Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §1 Abs3 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des G O M in L, vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 38, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. August 2011, Zl. UR- 2011-36528/16-Le/Fb, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des G O M in L, vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 38, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. August 2011, Zl. UR- 2011-36528/16-Le/Fb, betreffend einen Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Am 7. Juli 2011 führte die Bezirkshauptmannschaft E (im Folgenden: BH) auf einem Anwesen in A im Betrieb des Beschwerdeführers eine abfallrechtliche Überprüfung der Lagerung von Altreifen durch. Laut der diesbezüglichen Niederschrift vom 7. Juli 2011 hielt der Amtssachverständige für Abfalltechnik dabei fest, dass dort verschiedenste Reifen, nämlich laut den Angaben des Beschwerdeführers rund 500 Stück Reifen einzeln und rund 800 Stück Reifen "in triplierter Form" gelagert würden. Die Reifen seien stichprobenartig auf eventuelle Beschädigungen überprüft worden, wobei keine nennenswerten Mängel festgestellt worden seien. Die einzelnen Reifen seien für den Transport zur Reduktion des Transportvolumens mehrfach, nämlich je Reifenpaket durchschnittlich drei bis vier Reifen, ineinander gesteckt worden.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2011 (Spruchpunkt I.) erteilte die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 iVm § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 leg. cit. iVm der Abfallverzeichnisverordnung den Auftrag, die von ihm beim genannten Anwesen gelagerten Abfälle, nämlich "ca. 1300 Stück Altreifen, Schlüssel-Nummer 57502 'Altreifen und Altreifenschnitzel'", unverzüglich, längstens jedoch bis 30. Juli 2011, zu beseitigen und einem zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten zu übergeben sowie die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der BH bis spätestens 30. Juli 2011 unaufgefordert und schriftlich vorzulegen. Dazu führte die BH (u.a.) aus, dass auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 7. Juli 2011 bzw. der Ausführungen im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Punkt 8.2.8.2., Reifen jedenfalls dann Abfall darstellten, wenn sie in einer Art und Weise behandelt würden, dass von einer Beschädigung auszugehen sei (z.B. zu dritt ineinandergesteckt = tripliert). Da im konkreten Fall mehrere Reifen ineinandergesteckt worden seien, werde jedenfalls davon ausgegangen, dass die Abfalleigenschaft in objektiver Hinsicht für alle triplierten Reifen erfüllt sei. Der Sachverständige habe dazu ausgeführt, dass eine Behandlung als Abfall erforderlich sei, weil bei einer späteren bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei daher vorzuschreiben gewesen, die Abfälle zu beseitigen und einem zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten zu übergeben.Mit Bescheid vom 8. Juli 2011 (Spruchpunkt römisch eins.) erteilte die BH dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, und 2 leg. cit. in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung den Auftrag, die von ihm beim genannten Anwesen gelagerten Abfälle, nämlich "ca. 1300 Stück Altreifen, Schlüssel-Nummer 57502 'Altreifen und Altreifenschnitzel'", unverzüglich, längstens jedoch bis 30. Juli 2011, zu beseitigen und einem zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten zu übergeben sowie die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der BH bis spätestens 30. Juli 2011 unaufgefordert und schriftlich vorzulegen. Dazu führte die BH (u.a.) aus, dass auf Grund der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Abfalltechnik vom 7. Juli 2011 bzw. der Ausführungen im Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011, Punkt 8.2.8.2., Reifen jedenfalls dann Abfall darstellten, wenn sie in einer Art und Weise behandelt würden, dass von einer Beschädigung auszugehen sei (z.B. zu dritt ineinandergesteckt = tripliert). Da im konkreten Fall mehrere Reifen ineinandergesteckt worden seien, werde jedenfalls davon ausgegangen, dass die Abfalleigenschaft in objektiver Hinsicht für alle triplierten Reifen erfüllt sei. Der Sachverständige habe dazu ausgeführt, dass eine Behandlung als Abfall erforderlich sei, weil bei einer späteren bestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Beschwerdeführer sei daher vorzuschreiben gewesen, die Abfälle zu beseitigen und einem zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen Berechtigten zu übergeben.
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 16. August 2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 73 Abs. 1 AWG 2002 teilweise Folge gegeben und der Behandlungsauftrag hinsichtlich "der ca. 500 einzeln gelagerten Reifen" aufgehoben. In Bezug auf den Behandlungsauftrag betreffend die weiteren ca. 800 Reifen wurde dieser dahin geändert, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die beim genannten Anwesen gelagerten ca. 800 Stück ineinandergesteckten (= triplierten) Altreifen, die Abfälle darstellten, unverzüglich, längstens jedoch bis 30. September 2011, einem zur Sammlung und/oder Behandlung Berechtigten zu übergeben sowie die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der BH bis spätestens 5. Oktober 2011 unaufgefordert und schriftlich vorzulegen.Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom 16. August 2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 teilweise Folge gegeben und der Behandlungsauftrag hinsichtlich "der ca. 500 einzeln gelagerten Reifen" aufgehoben. In Bezug auf den Behandlungsauftrag betreffend die weiteren ca. 800 Reifen wurde dieser dahin geändert, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die beim genannten Anwesen gelagerten ca. 800 Stück ineinandergesteckten (= triplierten) Altreifen, die Abfälle darstellten, unverzüglich, längstens jedoch bis 30. September 2011, einem zur Sammlung und/oder Behandlung Berechtigten zu übergeben sowie die Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der BH bis spätestens 5. Oktober 2011 unaufgefordert und schriftlich vorzulegen.
