einen sei er als Angehöriger der Volksgruppe der Ashraf stets diskriminiert worden, etwa in der Schule. Zum anderen hätten ihn Mitglieder der al-Shabaab mit dem Tode bedroht, weil seine Mutter - als Inhaberin eines Geschäfts - Steuern an die somalischen Behörden gezahlt habe. An der Tür des Geschäfts seiner Mutter, in dem der Revisionswerber regelmäßig mitgeholfen habe, sei einmal ein Schriftstück angebracht gewesen, in welchem er mit dem Tode bedroht worden sei. Tags darauf hätten die al-Shabaab seine Familie auf der Suche nach ihm überfallen und dabei geschlagen, er selbst sei zu diesem Zeitpunkt in der Moschee gewesen. Seine Mutter habe ihn daraufhin gebeten, nicht mehr nach Hause zu kommen.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23. April 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005). 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23. April 2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten (gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005).

Begründend führte die Verwaltungsbehörde aus, es stehe fest, dass der Revisionswerber somalischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Ashraf angehöre und aus dem Bezirk Hodan in Mogadischu stamme. Nicht festgestellt werden könne, dass der Revisionswerber Somalia aufgrund einer einmaligen Suche nach ihm durch Angehörige der al-Shabaab-Miliz verlassen habe.

Beweiswürdigend erwog die Verwaltungsbehörde, der Revisionswerber habe hinsichtlich seiner Bedrohungssituation unterschiedliche Angaben getätigt. So habe er im Zuge der Erstbefragung allgemein angegeben, von der al-Shabaab aus dem Land vertrieben worden zu sein, ohne jedoch - im Gegensatz zu seiner Einvernahme - eine konkrete Bedrohungssituation zu erwähnen. Darüber hinaus könne nicht nachvollzogen werden, dass die al-Shabaab ausgerechnet nach dem Revisionswerber suchen würden, zumal diese nach den Angaben des Revisionswerbers eigentlich von seiner Mutter verlangt hätten, das Zahlen von Steuern an die somalischen Behörden zu unterlassen. Auch nicht nachvollzogen werden könne, dass die al-Shabaab speziell nach ihm gesucht hätten, weil er ja auch erwähnt habe, noch Schüler in Mogadischu gewesen zu sein. Überdies hätten die al-Shabaab-Milizen Mogadischu zu diesem Zeitpunkt (im Frühjahr 2014) bereits geräumt. Schließlich spreche auch der Verbleib der Familie, insbesondere der Mutter, in der Heimat des Revisionswerbers gegen den Wahrheitsgehalt seines Fluchtvorbringens.

3 Gegen diesen Bescheid wurde - soweit dieser die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betraf - vom Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit dieser monierte der Revisionswerber unter anderem, dass die Erstbefragung lediglich dazu diene, den Fluchtweg zu erheben; dem Fluchtgrund werde dabei hingegen weniger wesentlich nachgegangen.

4 Mit Erkenntnis vom 24. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 4 Mit Erkenntnis vom 24. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Feststellungen" aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten habe.

Seiner Beweiswürdigung stellte das Bundesverwaltungsgericht zunächst voran, die Verwaltungsbehörde habe ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Im Anschluss erwog das Bundesverwaltungsgericht, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die von al-Shabaab ausgehende Gefährdungslage auf den Revisionswerber hätte konzentrieren sollen, zumal die primäre Adressatin der Drohungen dessen Mutter als Geschäftsinhaberin und Steuerzahlerin gewesen sei. Dass man jene zuhause aufsuchen würde, nur um ihren Sohn zu suchen, die anderen Familienmitglieder jedoch verschonen würde, erscheine vor diesem Hintergrund keineswegs plausibel. In diesem Zusammenhang sei auch zu bemerken, dass der Revisionswerber den konkreten Adressaten der schriftlichen Drohung widersprüchlich angegeben habe, weil diese einmal "Wir werden dich umbringen, weil du befolgst nicht, was die al-Shabaab sagt!", ein anderes Mal hingegen "Ihr Sohn wird umgebracht!" gelautet hätte. Es sei zudem festzuhalten, dass ein besonderes Interesse gerade an der Person des Revisionswerbers in dem Sinne, dass die Miliz selbst in Gebieten, die nicht unter ihrer militärischen Kontrolle stünden, nach ihm suchen würde, vor dem Hintergrund seines Vorbringens nicht nachvollziehbar sei; dies insbesondere deshalb, weil der Revisionswerber über keinerlei besondere Stellung in der politischen oder militärischen Hierarchie entweder der al-Shabaab oder der Gegenseite eingenommen habe. Es entspreche nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung anzunehmen, dass ein dermaßen starkes Interesse seitens der al-Shabaab am Revisionswerber bestehen würde, dass diese nach Verstreichen eines einjährigen Zeitraums immer noch nach ihm suchen würde.

Schließlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht - immer noch im Rahmen seiner Beweiswürdigung -, dass insbesondere auch im Rahmen der Beschwerde kein Sachverhaltsaspekt ins Treffen geführt worden sei, welcher bei Wahrunterstellung der Angaben des Revisionswerbers ein "aktuelles, derart nachhaltiges Interesse an einer Verfolgung der Person (des Revisionswerbers) erklärbar erscheinen" ließe.

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht unter anderem damit, dass die Kriterien des hg. Erkenntnisses vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, erfüllt seien. Der Sachverhalt sei durch die Behörde vollständig erhoben worden und weise die gebotene Aktualität auf. Die Beweiswürdigung der Behörde sei vom Bundesverwaltungsgericht in den maßgeblichen Punkten bestätigt worden, wobei das Anführen weiterer - das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender - Argumente in diesem Zusammenhang nicht schaden würde. Schließlich sei das Beschwerdevorbringen unsubstantiiert und nicht dazu geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen, insbesondere enthalte die Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, sondern stelle einen bloßen Verweis auf das bisher erstattete Fluchtvorbringen dar und trete den von der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG sei nicht zulässig, weil die Entscheidung letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig gewesen sei. Die Entscheidung weiche weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen; weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch ansonsten lägen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Bundesverwaltungsgericht unter anderem damit, dass die Kriterien des hg. Erkenntnisses vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, erfüllt seien. Der Sachverhalt sei durch die Behörde vollständig erhoben worden und weise die gebotene Aktualität auf. Die Beweiswürdigung der Behörde sei vom Bundesverwaltungsgericht in den maßgeblichen Punkten bestätigt worden, wobei das Anführen weiterer - das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender - Argumente in diesem Zusammenhang nicht schaden würde. Schließlich sei das Beschwerdevorbringen unsubstantiiert und nicht dazu geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen, insbesondere enthalte die Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe, sondern stelle einen bloßen Verweis auf das bisher erstattete Fluchtvorbringen dar und trete den von der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei nicht zulässig, weil die Entscheidung letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig gewesen sei. Die Entscheidung weiche weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer solchen; weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch ansonsten lägen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: 5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision unter anderem unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe.

7 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, dargelegt, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen, die Abstandnahme von der Durchführung einer (beantragten) Verhandlung ermöglichenden - und hier allein in Betracht zu ziehenden - Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", folgende Kriterien beachtlich sind: 8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, dargelegt, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen, die Abstandnahme von der Durchführung einer (beantragten) Verhandlung ermöglichenden - und hier allein in Betracht zu ziehenden - Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

9 Diese in der hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht erfüllt:

Das Bundesverwaltungsgericht stellte die vom Revisionswerber getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen nicht als den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt fest und schloss sich - im Ergebnis - der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Auf die von der Behörde angestellten Erwägungen, die diese dazu veranlasst hatten, gerade jenen Sachverhalt (nicht) festzustellen, griff das Bundesverwaltungsgericht hierbei - wohl im Hinblick auf die Beschwerdebegründung der unzulässigen Bewertung der Erstbefragung (vgl. etwa zur unreflektierten Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171 und vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, jeweils mwN) - jedoch nur in untergeordnetem Maß, nämlich nur hinsichtlich der angenommenen Unplausibilität der Verfolgung des Revisionswerbers anstatt seiner Mutter, zurück. Alle darüber hinausgehenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die vor dem Hintergrund des bisher Gesagten nicht als bloß unwesentliche Aspekte angesehen werden können, finden sich hingegen erstmals im verfahrensgegenständlich angefochtenen Erkenntnis.Das Bundesverwaltungsgericht stellte die vom Revisionswerber getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen nicht als den der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt fest und schloss sich - im Ergebnis - der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Auf die von der Behörde angestellten Erwägungen, die diese dazu veranlasst hatten, gerade jenen Sachverhalt (nicht) festzustellen, griff das Bundesverwaltungsgericht hierbei - wohl im Hinblick auf die Beschwerdebegründung der unzulässigen Bewertung der Erstbefragung vergleiche , etwa zur unreflektierten Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung, die sich nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171 und vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0061, jeweils mwN) - jedoch nur in untergeordnetem Maß, nämlich nur hinsichtlich der angenommenen Unplausibilität der Verfolgung des Revisionswerbers anstatt seiner Mutter, zurück. Alle darüber hinausgehenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die vor dem Hintergrund des bisher Gesagten nicht als bloß unwesentliche Aspekte angesehen werden können, finden sich hingegen erstmals im verfahrensgegenständlich angefochtenen Erkenntnis.

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine solche zusätzliche Beweiswürdigung, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt, regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. September 2015, Ra 2014/20/0142, vom 18. Juni 2015, Ra 2014/20/0174, vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0125, vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0050 und vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085). Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Vorliegens eines "geklärten Sachverhalts" lagen somit nicht vor.Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine solche zusätzliche Beweiswürdigung, die dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt, regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. September 2015, Ra 2014/20/0142, vom 18. Juni 2015, Ra 2014/20/0174, vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0125, vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0050 und vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/19/0085). Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Vorliegens eines "geklärten Sachverhalts" lagen somit nicht vor.

10 Zu den im Rahmen der Beweiswürdigung vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Ausführungen, dass insbesondere auch im Rahmen der Beschwerde kein Sachverhaltsaspekt ins Treffen geführt worden sei, dem "im Falle der Wahrunterstellung (...) ein aktuelles, derart nachhaltiges, Interesse an einer Verfolgung der Person (des Revisionswerbers) erklärbar erscheinen" ließe, ist auszuführen, dass es damit den Anforderungen an die Feststellung des Vorbringens, wie sie im hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, - auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - dargelegt wurden, nicht zu entsprechen vermag. Das Bundesverwaltungsgericht hat es verabsäumt offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wurde, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2015, Ra 2014/20/0145). Das Bundesverwaltungsgericht konnte - ungeachtet dessen, dass es dies ohnehin nicht ausdrücklich tat - das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sohin auch nicht auf eine vorgenommene "Wahrunterstellung" stützen. 10 Zu den im Rahmen der Beweiswürdigung vom Bundesverwaltungsgericht getätigten Ausführungen, dass insbesondere auch im Rahmen der Beschwerde kein Sachverhaltsaspekt ins Treffen geführt worden sei, dem "im Falle der Wahrunterstellung (...) ein aktuelles, derart nachhaltiges, Interesse an einer Verfolgung der Person (des Revisionswerbers) erklärbar erscheinen" ließe, ist auszuführen, dass es damit den Anforderungen an die Feststellung des Vorbringens, wie sie im hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069, - auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird - dargelegt wurden, nicht zu entsprechen vermag. Das Bundesverwaltungsgericht hat es verabsäumt offenzulegen, von welchen als hypothetisch richtig angenommenen Sachverhaltsannahmen bei der rechtlichen Beurteilung konkret ausgegangen wurde, um sowohl den Verfahrensparteien als auch dem Verwaltungsgerichtshof die Überprüfung zu ermöglichen, ob einerseits die derart erfolgte rechtliche Beurteilung - und daher auch die Annahme, keine (allenfalls: ergänzenden) Feststellungen zum Vorbringen treffen zu müssen - dem Gesetz entspricht, und ob andererseits überhaupt bei der rechtlichen Beurteilung vom Inhalt des Vorbringens ausgegangen wurde vergleiche , zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2015, Ra 2014/20/0145). Das Bundesverwaltungsgericht konnte - ungeachtet dessen, dass es dies ohnehin nicht ausdrücklich tat - das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sohin auch nicht auf eine vorgenommene "Wahrunterstellung" stützen.

11 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und lit. c VwGG aufzuheben. 11 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, VwGG aufzuheben.

12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 12 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200234.L00

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten