TE Vwgh Beschluss 2016/4/8 Ra 2016/03/0012

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Veröffentlicht am 08.04.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den mit Schriftsatz vom 5. März 2016 neuerlich gestellten Antrag des M H in W, auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Dezember 2015, LVwG-AV-829/001-20114, betreffend Umbestellung eines Verfahrenshelfers, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Über den Verfahrenshilfeantrag war bereits mit Beschluss vom 26. Jänner 2016 - abweisend - entschieden worden. Der mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 neuerlich gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2016 zurückgewiesen, weil das Gesetz eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nicht vorsieht.
2
Dessen ungeachtet wiederholte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. März 2016 seinen Antrag. Dem steht aber das sich aus der materiellen Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2016 ergebende „Wiederholungsverbot“ (vgl VwGH vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129) entgegen: Auch im Verfahren über einen Antrag auf Verfahrenshilfe sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Dies wurde dem Antragsteller bereits mit dem Beschluss vom 15. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Aussichtslosigkeit weiterer Verfahrenshilfeanträge in derselben Sache bewusst ist.Dessen ungeachtet wiederholte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. März 2016 seinen Antrag. Dem steht aber das sich aus der materiellen Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2016 ergebende „Wiederholungsverbot“ vergleiche , VwGH vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129) entgegen: Auch im Verfahren über einen Antrag auf Verfahrenshilfe sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Dies wurde dem Antragsteller bereits mit dem Beschluss vom 15. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Aussichtslosigkeit weiterer Verfahrenshilfeanträge in derselben Sache bewusst ist.
3
Es ist daher der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag (erneut) zurückzuweisen und der Antragsteller darauf aufmerksam zu machen, dass weitere derartige Verfahrenshilfeanträge als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl etwa VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0145, und VwGH vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, zum gebotenen Vorgehen bei von einer Partei bewusst herbeigeführten Mängeln eines Anbringens, sowie VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, zur Vorgangsweise bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen).Es ist daher der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag (erneut) zurückzuweisen und der Antragsteller darauf aufmerksam zu machen, dass weitere derartige Verfahrenshilfeanträge als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden können vergleiche , etwa VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0145, und VwGH vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, zum gebotenen Vorgehen bei von einer Partei bewusst herbeigeführten Mängeln eines Anbringens, sowie VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, zur Vorgangsweise bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen).

Wien, am 8. April 2016

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030012.L02

Im RIS seit

07.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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