Dazu führte der LH aus, dass die subjektive Abfalleigenschaft ende, wenn der folgende Besitzer der Gegenstände diese wieder einer bestimmungsgemäßen Verwendung zuführen wolle. Wenn also ein Vorbesitzer sich der Reifen entledigt habe und ein anderer diese wiederum als Reifen verwenden wolle und sie zu diesem Zweck an sich genommen habe, so habe die subjektive Abfalleigenschaft geendet.
Anders verhalte es sich mit der objektiven Abfalleigenschaft. Hier sei von objektiven Kriterien auszugehen, die in § 1 Abs. 3 AWG 2002 als öffentliche Interessen aufgezählt seien und auf die der Amtssachverständige bei seiner Begutachtung am 7. Juli 2011 hingewiesen habe. So hätten triplierte Reifen möglicherweise innere Beschädigungen, die von außen nicht erkennbar seien, aber bei einer nachfolgenden Verwendung als Reifen zu Unfällen führen könnten. Ihre Behandlung als Abfall sei daher erforderlich. Ergänzend dazu seien die Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes als authentische Interpretation des AWG 2002 heranzuziehen, worin Altreifen näher beschrieben seien und explizit ausgeführt werde, dass Altreifen jedenfalls Abfall darstellten, wenn sie in einer Art und Weise transportiert würden, dass von einer Beschädigung auszugehen sei (z.B. zu dritt ineinandergesteckt = tripliert) oder die in Österreich erforderliche Mindestprofiltiefe unterschritten werde. Auch das Alter von Reifen sei heranzuziehen, weil bei älteren Reifen die Entledigungsabsicht und Abfalleigenschaft anzunehmen sei.Anders verhalte es sich mit der objektiven Abfalleigenschaft. Hier sei von objektiven Kriterien auszugehen, die in Paragraph eins, Absatz 3, AWG 2002 als öffentliche Interessen aufgezählt seien und auf die der Amtssachverständige bei seiner Begutachtung am 7. Juli 2011 hingewiesen habe. So hätten triplierte Reifen möglicherweise innere Beschädigungen, die von außen nicht erkennbar seien, aber bei einer nachfolgenden Verwendung als Reifen zu Unfällen führen könnten. Ihre Behandlung als Abfall sei daher erforderlich. Ergänzend dazu seien die Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes als authentische Interpretation des AWG 2002 heranzuziehen, worin Altreifen näher beschrieben seien und explizit ausgeführt werde, dass Altreifen jedenfalls Abfall darstellten, wenn sie in einer Art und Weise transportiert würden, dass von einer Beschädigung auszugehen sei (z.B. zu dritt ineinandergesteckt = tripliert) oder die in Österreich erforderliche Mindestprofiltiefe unterschritten werde. Auch das Alter von Reifen sei heranzuziehen, weil bei älteren Reifen die Entledigungsabsicht und Abfalleigenschaft anzunehmen sei.
Triplierte Reifen könnten nur mit einer Spezialmaschine und nur mit einer massiven mechanischen Beanspruchung ineinandergesteckt werden, die bewirke, dass der äußerste Reifen erheblich gedehnt und der oder die innersten Reifen oft verschlungen würden. Dazu komme, dass durch das Ineinanderstecken die Profiltiefe und auch das Herstellungsjahr nicht feststellbar seien, weil das Auseinandernehmen von triplierten Reifen nur mit Spezialgeräten möglich sei. Daher sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen triplierten Reifen um Abfälle handle und die gegenständlichen 800 Reifen durch das Ineinanderstecken (= Triplieren) zu Abfällen geworden seien. Dies werde durch die näheren Ausführungen des versierten Amtssachverständigen und die anlässlich der Niederschrift aufgenommenen Fotos ausreichend dokumentiert, sodass die Beiziehung eines privaten Sachverständigen (des vom Beschwerdeführer in der Berufung angeführten Sachverständigen) nicht erforderlich gewesen sei.
Hinsichtlich der einzelnen Reifen (ca. 500 Stück) habe das Ermittlungsverfahren keinen Anhaltspunkt ergeben, dass diese Abfälle seien. Diese Reifen seien ordnungsgemäß geschlichtet und in einer Lagerhalle aufbewahrt worden, und bei einer stichprobenweisen Überprüfung auf eventuelle Beschädigungen seien keine nennenswerten Mängel festgestellt worden. Es sei daher der Behandlungsauftrag in diesem Umfang aufzuheben und auf die triplierten Reifen (ca. 800 Stück) einzuschränken gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" aufzuheben.
Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die §§ 1, 2, 15 und 73 AWG 2002 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 9/2011 lauten auszugsweise:Die Paragraphen eins, 2, 15 und 73 AWG 2002 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, lauten auszugsweise:
"Ziele und Grundsätze
§ 1. (...) Paragraph eins, (...)
(...)
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011070227.X00Im RIS seit
24.04.2014Zuletzt aktualisiert am
13.06.2014