TE Vwgh Beschluss 2016/5/24 Ra 2016/09/0035

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Veröffentlicht am 24.05.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12b Z1;
AuslBG §20d Abs1 Z3;
AuslBG §20d Abs1;
AVG §13 Abs8;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §41 Abs2 Z2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwRallg;
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.12.2025 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.12.2025 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gruber, über die außerordentliche Revision der regionalen Geschäftsstelle Tulln des Arbeitsmarktservice, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2016, Zl. W209 2115326- 1/11E, betreffend Bestätigung der Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin, mit welchem der Antrag der Mitbeteiligten auf Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 12b Z 1 AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten abgewiesen worden war, aufgehoben und der Revisionswerberin aufgetragen, der nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG iVm § 28 Abs. 5 VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Zweitmitbeteiligte die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG iVm § 41 Abs. 2 Z 2 NAG beim Erstmitbeteiligten als Arbeitgeber erfüllt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Revisionswerberin, mit welchem der Antrag der Mitbeteiligten auf Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG durch den Zweitmitbeteiligten abgewiesen worden war, aufgehoben und der Revisionswerberin aufgetragen, der nach dem Niederlassungsgesetz (NAG) zuständigen Behörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass der Zweitmitbeteiligte die Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in Verbindung mit , Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG beim Erstmitbeteiligten als Arbeitgeber erfüllt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der vor dem Bundesverwaltungsgericht belangten Behörde.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden; er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.

6 Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme: 6 Die vorliegende Revision hängt im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukäme:

7 Wenn die revisionswerbende Partei den Nachweis der Qualifikation des Zweitmitbeteiligten zur Erfüllung des von der Erstmitbeteiligten aufgestellten Anforderungsprofils "juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse" in Zweifel zieht, so verkennt sie, dass der Zweitmitbeteiligte unbestritten auch das Bachelorstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat. Ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit den von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2005, 2004/09/0020 (ein nicht abgeschlossenes Studium wurde in diesem Fall nicht als eine "besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung" qualifiziert) und vom 10. September 2015, Ro 2015/09/0011 (in diesem Fall hat der Verwaltungsgerichthof die Zurückverweisung einer Rechtssache in die Behördeninstanz mit der Begründung aufgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden hätte sollen), ist nicht zu erkennen. 7 Wenn die revisionswerbende Partei den Nachweis der Qualifikation des Zweitmitbeteiligten zur Erfüllung des von der Erstmitbeteiligten aufgestellten Anforderungsprofils "juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse" in Zweifel zieht, so verkennt sie, dass der Zweitmitbeteiligte unbestritten auch das Bachelorstudium der Rechtswissenschaften abgeschlossen hat. Ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit den von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 2005, 2004/09/0020 (ein nicht abgeschlossenes Studium wurde in diesem Fall nicht als eine "besondere, am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte Ausbildung" qualifiziert) und vom 10. September 2015, Ro 2015/09/0011 (in diesem Fall hat der Verwaltungsgerichthof die Zurückverweisung einer Rechtssache in die Behördeninstanz mit der Begründung aufgehoben, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden hätte sollen), ist nicht zu erkennen.

