TE Vwgh Beschluss 2016/4/19 Ra 2016/18/0056

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Veröffentlicht am 19.04.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1;
AsylG 2005 §28 Abs1;
AsylG 2005 §51;
AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 28 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 28 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0057 Ra 2016/18/0060 Ra 2016/18/0059 Ra 2016/18/0058

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der V (geboren 1963) und von vier weiteren Antragstellern, alle vertreten durch die Anwaltgmbh Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Asylangelegenheiten, jeweils vom 20. Jänner 2016, Zlen. 1. G307 1433118-3/3E, 2. G307 1433119- 3/3E, 3. G307 1433120-3/3E, 4. G307 1433121-3/3E undDer Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der römisch fünf (geboren 1963) und von vier weiteren Antragstellern, alle vertreten durch die Anwaltgmbh Rinner Teuchtmann in 4040 Linz, Hauptstraße 33, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Asylangelegenheiten, jeweils vom 20. Jänner 2016, Zlen. 1. G307 1433118-3/3E, 2. G307 1433119- 3/3E, 3. G307 1433120-3/3E, 4. G307 1433121-3/3E und

5. G307 1433122-3/4E, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien stellten am 9. Oktober 2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 21. Oktober 2015 wurden ihnen jeweils Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgestellt. Mit Bescheiden jeweils vom 19. Dezember 2015 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerden. 1 Die revisionswerbenden Parteien stellten am 9. Oktober 2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 21. Oktober 2015 wurden ihnen jeweils Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ausgestellt. Mit Bescheiden jeweils vom 19. Dezember 2015 wurden die Anträge der revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidungen erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerden.

2 Mit Erkenntnissen jeweils vom 20. Jänner 2016 wurden diese Beschwerden gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen. Gemeinsam mit den gegen diese Erkenntnisse gerichteten außerordentlichen Revisionen beantragten die Parteien, ihren Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 2 Mit Erkenntnissen jeweils vom 20. Jänner 2016 wurden diese Beschwerden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Gemeinsam mit den gegen diese Erkenntnisse gerichteten außerordentlichen Revisionen beantragten die Parteien, ihren Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 3 Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Die gegenständlichen Verfahren wurden durch Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß § 51 AsylG 2005 zugelassen (vgl. § 28 Abs. 1 AsylG 2005). Die revisionswerbenden Parteien erlangten damit den Status von Asylberechtigten, die gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht aber der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden (vgl. VwGH vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN). 4 Die gegenständlichen Verfahren wurden durch Ausstellung von Aufenthaltsberechtigungskarten gemäß Paragraph 51, AsylG 2005 zugelassen vergleiche , Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005). Die revisionswerbenden Parteien erlangten damit den Status von Asylberechtigten, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zum (vorläufigen) Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht aber der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Insoweit stellt (auch) die Gewährung eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechts gewissermaßen den "contrarius actus" zu einer Rückkehrentscheidung dar. Sie kann nicht mehr vollzogen werden; sollte der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt (neuerlich) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen Rückkehrentscheidung beendet werden vergleiche , VwGH vom 15. März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN).

5 Fallbezogen beendete die Zurückweisung der neuerlichen Asylanträge der revisionswerbenden Parteien wegen entschiedener Sache im dritten Verfahrensgang zwar ihr vorläufiges asylrechtliches Aufenthaltsrecht, sie führte jedoch nicht zum Wiederaufleben der im zweiten Verfahrensgang erlassenen Rückkehrentscheidungen. Folglich bestehen gegen die revisionswerbenden Parteien keine dem Vollzug zugänglichen Entscheidungen. Die revisionswerbenden Parteien konnten daher mit ihren Ausführungen, die Abschiebung würde für sie eine echte Gefahr für Leib und Leben darstellen, keinen mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil darlegen, weil keine Titel für ihre Abschiebung bestehen.

Wien, am 19. April 2016

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180056.L00.1

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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