TE Vwgh Beschluss 2016/4/5 Ra 2016/02/0056

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Veröffentlicht am 05.04.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §17 Abs1;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R in A, vertreten durch Dr. Marius Schober, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Jänner 2016, Zl. LVwG-300823/6/Bm/PP, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Gmunden), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R in A, vertreten durch Dr. Marius Schober, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Jänner 2016, Zl. LVwG-300823/6/Bm/PP, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, mwN, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN). 4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung die Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, mwN, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).

5 Für eine gesetzmäßige Ausführung der Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG ist es erforderlich, konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - anzugeben, von welcher "ständigen Judikatur" das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. den Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/02/0187). 5 Für eine gesetzmäßige Ausführung der Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist es erforderlich, konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - anzugeben, von welcher "ständigen Judikatur" das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , den Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/02/0187).

6 Diesen Anforderungen entspricht die im Punkt II. der Revision ("Voraussetzungen") ausgeführte Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht, wenn danach eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll, "weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Oberösterreich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ‚wirksamen Kontrollsystem' im Bereich des Arbeitnehmerschutzes abweicht bzw. eine Rsp dazu, wann ein solches vorliegt, fehlt und das Verwaltungsgericht die Bestimmungen des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG, § 17 Abs. 1 AM-VO und § 5 Abs 1 VStG in unvertretbarer Weise ausgelegt hat". 6 Diesen Anforderungen entspricht die im Punkt römisch zwei. der Revision ("Voraussetzungen") ausgeführte Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht, wenn danach eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll, "weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Oberösterreich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ‚wirksamen Kontrollsystem' im Bereich des Arbeitnehmerschutzes abweicht bzw. eine Rsp dazu, wann ein solches vorliegt, fehlt und das Verwaltungsgericht die Bestimmungen des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG, Paragraph 17, Absatz eins, AM-VO und Paragraph 5, Absatz eins, VStG in unvertretbarer Weise ausgelegt hat".

7 Zum behaupteten Fehlen von Rechtsprechung zu einem "wirksamen Kontrollsystem" ist der Revisionswerber auf die von ihm selbst zitierte Judikatur zu verweisen, wonach im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, mwN). 7 Zum behaupteten Fehlen von Rechtsprechung zu einem "wirksamen Kontrollsystem" ist der Revisionswerber auf die von ihm selbst zitierte Judikatur zu verweisen, wonach im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist vergleiche , das Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, mwN).

8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. April 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020056.L00

Im RIS seit

22.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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