8 Im hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, 2005/09/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, die in diesem Fall beschwerdeführende Partei habe bei der Definition des Anforderungsprofils für eine "Servierkraft" das Erfordernis einer "besondere(n), am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte(n) Ausbildung" und "spezielle(r) Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung" nach § 2 Abs. 5 des AuslBG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 25/2011 nicht nachweisen können. Die Auffassung der revisionswerbenden Partei, auch im vorliegenden Fall sei ebenso der Nachweis für die Notwendigkeit des Anforderungsprofils für den Arbeitsplatz eines Eventmanagers mit Führungsaufgaben gemäß § 4b Abs. 1 letzter Satz AuslBG in der nunmehr geltenden Fassung nicht erbracht worden, ist nicht nachvollziehbar, zumal nach der Aktenlage das Aushandeln von Verträgen zum Aufgabenbereich der gesuchten Arbeitskraft gehört. Ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit dem von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2006, 2005/09/0100, ist daher nicht zu erkennen. 8 Im hg. Erkenntnis vom 6. November 2006, 2005/09/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, die in diesem Fall beschwerdeführende Partei habe bei der Definition des Anforderungsprofils für eine "Servierkraft" das Erfordernis einer "besondere(n), am inländischen Arbeitsmarkt nachgefragte(n) Ausbildung" und "spezielle(r) Kenntnisse und Fertigkeiten mit entsprechender beruflicher Erfahrung" nach Paragraph 2, Absatz 5, des AuslBG in der Fassung , vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, nicht nachweisen können. Die Auffassung der revisionswerbenden Partei, auch im vorliegenden Fall sei ebenso der Nachweis für die Notwendigkeit des Anforderungsprofils für den Arbeitsplatz eines Eventmanagers mit Führungsaufgaben gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, letzter Satz AuslBG in der nunmehr geltenden Fassung nicht erbracht worden, ist nicht nachvollziehbar, zumal nach der Aktenlage das Aushandeln von Verträgen zum Aufgabenbereich der gesuchten Arbeitskraft gehört. Ein Widerspruch des angefochtenen Erkenntnisses im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit dem von der Revisionswerberin angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2006, 2005/09/0100, ist daher nicht zu erkennen.

9 Der Umstand, dass im Ersatzkraftstellungsverfahren die Anforderungen "juristische Kenntnisse" und "betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse" - im Unterschied zum Antrag - mit der Qualifikation "von Vorteil" angegeben wurden, führt nicht zur Zulässigkeit der Revision. Diese Änderung ist nämlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Im Fall eines Widerspruchs eines Antrages mit den gesetzlichen Bestimmungen ist die Behörde - hier die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - auch verpflichtet, den Antragsteller auf einen Widerspruch hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 2010, 2009/06/0007, vom 28. September 2010, 2009/05/0316, und vom 29. Juli 2015, 2012/07/0118, m.w.N.). Die in § 20d Abs. 1 AuslBG vorgesehene Ordnungsfrist von vier Wochen ist kein Grund zur Annahme, dass dies nicht auch für eine Änderung des Anforderungsprofils im Fall eines Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gelten sollte. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht der revisionswerbenden Behörde gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG den Auftrag erteilt, diese habe der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Zweitmitbeteiligten als Schlüsselkraft erfüllt sind. 9 Der Umstand, dass im Ersatzkraftstellungsverfahren die Anforderungen "juristische Kenntnisse" und "betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse" - im Unterschied zum Antrag - mit der Qualifikation "von Vorteil" angegeben wurden, führt nicht zur Zulässigkeit der Revision. Diese Änderung ist nämlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden kann. Im Fall eines Widerspruchs eines Antrages mit den gesetzlichen Bestimmungen ist die Behörde - hier die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - auch verpflichtet, den Antragsteller auf einen Widerspruch hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 2010, 2009/06/0007, vom 28. September 2010, 2009/05/0316, und vom 29. Juli 2015, 2012/07/0118, m.w.N.). Die in Paragraph 20 d, Absatz eins, AuslBG vorgesehene Ordnungsfrist von vier Wochen ist kein Grund zur Annahme, dass dies nicht auch für eine Änderung des Anforderungsprofils im Fall eines Antrages auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gelten sollte. Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht der revisionswerbenden Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den Auftrag erteilt, diese habe der nach dem NAG zuständigen Behörde die Bestätigung nach Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG unverzüglich zu erteilen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des Zweitmitbeteiligten als Schlüsselkraft erfüllt sind.

10 Auch im Übrigen zeigt die Revisionswerberin ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf. 10 Auch im Übrigen zeigt die Revisionswerberin ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und damit die Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf.

11 Die Revision war daher in dem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. 11 Die Revision war daher in dem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2016

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090035.L00

Im RIS seit

04.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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