Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
MRK Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Jänner 2015, Zl. LVwG-PL-13-0285, betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 18. Oktober 2013 wurde über die Revisionswerberin wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt. 1 Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 18. Oktober 2013 wurde über die Revisionswerberin wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BStMG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt.
Der Revisionswerberin wurde zur Last gelegt, sie habe am 15. März 2013 als Lenkerin eines näher genannten Personenkraftwagen im Gemeindegebiet P auf der Autobahn A1 den Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze W, benützt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, weil keine gültige Mautvignette auf der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei.
2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) vom 16. Jänner 2015 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen das Erkenntnis des LVwG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene, als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (LVwG) vom 16. Jänner 2015 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen das Erkenntnis des LVwG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis hänge von der Rechtsfrage ab, ob die Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist auch den Lauf der bereits begonnenen Verfolgungsverjährung verlängere. Da die Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist erst mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten sei, fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 Mit diesen Ausführungen wird die mit der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 erfolgte und am 1. Juli 2013 in Kraft getretene Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 VStG angesprochen. 8 Mit diesen Ausführungen wird die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, erfolgte und am 1. Juli 2013 in Kraft getretene Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, VStG angesprochen.
9 § 31 Abs. 1 und 2 VStG in der bis 30. Juni 2013 geltenden 9 Paragraph 31, Absatz eins, und 2 VStG in der bis 30. Juni 2013 geltenden
Fassung
10 BGBl. I Nr. 20/2009 lautet: 10 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, lautet:
"§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist. "§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3) vorgenommen worden ist.
11 § 31 Abs. 1 VStG in der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 lautet: 11 Paragraph 31, Absatz eins, VStG in der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
"§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt." "§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt."
12 Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. 12 Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
13 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die erste Verfolgungshandlung gegen die Revisionswerberin mit Aufforderung der BH zur Rechtfertigung vom 24. September 2013, somit mehr als sechs Monate nach der der Revisionswerberin angelasteten Tathandlung vom 15. März 2013, erfolgte. Hingegen war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (1. Juli 2013), mit der die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG auf ein Jahr verlängert wurde, die bis 30. Juni 2013 geltende sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen. 13 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die erste Verfolgungshandlung gegen die Revisionswerberin mit Aufforderung der BH zur Rechtfertigung vom 24. September 2013, somit mehr als sechs Monate nach der der Revisionswerberin angelasteten Tathandlung vom 15. März 2013, erfolgte. Hingegen war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (1. Juli 2013), mit der die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG auf ein Jahr verlängert wurde, die bis 30. Juni 2013 geltende sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist noch nicht abgelaufen.
14 Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2009 der Beilagen XXIV. GP) zur Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 gehen auf die Frage, ob sich die Verfolgungsverjährungsfrist in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach der bisherigen Rechtslage nach dem Ablauf des 30. Juni 2013 enden würde, um weitere sechs Monate verlängert, nicht ein. Auch eine darauf bezugnehmende gesetzliche Übergangsbestimmung fehlt. 14 Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2009 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, gehen auf die Frage, ob sich die Verfolgungsverjährungsfrist in jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach der bisherigen Rechtslage nach dem Ablauf des 30. Juni 2013 enden würde, um weitere sechs Monate verlängert, nicht ein. Auch eine darauf bezugnehmende gesetzliche Übergangsbestimmung fehlt.
15 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl im Zusammenhang mit der Verlängerung der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG durch die Novelle BGBl. Nr. 101/1977 als auch im Zusammenhang mit der Hinzufügung eines zweiten Satzes im § 31 Abs. 3 VStG (über die Nichteinrechnung der Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof) durch die Novelle BGBl. Nr. 299/1984 die Auffassung vertreten, dass einer Anwendung der geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten die Bestimmung des § 1 Abs. 2 VStG nicht entgegensteht, zumal sich diese nur auf die Strafe bezieht, nicht aber auf Verjährungsregelungen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung darf nur noch nicht die (Vollstreckungs-)Verjährung eingetreten sein. Er hat ferner judiziert, dass sich ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes "Günstigkeitsprinzip" auch aus Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht ableiten lässt (vgl. dazu die Ausführungen in dem den Einwand der Vollstreckungsverjährung betreffenden Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 89/02/0120, mit den Hinweisen auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 5. November 1987, Slg. Nr. 12.570/A, und auf die Vorjudikatur, sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1987, VfSlg. Nr. 11212). 15 Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl im Zusammenhang mit der Verlängerung der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1977, als auch im Zusammenhang mit der Hinzufügung eines zweiten Satzes im Paragraph 31, Absatz 3, VStG (über die Nichteinrechnung der Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof) durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1984, die Auffassung vertreten, dass einer Anwendung der geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG nicht entgegensteht, zumal sich diese nur auf die Strafe bezieht, nicht aber auf Verjährungsregelungen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung darf nur noch nicht die (Vollstreckungs-)Verjährung eingetreten sein. Er hat ferner judiziert, dass sich ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes "Günstigkeitsprinzip" auch aus Artikel 7, Absatz eins, EMRK nicht ableiten lässt vergleiche , dazu die Ausführungen in dem den Einwand der Vollstreckungsverjährung betreffenden Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl. 89/02/0120, mit den Hinweisen auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 5. November 1987, Slg. Nr. 12.570/A, und auf die Vorjudikatur, sowie auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1987, VfSlg. Nr. 11212).
16 In dem zuletzt zitierten Erkenntnis erblickte der Verfassungsgerichtshof keinen Widerspruch der Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG in der Fassung BGBl. Nr. 299/1984 zu Art. 7 Abs. 1 EMRK. Diese - in Verfassungsrang stehende - Bestimmung beziehe sich auf das Verbot rückwirkender Strafbestimmungen und rückwirkender Strafverschärfungen, nicht aber auf Vorschriften über Verjährungsfristen. Art. 7 Abs. 1 EMRK stelle für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes die explizite verfassungsrechtliche Garantie dessen dar, was einfachgesetzlich in § 1 VStG enthalten sei. 16 In dem zuletzt zitierten Erkenntnis erblickte der Verfassungsgerichtshof keinen Widerspruch der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1984, zu Artikel 7, Absatz eins, EMRK. Diese - in Verfassungsrang stehende - Bestimmung beziehe sich auf das Verbot rückwirkender Strafbestimmungen und rückwirkender Strafverschärfungen, nicht aber auf Vorschriften über Verjährungsfristen. Artikel 7, Absatz eins, EMRK stelle für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes die explizite verfassungsrechtliche Garantie dessen dar, was einfachgesetzlich in Paragraph eins, VStG enthalten sei.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies auch bereits für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 bekräftigt, dass § 1 Abs. 2 VStG einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegensteht, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war, und dass sich ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip auch aus Art. 7 Abs. 1 EMRK nicht ableiten lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2015, Zlen. Ra 2015/08/0016, 0017, mwN, in dem eine Strafbarkeitsverjährung zu beurteilen war, jedoch auch die hier maßgebliche Rechtsfrage beantwortet wurde; vgl. ferner zur Judikatur, wonach die Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, u.a. den Beschluss vom 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/06/0014, mwN). 17 Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies auch bereits für die Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bekräftigt, dass Paragraph eins, Absatz 2, VStG einer Anwendung einer geänderten Verjährungsbestimmung auf vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Novelle begangene Straftaten nicht entgegensteht, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmung Verjährung noch nicht eingetreten war, und dass sich ein allgemeines, die Verjährungsbestimmungen erfassendes Günstigkeitsprinzip auch aus Artikel 7, Absatz eins, EMRK nicht ableiten lässt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. April 2015, Zlen. Ra 2015/08/0016, 0017, mwN, in dem eine Strafbarkeitsverjährung zu beurteilen war, jedoch auch die hier maßgebliche Rechtsfrage beantwortet wurde; vergleiche , ferner zur Judikatur, wonach die Frage, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, u.a. den Beschluss vom 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/06/0014, mwN).
18 Das LVwG ist im angefochtenen Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. April 2016
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015060042.L00Im RIS seit
19.05.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016