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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des L W in R, vertreten durch Dr. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in 3270 Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Jänner 2016, Zl. LVwG-AV-874/001-2015, betreffend Mindestsicherung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es gebe keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Meldung beim Arbeitsamt Voraussetzung für die Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen darstelle. Überdies sei eine derartige Meldung während eines anhängigen Pensionsverfahrens nicht erforderlich. Der Revisionswerber habe sich auf die Auskunft der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice verlassen, wonach er ohnehin nicht vermittelbar sei.
5 Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 idF LGBl. Nr. 96/2015 (NÖ MSG), bedarfsorientierte Mindestsicherung hilfesuchenden Personen u.a. nur soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Nach § 7 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 5 Dazu ist zunächst auszuführen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, (NÖ MSG), bedarfsorientierte Mindestsicherung hilfesuchenden Personen u.a. nur soweit zu gewähren ist, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
6 Die Verpflichtung, der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen, als Voraussetzung für die Gewährung von Mindestsicherungsleistungen ergibt sich somit unmittelbar aus dem Gesetz. Die Frage, ob diese Verpflichtung auch während eines anhängigen Pensionsverfahrens besteht, ist für die Lösung des vorliegenden Falls nicht relevant, weil im verfahrensgegenständlichen Zeitraum kein Pensionsantrag anhängig war.
7 Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, dass sich der Revisionswerber auf die nach seinem Vorbringen Mitte 2011 während der Anhängigkeit eines Pensionsverfahrens erhaltene Auskunft der Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice betreffend seine mangelnde Vermittelbarkeit im Zeitpunkt der mehr als zwei Jahre nach rechtskräftiger Abweisung des Pensionsantrages erfolgten Antragstellung nicht mehr berufen durfte, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher, über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung auf.
8 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen. 8 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100024.L00Im RIS seit
28.06.2016Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016