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20/02 Familienrecht;Norm
EheG §55a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Jänner 2016, Zl. RV/4100507/2013, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das Bundesfinanzgericht habe den Scheidungsvergleich des Revisionswerbers, mit dem er nicht nur eine Liegenschaftshälfte an seine frühere Ehefrau übertragen und von dieser den halben Mindestanteil an einer Eigentumswohnung erhalten, sondern vielmehr umfangreiche weitere Regelungen getroffen habe, unzutreffend als Tausch von Liegenschaften qualifiziert und sei damit von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dem steht allerdings entgegen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Scheidungsvergleichen die Ermittlung einer Gegenleistung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 2001/16/0358) im Einzelfall möglich sein kann, insbesondere bei der wechselseitigen Übertragung von Liegenschaftsanteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. August 2003, 2000/16/0591 mit ausführlicher Darstellung der - auch in der Revision teilweise zitierten -Rechtsprechung). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/16/0018, bei einem vergleichbaren Scheidungsvergleich mit wechselseitiger Übertragung von Liegenschaftsanteilen einen Tausch angenommen. Dem in der Revision zusätzlich genannten Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2005/16/0085, lag ein abweichender Sachverhalt zu Grunde, weil dort im Vergleich keine gegenseitige Übertragung von Liegenschaftsanteilen erfolgte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesfinanzgericht bei der Auslegung des hier in Rede stehenden Scheidungsvergleiches in unvertretbarer Weise von den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen abgewichen wäre, sodass der aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt und die Revision daher zurückzuweisen war.Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das Bundesfinanzgericht habe den Scheidungsvergleich des Revisionswerbers, mit dem er nicht nur eine Liegenschaftshälfte an seine frühere Ehefrau übertragen und von dieser den halben Mindestanteil an einer Eigentumswohnung erhalten, sondern vielmehr umfangreiche weitere Regelungen getroffen habe, unzutreffend als Tausch von Liegenschaften qualifiziert und sei damit von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dem steht allerdings entgegen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Scheidungsvergleichen die Ermittlung einer Gegenleistung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. August 2001, 2001/16/0358) im Einzelfall möglich sein kann, insbesondere bei der wechselseitigen Übertragung von Liegenschaftsanteilen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. August 2003, 2000/16/0591 mit ausführlicher Darstellung der - auch in der Revision teilweise zitierten -Rechtsprechung). So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2006/16/0018, bei einem vergleichbaren Scheidungsvergleich mit wechselseitiger Übertragung von Liegenschaftsanteilen einen Tausch angenommen. Dem in der Revision zusätzlich genannten Erkenntnis vom 30. Juni 2005, 2005/16/0085, lag ein abweichender Sachverhalt zu Grunde, weil dort im Vergleich keine gegenseitige Übertragung von Liegenschaftsanteilen erfolgte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesfinanzgericht bei der Auslegung des hier in Rede stehenden Scheidungsvergleiches in unvertretbarer Weise von den von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen abgewichen wäre, sodass der aufgeworfenen Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt und die Revision daher zurückzuweisen war.
Wien, am 25. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160024.L00Im RIS seit
01.07.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016