Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der B GmbH in A, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Mai 2013, Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0210-VI/1/2013-Ga, betreffend Feststellung der Abfalleigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 18. Jänner 2013 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) festzustellen, "dass Rohglycerin ab einem Reinheitsgrad von 70% kein Abfall" im Sinne des AWG 2002 sei. 1 Mit Eingabe vom 18. Jänner 2013 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) festzustellen, "dass Rohglycerin ab einem Reinheitsgrad von 70% kein Abfall" im Sinne des AWG 2002 sei.
2 Mit Bescheid vom 13. März 2013 stellte die BH gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 fest, dass "die im Betrieb produzierte Menge an Rohglycerin nicht Abfall im Sinne dieses Gesetzes" sei. 2 Mit Bescheid vom 13. März 2013 stellte die BH gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 fest, dass "die im Betrieb produzierte Menge an Rohglycerin nicht Abfall im Sinne dieses Gesetzes" sei.
3 Begründend führte die BH aus, dass der gegenständliche Stoff zwangsweise bei der Umesterung von Fetten anfalle, aber (ohne Einholung konkreter Abnahmegarantien) aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden könne, dass er bei Einhaltung der vorgegebenen Qualitätskriterien im europäischen Raum als Produkt eingesetzt werden könne. Er sei somit als Nebenprodukt einzustufen.
4 Mit Schreiben vom 4. April 2013 wurde der belangten Behörde durch den Landeshauptmann von Kärnten der Feststellungsbescheid der BH vom 13. März 2013 samt Verfahrensakt übermittelt.
5 Im Rahmen des Aufsichtsverfahrens nach § 6 Abs. 4 AWG 2002 holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme ihres abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 11. April 2013 ein. 5 Im Rahmen des Aufsichtsverfahrens nach Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme ihres abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 11. April 2013 ein.
6 In dieser technischen Stellungnahme wurde unter anderem ausgeführt, dass im Betrieb der beschwerdeführenden Partei Biodiesel produziert werde. Die Herstellung von Biodiesel (= Fettsäuremethylester der Qualitätsnorm EN 14214) erfolge chemisch durch Umesterung des Esters von Glycerin mit Methanol.
7 Nach Abtrennung des gewünschten Fettsäuremethylesters aus der Reaktionsmischung bleibe zwangsläufig die sogenannte "Glycerinphase" übrig, welche aufgrund ihrer Inhaltsstoffe (Säure bzw. Lauge, Methanol) gefährliche Eigenschaften aufweise (ätzend, giftig, entzündlich).
8 Die Glycerinphase könne in sehr geringer Menge der Biogasproduktion zugeführt werden, wobei jedoch der Gehalt an Katalysator den Einsatz begrenze. Da sie nicht unmittelbar in Produktionsprozessen eingesetzt werden könne, werde sie einer Aufbereitung unterzogen.
9 Die Aufbereitung der Glycerinphase erfolge im gegenständlichen Fall in mehreren Schritten:
1. Neutralisation des Katalysators/Abtrennung von Alkalisulfaten und
2. Rückgewinnung von Methanol.
10 Die Neutralisation sei einerseits für die Abtrennung des Methanols erforderlich und führe andererseits zur Gewinnung von Kaliumsulfat (als Düngemittel). Die neutralisierte Glycerinphase könnte ungereinigt (ohne den zweiten Aufbereitungsschritt) als Ersatzbrennstoff (mit relativ niedrigem Heizwert) in Industriefeuerungen oder als Co-Substrat in der Biogasproduktion eingesetzt werden. Von der neutralisierten Glycerinphase gingen aufgrund des hohen Methanolgehaltes abfallspezifische Gefahren aus.
11 Der zweite Aufbereitungsschritt sei somit nicht unbedingt erforderlich, erfolge aber in der Regel aus Kostengründen, weil der Wert des enthaltenen Methanols deutlich über den für die neutralisierte Glycerinphase zu erzielenden Erlösen liege.
12 Erfolgten - wie im vorliegenden Fall - beide Aufbereitungsschritte, bliebe das sogenannte "Rohglycerin" zurück, welches unterschiedliche Verunreinigungen, wie Spuren von Alkalisulfaten, Wasser sowie mehrere Prozent organische Verunreinigungen (MONG) enthalte und (im Unterschied zu Glycerin, das eine wasserklare, geruchsfreie, süßliche, viskose und hygroskopische Flüssigkeit darstelle) braun und geruchsintensiv sei.
13 Die Qualität des Rohglycerins hänge von den eingesetzten Stoffen (Anteil an Altspeise- und tierischen Fetten sowie Reinigungsgrad der nativen Pflanzenöle) und der Vollständigkeit der Methanolrückgewinnung ab, wobei aus den vorliegenden Analysen ersichtlich sei, dass das Rohglycerin keine konstante Qualität aufweise.
14 Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. April 2013 wurde der beschwerdeführenden Partei diese gutachterliche Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 11. April 2013 unter Einräumung einer dreiwöchigen Stellungnahmefrist zur Kenntnis gebracht.
15 Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme.
16 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2013 änderte die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Feststellungsbescheid der BH vom 13. März 2013 gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 AWG 2002 insoweit ab, als "...Rohglycerin Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist". 16 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2013 änderte die belangte Behörde als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Feststellungsbescheid der BH vom 13. März 2013 gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 insoweit ab, als "...Rohglycerin Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist".
17 Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung der bezughabenden Rechtsvorschriften aus, dass gemäß der gutachterlichen Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen Biodiesel (= Fettsäuremethylester) chemisch durch Umesterung des Esters von Glycerin (aus pflanzlichen und tierischen Fetten und Ölen) mit Methanol hergestellt werde, wobei nach der Abtrennung des Fettsäuremethylesters aus der Reaktionsmischung die sogenannte Glycerinphase zurückbleibe, welche auf Grund ihrer Zusammensetzung entzündlich, giftig und ätzend sei.
18 Das gesuchte Erzeugnis aus der Herstellung von Biodiesel sei somit (ausschließlich) Fettsäuremethylester. Die dabei zwangsläufig anfallende Glycerinphase stelle nicht das Ergebnis einer technischen Entscheidung zu dessen absichtlicher Herstellung (= Produkt), sondern einen zwingend anfallenden Produktionsrückstand aus der Biodieselerzeugung dar.
19 Die Glycerinphase könnte in sehr geringer Menge der Biogasproduktion zugeführt werden, allerdings werde der Einsatz durch den Gehalt an Katalysator begrenzt. In Produktionsprozessen könne sie ohne weitere Aufbereitung nicht eingesetzt werden, daher werde sie neutralisiert, der Neutralsalzgehalt abgetrennt und destilliert, wodurch (neben Methanol und Kaliumsulfat) letztendlich das gegenständliche Rohglycerin entstehe.
20 In Anbetracht der Bestimmung des § 2 Abs. 3a Z. 2 AWG 2002 mache der Umstand, dass die Glycerinphase nicht unmittelbar in Produktionsprozessen eingesetzt werden könne, deutlich, dass es sich bei ihr um Abfall und nicht um ein Nebenprodukt handle. 20 In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 2, AWG 2002 mache der Umstand, dass die Glycerinphase nicht unmittelbar in Produktionsprozessen eingesetzt werden könne, deutlich, dass es sich bei ihr um Abfall und nicht um ein Nebenprodukt handle.
21 Das verfahrensgegenständliche Rohglycerin stelle weder das Ergebnis einer technischen Entscheidung zu dessen absichtlicher Herstellung dar, noch falle es im Rahmen des Prozesses der Herstellung von Biodiesel an.
22 Es entstehe vielmehr erst im Zuge mehrerer Aufbereitungsschritte im Rahmen eines nachgeschalteten Prozesses, zum Zwecke der Rückgewinnung von Methanol, der nicht mehr Bestandteil der Biodieselerzeugung sei. Somit sei Rohglycerin kein Produktionsrückstand, sondern ein Rückstand aus der Aufbereitung des (als Abfall einzustufenden) Produktionsrückstands Glycerinphase.
23 Da es sich bei einem Nebenprodukt aber gemäß § 2 Abs. 3a AWG 2002 definitionsgemäß um "das Ergebnis eines Herstellungsprozesses" handeln müsse, könne Rohglycerin daher generell nicht unter diesen Begriff subsumiert werden. 23 Da es sich bei einem Nebenprodukt aber gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 definitionsgemäß um "das Ergebnis eines Herstellungsprozesses" handeln müsse, könne Rohglycerin daher generell nicht unter diesen Begriff subsumiert werden.
24 Weder der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei in den "Einreichunterlagen für Behördenengineering" angebe, dass "als Nebenprodukte Glycerin und Kalidünger vertrieben" würden, noch dass in der Begründung der Anlagengenehmigung infolge Wiedergabe der Projektbeschreibung in diesem Zusammenhang von "Nebenproduktaufarbeitung" die Rede sei, könne daran etwas ändern.
25 Dass diese Rechtsansicht - wie die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme meine - zu unnötigen Kosten für das Unternehmen führe, welche die Attraktivität des gegenständlichen Materials reduzierten, stelle keinesfalls ein Kriterium für die Abgrenzung Abfall und Nebenprodukt dar.
26 Sämtliche in § 2 Abs. 3a AWG 2002 angeführten Komponenten deckten sich im Übrigen auch mit den von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs mehrfach zitierten - auf der (einen sehr weiten Abfallbegriff zeichnenden) Rechtsprechung des EuGH beruhenden - Kriterien der "Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte", weshalb der Vorwurf, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission eine nicht vertretbare Einzelmeinung darstelle, ins Leere gehe. 26 Sämtliche in Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 angeführten Komponenten deckten sich im Übrigen auch mit den von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs mehrfach zitierten - auf der (einen sehr weiten Abfallbegriff zeichnenden) Rechtsprechung des EuGH beruhenden - Kriterien der "Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte", weshalb der Vorwurf, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission eine nicht vertretbare Einzelmeinung darstelle, ins Leere gehe.
27 Aus diesem Grund erübrige es sich auch, näher auf die einzelnen Kriterien einzugehen, die ein Produktionsrückstand gemäß § 2 Abs. 3a Z. 1 bis 4 AWG 2002 kumulativ erfüllen müsse, um nicht als Abfall sondern als Nebenprodukt eingestuft zu werden. 27 Aus diesem Grund erübrige es sich auch, näher auf die einzelnen Kriterien einzugehen, die ein Produktionsrückstand gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer eins, bis 4 AWG 2002 kumulativ erfüllen müsse, um nicht als Abfall sondern als Nebenprodukt eingestuft zu werden.
28 Festzuhalten sei lediglich, dass es sich bei der Erzeugung von Biodiesel und der (nicht zwingend notwendigen) Aufbereitung der Glycerinphase um zwei unterschiedliche, hintereinander stattfindende Prozesse handle, und daher das Rohglycerin nicht als "integraler Bestandteil eines kontinuierlichen Herstellungsprozesses" im Sinne der Z. 3 des § 2 Abs. 3a AWG 2002 erzeugt werde. 28 Festzuhalten sei lediglich, dass es sich bei der Erzeugung von Biodiesel und der (nicht zwingend notwendigen) Aufbereitung der Glycerinphase um zwei unterschiedliche, hintereinander stattfindende Prozesse handle, und daher das Rohglycerin nicht als "integraler Bestandteil eines kontinuierlichen Herstellungsprozesses" im Sinne der Ziffer 3, des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 erzeugt werde.
29 Daher seien auch diese Kriterien nicht zur Gänze erfüllt und im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-418/97 und C-419197 (ARCO) von Abfall im subjektiven Sinn auszugehen.
30 Rohglycerin falle (zwangsweise) als Rückstand aus der Aufbereitung von Abfall (Glycerinphase) an und müsse, da es nicht deponiert werden könne, einer weiteren Behandlung zugeführt werden.
31 Wie der abfalltechnische Amtssachverständige schlüssig darlegen habe können, hänge die "Qualität" des Rohglycerins von den eingesetzten Stoffen (Anteil an Altspeise- und tierischen Fetten sowie Reinigungsgrad nativer Pflanzenöle) und vom Grad der Methanolrückgewinnung ab.
32 Aus dem Auszug der Anlagengenehmigung sei ersichtlich, dass in der Abfallbehandlungsanlage der beschwerdeführenden Partei zur Biodieselerzeugung tierische Fette und pflanzliche Öle eingesetzt würden.
33 Was die Güte des Rohglycerins betreffe, so gebe es keine normierten Qualitätsstandards, sondern lediglich spezielle Anforderungen für bestimmte Verwendungsbereiche, wobei der Methanolgehalt und der Gehalt an MONG als entscheidende Qualitätsparameter anzusehen seien.
34 Dass die Aufbereitung in der Anlage der Antragstellerin nicht zur Herstellung einer bestimmten, definierten Qualität diene, belegten die vorgelegten Analysen, aus denen hervorgehe, dass das Rohglycerin keine gesteuerte Qualität, sondern stark schwankende Verunreinigungen aufweise.
35 Aus diesem Grund würden vom verfahrensgegenständlichen Rohglycerin auch die vorgelegten Anforderungen "als Einzelfuttermittel" nicht eingehalten.
36 Für eine Verwendung in der chemischen oder pharmazeutischen Industrie wäre noch eine weitere Reinigung (Destillation) zwingend notwendig, da technisches Glycerin jedenfalls einen MONG-Gehalt von deutlich unter 1% aufweisen sowie geruch- und farblos bis allenfalls leicht gefärbt sein müsse. Pharmaglycerin müsste zudem Arzneibuchqualitat aufweisen und dürfte nur aus frischen Pflanzenölen erzeugt werden.
37 Wie dem Antragsschreiben der Beschwerdeführerin zu entnehmen sei, solle das gegenständliche Rohglycerin jedoch als Additiv in Biogasanlagen zum Einsatz kommen.
38 Entsprechend den Darlegungen des Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme erfolge die Erzeugung von Biogas entweder ausschließlich aus Energiepflanzen ("NAWAROs") oder unter Verwendung anderer Inputströme als Co-Substrat, was vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Gärrückstände eine (intensivere) Überwachung als Abfall erfordere.
39 Da Rohglycerin aus einem chemischen Prozess stamme, könne es nicht unter NAWAROs subsumiert werden und müsse daher als Abfall-Co-Substrat in eine Abfallbehandlungsanlage eingebracht werden. Dies mache auch der Hinweis "nicht zugelassen für Biogasanlagen, die keine Abfälle behandeln", in den vorgelegten "Anforderungen" der P. GmbH "zur Vergärung in Biogasanlagen" deutlich.
40 Ob es sich bei einer Sache um Abfall handle oder nicht, sei gemäß der Rechtsprechung des EuGH im Fall ARCO an Hand sämtlicher Umstände zu prüfen. Dabei sei insbesondere die Zielsetzung der Abfall-Rahmenrichtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten. dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werde.
41 Da der EuGH einen sehr weiten Abfallbegriff annehme und das gegenständliche Rohglycerin
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
61 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 61 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
62 Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der §§ 1, 2 und 6 AWG 2002 samt Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: 62 Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der Paragraphen eins, 2 und 6 AWG 2002 samt Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:
"Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dassParagraph eins, (1) Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
...
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,Paragraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
1. es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird;
2. der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;
3. der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt und
4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche § 1 Abs. 3) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten. 4. die weitere Verwendung ist zulässig, insbesondere ist der Stoff oder Gegenstand unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar, es werden keine Schutzgüter (vergleiche Paragraph eins, Absatz 3,) durch die Verwendung beeinträchtigt und es werden alle einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten.
...
Feststellungsbescheide
§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,Paragraph 6, (1) Bestehen begründete Zweifel,
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen."
63 Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Rohglycerin sowohl Abfall im subjektiven als auch Abfall im objektiven Sinn darstelle.
64 Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2012/07/0199). 64 Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2012/07/0199).
65 Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg. cit. aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, und vom 20. März 2014, Zl. 2011/07/0227, jeweils mwN). 65 Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, leg. cit. aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, und vom 20. März 2014, Zl. 2011/07/0227, jeweils mwN).
66 In diesem Zusammenhang bedarf es eines Gutachtens eines abfalltechnischen Amtssachverständigen, welches in schlüssiger und nachvollziehbarerer Weise die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 feststellt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 2015, Zl. 2013/07/0043, mwN). 66 In diesem Zusammenhang bedarf es eines Gutachtens eines abfalltechnischen Amtssachverständigen, welches in schlüssiger und nachvollziehbarerer Weise die Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 feststellt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 2015, Zl. 2013/07/0043, mwN).
67 Auf solche schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11. April 2013 konnte die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Rohglycerin zurückgreifen. So liegt der MONG-Gehalt des gegenständlichen Rohglycerins gemäß den vorgelegten Analysen durchschnittlich über 5%, was gemäß den Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen auf eine extreme und damit unzumutbare Geruchsbelästigung schließen lässt. Damit konnte die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AWG 2002 ausgehen. 67 Auf solche schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11. April 2013 konnte die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Rohglycerin zurückgreifen. So liegt der MONG-Gehalt des gegenständlichen Rohglycerins gemäß den vorgelegten Analysen durchschnittlich über 5%, was gemäß den Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen auf eine extreme und damit unzumutbare Geruchsbelästigung schließen lässt. Damit konnte die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid von einer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 ausgehen.
68 Zudem wird - wie die belangte Behörde zutreffend festhält -
das Rohglycerin in den Antragsunterlagen und in den gutachterlichen Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 11. April 2013 als "schwach wassergefährdend" der Wassergefährdungsklasse I eingestuft, woraus sich auch ein höheres Umweltrisiko betreffend Lagerung und Transport ergibt (§ 1 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002). das Rohglycerin in den Antragsunterlagen und in den gutachterlichen Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 11. April 2013 als "schwach wassergefährdend" der Wassergefährdungsklasse römisch eins eingestuft, woraus sich auch ein höheres Umweltrisiko betreffend Lagerung und Transport ergibt (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002).
69 Somit ist infolge unzumutbarer Geruchsbelästigung und Wassergefährdung der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 erfüllt. Das gegenständliche Rohglycerin stellt Abfall im objektiven Sinn dar. 69 Somit ist infolge unzumutbarer Geruchsbelästigung und Wassergefährdung der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 erfüllt. Das gegenständliche Rohglycerin stellt Abfall im objektiven Sinn dar.
70 Damit braucht nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob das verfahrensgegenständliche Rohglycerin gegebenenfalls auch Abfall im subjektiven Sinne darstellt.
71 Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Judikatur des EuGH befasst sich mit dem für Abfall im subjektiven Sinne bedeutsamen Entledigungsbegriff, der sich - aus dem Vorgesagten - als unmaßgeblich erweist. Der "Anregung" der beschwerdeführenden Partei, einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV zu stellen, braucht daher nicht nachgekommen zu werden. 71 Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Judikatur des EuGH befasst sich mit dem für Abfall im subjektiven Sinne bedeutsamen Entledigungsbegriff, der sich - aus dem Vorgesagten - als unmaßgeblich erweist. Der "Anregung" der beschwerdeführenden Partei, einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Artikel 267, AEUV zu stellen, braucht daher nicht nachgekommen zu werden.
72 Ob sich das verfahrensgegenständliche Rohglycerin "mit Gewinn" verkaufen lässt, erweist sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - für die Beantwortung der allein entscheidenden Frage, ob das verfahrensgegenständliche Rohglycerin Abfall ist, als nicht maßgebend. So kann die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann (vgl. § 2 Abs. 2 zweiter Satz AWG 2002). 72 Ob sich das verfahrensgegenständliche Rohglycerin "mit Gewinn" verkaufen lässt, erweist sich - entgegen den Beschwerdeausführungen - für die Beantwortung der allein entscheidenden Frage, ob das verfahrensgegenständliche Rohglycerin Abfall ist, als nicht maßgebend. So kann die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann vergleiche , Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz AWG 2002).
73 Der belangten Behörde ist auch darin zu folgen, dass das verfahrensgegenständliche Rohglycerin kein Nebenprodukt im Sinne des § 2 Abs. 3a AWG 2002 ist. Dazu müsste es die in Z. 1 bis 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen. 73 Der belangten Behörde ist auch darin zu folgen, dass das verfahrensgegenständliche Rohglycerin kein Nebenprodukt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 ist. Dazu müsste es die in Ziffer eins, bis 4 dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen.
74 Wie die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Ausführungen ihres abfalltechnischen Amtssachverständigen festhält, stellt die bei der Herstellung von Biodiesel zwangsläufig anfallende Glycerinphase einen Produktionsrückstand aus der Biodieselerzeugung dar. In Produktionsprozessen kann diese Glycerinphase ohne weitere Aufbereitung nicht eingesetzt werden. Sie wird daher neutralisiert, der Neutralsalzgehalt abgetrennt und destilliert, wodurch (neben Ethanol und Kaliumsulfat) letztendlich das gegenständliche Rohglycerin entsteht. Das verfahrensgegenständliche Rohglycerin fällt somit nicht im Rahmen des Prozesses der Herstellung von Biodiesel an. Es entsteht vielmehr erst im Zuge mehrerer Aufbereitungsschritte im Rahmen eines nachgeschalteten Prozesses, der nicht mehr Bestandteil der Biodieselerzeugung ist. So kann Rohglycerin weder direkt ohne weitere Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 3a Z. 2 AWG 2002 verwendet werden, noch wird es als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses (§ 2 Abs. 3a Z. 3 AWG 2002) erzeugt. 74 Wie die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Ausführungen ihres abfalltechnischen Amtssachverständigen festhält, stellt die bei der Herstellung von Biodiesel zwangsläufig anfallende Glycerinphase einen Produktionsrückstand aus der Biodieselerzeugung dar. In Produktionsprozessen kann diese Glycerinphase ohne weitere Aufbereitung nicht eingesetzt werden. Sie wird daher neutralisiert, der Neutralsalzgehalt abgetrennt und destilliert, wodurch (neben Ethanol und Kaliumsulfat) letztendlich das gegenständliche Rohglycerin entsteht. Das verfahrensgegenständliche Rohglycerin fällt somit nicht im Rahmen des Prozesses der Herstellung von Biodiesel an. Es entsteht vielmehr erst im Zuge mehrerer Aufbereitungsschritte im Rahmen eines nachgeschalteten Prozesses, der nicht mehr Bestandteil der Biodieselerzeugung ist. So kann Rohglycerin weder direkt ohne weitere Verarbeitung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 2, AWG 2002 verwendet werden, noch wird es als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses (Paragraph 2, Absatz 3 a, Ziffer 3, AWG 2002) erzeugt.
75 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. 75 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
76 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 76 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 31. März 2016
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070116.X00Im RIS seit
27.04.2016Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016