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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ArbeitsmittelV 2000 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R in A, vertreten durch Dr. Marius Schober, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Jänner 2016, Zl. LVwG-300823/6/Bm/PP, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: BH Gmunden), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des R in A, vertreten durch Dr. Marius Schober, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Jänner 2016, Zl. LVwG-300823/6/Bm/PP, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: BH Gmunden), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung die Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, mwN, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN). 4 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung die Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, mwN, und vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/20/0115, mwN).
5 Für eine gesetzmäßige Ausführung der Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG ist es erforderlich, konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - anzugeben, von welcher "ständigen Judikatur" das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. den Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/02/0187). 5 Für eine gesetzmäßige Ausführung der Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist es erforderlich, konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - anzugeben, von welcher "ständigen Judikatur" das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll vergleiche , den Beschluss vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/02/0187).
6 Diesen Anforderungen entspricht die im Punkt II. der Revision ("Voraussetzungen") ausgeführte Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht, wenn danach eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll, "weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Oberösterreich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ‚wirksamen Kontrollsystem' im Bereich des Arbeitnehmerschutzes abweicht bzw. eine Rsp dazu, wann ein solches vorliegt, fehlt und das Verwaltungsgericht die Bestimmungen des § 130 Abs 1 Z 16 ASchG, § 17 Abs. 1 AM-VO und § 5 Abs 1 VStG in unvertretbarer Weise ausgelegt hat". 6 Diesen Anforderungen entspricht die im Punkt römisch zwei. der Revision ("Voraussetzungen") ausgeführte Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht, wenn danach eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll, "weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Oberösterreich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ‚wirksamen Kontrollsystem' im Bereich des Arbeitnehmerschutzes abweicht bzw. eine Rsp dazu, wann ein solches vorliegt, fehlt und das Verwaltungsgericht die Bestimmungen des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG, Paragraph 17, Absatz eins, AM-VO und Paragraph 5, Absatz eins, VStG in unvertretbarer Weise ausgelegt hat".
7 Zum behaupteten Fehlen von Rechtsprechung zu einem "wirksamen Kontrollsystem" ist der Revisionswerber auf die von ihm selbst zitierte Judikatur zu verweisen, wonach im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, mwN). 7 Zum behaupteten Fehlen von Rechtsprechung zu einem "wirksamen Kontrollsystem" ist der Revisionswerber auf die von ihm selbst zitierte Judikatur zu verweisen, wonach im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Kontrollsystem ausreichend gestaltet ist vergleiche , das Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, mwN).
8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 8 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020056.L00Im RIS seit
22.06.2016Zuletzt aktualisiert am
23.06.2016