TE Vwgh Beschluss 2016/4/18 Ra 2016/04/0042

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Veröffentlicht am 18.04.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994;
VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrates der Stadt Wien, der gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Februar 2016, Zl. VGW-001/076/10735/2015-16, VGW- 001/076/10737/2015, VGW-001/076/10738/2015, betreffend Beschlagnahme in einem Verwaltungsstrafverfahren nach GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: A, vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Loquai-Platz 13/19), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) wurden die Beschwerden der mitbeteiligten Partei gegen zwei Beschlagnahmebescheide der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 21. Juli 2015 gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (I.) und die Revision für unzulässig erklärt (II.). 1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG) wurden die Beschwerden der mitbeteiligten Partei gegen zwei Beschlagnahmebescheide der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 21. Juli 2015 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen (römisch eins.) und die Revision für unzulässig erklärt (römisch zwei.).

2 Dagegen richtet sich die Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde ist zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist in diesem Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses (hier: Beschlusses) in die Wirklichkeit zu verstehen. Der Revisionswerber und Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/22/0087, sowie vom 20. August 2014, Ra 2014/02/0082). 4 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde ist zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist in diesem Fall eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Behörde zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses (hier: Beschlusses) in die Wirklichkeit zu verstehen. Der Revisionswerber und Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 27. Oktober 2014, Ra 2014/22/0087, sowie vom 20. August 2014, Ra 2014/02/0082).

5 Der vorliegende Antrag wird damit begründet, die mitbeteiligte Partei habe auf Grund des angefochtenen Beschlusses die Ausfolgung der in Beschlag genommenen Gegenstände beantragt. Da der angefochtenen Beschluss jedoch nach Auffassung der Revisionswerberin mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, wäre eine Ausfolgung der Gegenstände auf dieser Basis und ohne nachprüfende Entscheidung nicht vertretbar.

6 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargetan, warum die von der Revisionswerberin wahrzunehmenden öffentlichen Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden.

7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 18. April 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040042.L00

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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