TE Vwgh Beschluss 2016/5/19 Ra 2016/09/0029

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2016
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §2 Abs2;
GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/09/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die außerordentliche Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. November 2015, Zl. LVwG-410636/7/ER und Zl. LVwG-410637/7/ER, betreffend Bestrafungen nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. März 2015 bzw. vom 11. März 2015 wurden die Revisionswerber jeweils als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S GmbH in S jeweils zweier näher ausgeführten Übertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 2 und 4 GSpG schuldig erkannt. 1 Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6. März 2015 bzw. vom 11. März 2015 wurden die Revisionswerber jeweils als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S GmbH in S jeweils zweier näher ausgeführten Übertretungen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, und 4 GSpG schuldig erkannt.

2 Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insofern stattgegeben, als die Geldstrafen und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafen herabgesetzt wurden. Darüber hinaus wurden die Beschwerden abgewiesen.

3 Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

4 In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht zunächst die von ihm vor und in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise aus und stellte den sich daraus für die Entscheidung ergebenden wesentlichen Sachverhalt fest. Es begründete des Weiteren die Abweisung von Beweisanträgen des Revisionswerbers.

5 In rechtlicher Beurteilung stützte sich das Landesverwaltungsgericht auf näher zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes und befasste sich eingehend mit dem Einwand des Revisionswerbers zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des GSpG und zu diesem Thema ergangener Rechtsprechung des EuGH. Dabei stellte es die in der Rechtsprechung entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit von Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch das GSpG dar und traf Feststellungen zu deren tatsächlichen Umsetzung (z.B. betreffend Spielerschutz, Kriminalitätsbekämpfung, Verhältnismäßigkeit, Kohärenz ...). Es kam zum Ergebnis, dass eine Unionsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliege.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 7 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach

Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). 8 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG).

9 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002, und vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109). 9 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision). Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , in diesem Sinne die hg. Beschlüsse vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002, und vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109).

10 Die Ausführungen der Revisionswerber im Vorbringen zur Zulässigkeit entsprechen inhaltlich jenen, die anlässlich der außerordentlichen Revision zu hg. Ra 2016/09/0006 (auch in diesem Fall ist derselbe Rechtsvertreter eingeschritten) erstattet wurden.

11 Da auch der Verfahrensablauf im gegenständlichen Verfahren demjenigen der hg. Ra 2016/09/0006 zugrunde liegenden Verfahren entspricht, gleicht der vorliegende Fall dem genannten Fall, welcher mit hg. Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2016/09/0006, entschieden wurde. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. 11 Da auch der Verfahrensablauf im gegenständlichen Verfahren demjenigen der hg. Ra 2016/09/0006 zugrunde liegenden Verfahren entspricht, gleicht der vorliegende Fall dem genannten Fall, welcher mit hg. Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2016/09/0006, entschieden wurde. Es genügt daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

12 Wie in diesem Beschluss vom 26. April 2016 ausgeführt, ist der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, nach Durchführung der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen und tatsächlich umgesetzt worden sind, zum Ergebnis gelangt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht vorliegt. 12 Wie in diesem Beschluss vom 26. April 2016 ausgeführt, ist der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, nach Durchführung der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) geforderten Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die Dienstleistungsfreiheit beschränkende Bestimmungen des GSpG erlassen und tatsächlich umgesetzt worden sind, zum Ergebnis gelangt, dass eine Unionsrechtswidrigkeit dieser Bestimmungen nicht vorliegt.

13 Das Landesverwaltungsgericht gelangte im vorliegenden Revisionsfall auf Grund einer Gesamtwürdigung zum Ergebnis der Unionsrechtskonformität der angewendeten Bestimmungen des GSpG.

14 Eine derartige Gesamtwürdigung ist aufgrund der getroffenen Feststellungen im Einzelfall vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge jedenfalls nur dann vor, wenn diese Gesamtwürdigung durch das Landesverwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre. Derartiges wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan. 14 Eine derartige Gesamtwürdigung ist aufgrund der getroffenen Feststellungen im Einzelfall vorzunehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge jedenfalls nur dann vor, wenn diese Gesamtwürdigung durch das Landesverwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre. Derartiges wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht dargetan.

15 Insoweit die Revisionswerber einen Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z. 1 VStG behaupten, geht der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2015, 2013/17/0400, schon deshalb fehl, weil der dortige Spruch mit dem hier in Rede stehenden nicht vergleichbar ist. Die gegenständliche Anlastung entspricht im Wesentlichen jener, die dem hg. Erkenntnis vom 12. März 2010, 2010/17/0017, zu Grunde lag und nicht als rechtswidrig erkannt wurde. Der behauptete Widerspruch zur hg. Rechtsprechung liegt demnach nicht vor. 15 Insoweit die Revisionswerber einen Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG behaupten, geht der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2015, 2013/17/0400, schon deshalb fehl, weil der dortige Spruch mit dem hier in Rede stehenden nicht vergleichbar ist. Die gegenständliche Anlastung entspricht im Wesentlichen jener, die dem hg. Erkenntnis vom 12. März 2010, 2010/17/0017, zu Grunde lag und nicht als rechtswidrig erkannt wurde. Der behauptete Widerspruch zur hg. Rechtsprechung liegt demnach nicht vor.

16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090029.L00

Im RIS seit

01.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten