TE Vwgh Beschluss 2016/4/28 Ro 2015/07/0041

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Veröffentlicht am 28.04.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs1 Z5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Ing. L H in M, vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 30. April 2015, Zl. LVwG-AV-428/001-2015, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Z GmbH in H, vertreten durch Schwartz, Huber-Medek & Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Schubertring 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. April 2015 bestätigte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 2015, mit welcher dieser die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen gegenüber der mitbeteiligten Partei von Amts wegen im öffentlichen Interesse gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag zurückwies. 1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. April 2015 bestätigte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. April 2015, mit welcher dieser die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen gegenüber der mitbeteiligten Partei von Amts wegen im öffentlichen Interesse gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag zurückwies.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach einleitender Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften u.a. aus, eine Parteistellung des Revisionswerbers im gewässerpolizeilichen Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Allerdings habe es der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. April 1998, Zl. 98/07/0041, dahingestellt lassen, ob und unter welchen Umständen es von diesem Grundsatz Ausnahmen geben könnte. 2 Begründend führte das Verwaltungsgericht nach einleitender Schilderung des Verfahrensganges und Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften u.a. aus, eine Parteistellung des Revisionswerbers im gewässerpolizeilichen Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verneinen. Allerdings habe es der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. April 1998, Zl. 98/07/0041, dahingestellt lassen, ob und unter welchen Umständen es von diesem Grundsatz Ausnahmen geben könnte.

3 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht

begründend aus: "Im Hinblick auf die vorliegende

Fallkonstellation, die nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war, und angesichts seiner Entscheidung vom 23.4.1998, 98/07/0041, in welcher der Gerichtshof die Möglichkeit einer Ausnahme vom Grundsatz des Nichtvorliegens der Parteistellung Dritter nicht gänzlich ausschloss, liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor. Daher ist eine Revision gegen diesen Beschluss zulässig (§ 25a Abs. 1 VwGG)."Fallkonstellation, die nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichts noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war, und angesichts seiner Entscheidung vom 23.4.1998, 98/07/0041, in welcher der Gerichtshof die Möglichkeit einer Ausnahme vom Grundsatz des Nichtvorliegens der Parteistellung Dritter nicht gänzlich ausschloss, liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor. Daher ist eine Revision gegen diesen Beschluss zulässig (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG)."

4 Der Revisionswerber wandte sich gegen diesen Beschluss zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2015, Zl. E 1018/2015-4, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 In der Folge erhob der Revisionswerber eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, gab in den Ausführungen zur Zulässigkeit die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes wörtlich wieder und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

6 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Revisionsbeantwortung, wobei die mitbeteiligte Partei darauf hinwies, dass den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan sei. 6 Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Revisionsbeantwortung, wobei die mitbeteiligte Partei darauf hinwies, dass den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan sei.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 7 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 8 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 10 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.

11 Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (einer vergleichbaren "Fallkonstellation") fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer vergleichbaren "Fallkonstellation", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0033, mwN). Den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG wurde somit nicht Genüge geleistet. 11 Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (einer vergleichbaren "Fallkonstellation") fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer vergleichbaren "Fallkonstellation", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0033, mwN). Den Begründungserfordernissen nach Paragraph 25 a, Absatz eins, zweiter Satz VwGG wurde somit nicht Genüge geleistet.

12 Auch der Revision ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entnehmen. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, wäre jedoch von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen gewesen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 14. April 2016, Zl. Ro 2016/11/0011, mwN). 12 Auch der Revision ist eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entnehmen. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, wäre jedoch von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen gewesen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in seiner Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt vergleiche , den hg. Beschluss vom 14. April 2016, Zl. Ro 2016/11/0011, mwN).

13 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war. 13 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen war.

14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. April 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015070041.J00

Im RIS seit

25.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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