TE Vwgh Beschluss 2016/5/24 Ra 2016/09/0057

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2016
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gruber, über die außerordentliche Revision des R W in M, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Februar 2016, LVwG- 2015/14/0854-4, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmann für Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (durch Abweisung seiner Beschwerde gegen das gleichlautende Straferkenntnis der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) als verantwortlichen Beauftragten und gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen zur Vertretung berufenes Organ einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von EUR 500,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (durch Abweisung seiner Beschwerde gegen das gleichlautende Straferkenntnis der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) als verantwortlichen Beauftragten und gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufenes Organ einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft wegen einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG schuldig und verhängte über ihn eine Geldstrafe von EUR 500,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Wenn der Revisionswerber unter diesem Gesichtspunkt - ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - meint, es fehle an Rechtsprechung "bzw ist eine solche allenfalls nicht einheitlich" für den Fall, dass die ausländische Arbeitnehmerin eigenmächtig die Beschäftigung aufnehme, genügt es auf die ständige Rechtsprechung zur Erforderlichkeit eines wirksamen Kontrollsystems zu verweisen (siehe dazu die Erkenntnisse vom 15. September 2004, 2003/09/0124;

24. Juni 2009, 2007/09/0352; 15. September 2011, 2011/09/0120;

17. Dezember 2013, 2013/09/0003; uvam).

7 Das weiters vorgebrachte Unterlassen der Einvernahme einer Zeugin stellt dann keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn - wie hier - der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten wird und nicht dargelegt oder zu ersehen ist, welche Beweisergebnisse zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können (vgl. den Beschluss vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0002, mwN). 7 Das weiters vorgebrachte Unterlassen der Einvernahme einer Zeugin stellt dann keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn - wie hier - der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten wird und nicht dargelegt oder zu ersehen ist, welche Beweisergebnisse zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können vergleiche , den Beschluss vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0002, mwN).

8 Sofern schließlich eine fehlende Auseinandersetzung mit der subjektiven Vorwerfbarkeit des festgestellten Tatbestands moniert wird, übersieht der Revisionswerber, dass es sich bei Übertretungen nach dem § 28 Abs. 1 AuslBG um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist das verantwortliche Organ strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbilds durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbilds der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es war daher Sache des Revisionswerbers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (siehe das Erkenntnis vom 25. Juni 2013, 2013/09/0022, ua). 8 Sofern schließlich eine fehlende Auseinandersetzung mit der subjektiven Vorwerfbarkeit des festgestellten Tatbestands moniert wird, übersieht der Revisionswerber, dass es sich bei Übertretungen nach dem Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG um Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall ist das verantwortliche Organ strafbar, wenn es nicht genügende Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwirklichung des Tatbilds durch den unmittelbaren Täter zu verhindern. Es liegt ihm daher eine Unterlassung zur Last. In einem solchen Fall hat bei Erfüllung des objektiven Tatbilds der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es war daher Sache des Revisionswerbers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (siehe das Erkenntnis vom 25. Juni 2013, 2013/09/0022, ua).

9 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, war sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2016

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090057.L00

Im RIS seit

01.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten