TE Vwgh Erkenntnis 2016/5/25 Ra 2016/11/0057

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Veröffentlicht am 25.05.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

AVG §52;
BEinstG §14 Abs1;
BEinstG §2;
MRK Art6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BEinstG Art. 2 § 14 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 14 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 19.07.2024 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  4. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 31.07.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  5. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  6. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  7. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  9. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.05.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  10. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  11. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 24.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  12. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1999 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  13. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  15. BEinstG Art. 2 § 14 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. BEinstG Art. 2 § 2 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 2 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  3. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.05.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008
  5. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  7. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1993
  8. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  9. BEinstG Art. 2 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der N M in K, vertreten durch die Beneder Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2016, Zl. W166 2119534-1/3E, betreffend Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht gemäß den §§ 2, 3 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG fest, dass die Revisionswerberin mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgenden Monats nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht gemäß den Paragraphen 2, 3 und 14 Absatz eins, und 2 BEinstG fest, dass die Revisionswerberin mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgenden Monats nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

1.2. In der Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin gehöre entsprechend dem Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 19. April 2013 seit dem 27. Februar 2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. an, weil die Revisionswerberin im Anschluss an eine (nach dem Akt: unfallbedingte) Operation an der Halswirbelsäule an einem

"Cervikalsyndrom/Trigeminusneuralgie/chronisches Schmerzsyndrom" leide. Da die medizinischen Sachverständigen von einer "Besserungsmöglichkeit" des genannten Leidens ausgegangen seien, seien Nachuntersuchungen, zuletzt im Jahr 2015, durchgeführt worden.

Nach breiter Wiedergabe des Verfahrensganges (eingeholte Gutachten und Stellungnahmen) traf das Verwaltungsgericht, abgesehen vom bisherigen Grad der Behinderung von 50 v.H., lediglich die Feststellung, dass am 5. September 2015 eine Nachuntersuchung zur Überprüfung des Grades der Behinderung der Revisionswerberin durchgeführt worden sei und dass bei ihr kein Grad der Behinderung von 50 v.H. mehr vorliege.

In der Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht auf das Gutachten vom 5. September 2015 und die Stellungnahme vom 19. Oktober 2015, jeweils eines Facharztes für Orthopädie, die in ihren Aussagen zitiert und in freier Beweiswürdigung dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegt wurden.

Zum Einwand der Revisionswerberin, ihr Zustand habe sich seit dem Feststellungsbescheid vom 19. April 2013 verschlechtert (z.B. habe im Jahr 2014 "eine Verschraubung in der Nackenwirbelsäule" durchgeführt werden müssen), was durch ein neurologisches Gutachten bestätigt sei (Einschränkung der Belastbarkeit der rechten oberen Extremität und der Kopfdrehung), verwies das Verwaltungsgericht auf die erwähnten Ausführungen des Facharztes für Orthopädie.

Insgesamt (so das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner "Beweiswürdigung") sei es aus medizinischer Sicht zu einer Verbesserung des Leidenszustandes um eine Stufe gekommen, sodass nunmehr im Vergleich ein Grad der Behinderung von 40 v.H. vorliege.

Die letztgenannten Ausführungen wurden in der rechtlichen Beurteilung nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften im Wesentlichen wiederholt. Die Revisionswerberin sei den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sodass nunmehr von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen sei.

Zum Entfall der - von der Revisionswerberin im Rahmen der Beschwerde ausdrücklich beantragten - Verhandlung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des § 24 VwGVG aus, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt sei und dass seiner Meinung nach eine mündliche Verhandlung gemäß der Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK nicht geboten sei. Dabei zitierte das Verwaltungsgericht ausdrücklich Judikatur des EGMR zu Verfahren, in denen es um "ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen" ging, und in denen "keine Fragen der Beweiswürdigung" auftraten und "Tatsachenfeststellungen nicht bestritten" wurden.Zum Entfall der - von der Revisionswerberin im Rahmen der Beschwerde ausdrücklich beantragten - Verhandlung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Paragraph 24, VwGVG aus, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt sei und dass seiner Meinung nach eine mündliche Verhandlung gemäß der Judikatur des EGMR zu Artikel 6, EMRK nicht geboten sei. Dabei zitierte das Verwaltungsgericht ausdrücklich Judikatur des EGMR zu Verfahren, in denen es um "ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen" ging, und in denen "keine Fragen der Beweiswürdigung" auftraten und "Tatsachenfeststellungen nicht bestritten" wurden.

2.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit das rechtswidrige Unterlassen der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt wird. Außerdem sei das Verwaltungsgericht entgegen der Aktenlage davon ausgegangen, dass die Revisionswerberin den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sei. Vielmehr habe die Revisionswerberin das neurologischepsychiatrische Gutachten des Prim. Dr. D. vom 8. Oktober 2014, das u. a. die Schmerzattacken und die eingeschränkte Belastbarkeit attestiere, vorgelegt.

Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

2.2. Die Revision ist aus den von ihr dargelegten Gründen sowohl zulässig als auch begründet:

2.2.1. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (§ 17 VwGVG iVm §§ 58 und 60 AVG) nicht gerecht wird, fehlt darin doch schon die in einem ersten Schritt (im Indikativ) zu treffende eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei und eine nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglichende konkrete Feststellung des zugrunde gelegten Sachverhalts (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, im vorliegenden Fall der Ausführungen der Sachverständigen, ist demnach nicht hinreichend. 2.2.1. Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraphen 58 und 60 AVG) nicht gerecht wird, fehlt darin doch schon die in einem ersten Schritt (im Indikativ) zu treffende eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei und eine nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglichende konkrete Feststellung des zugrunde gelegten Sachverhalts vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, im vorliegenden Fall der Ausführungen der Sachverständigen, ist demnach nicht hinreichend.

Fallbezogen hätten somit (da das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, die Leiden der Revisionswerberin hätten sich gegenüber ihrem Zustand im Jahre 2013 verbessert) einerseits Feststellungen über die konkrete Art und den Umfang der bisherigen Leidenszustände der Revisionswerberin sowie insbesondere über die nunmehr weggefallenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und andererseits (Negativ-)Feststellungen betreffend die von der Revisionswerberin behaupteten Leidenszustände getroffen werden müssen.

Tatsachenfeststellungen dieser Art fehlen im angefochtenen Erkenntnis gänzlich, es werden lediglich (im Rahmen der Beweiswürdigung) die unterschiedlichen Angaben der jeweiligen Sachverständigen gegenüberstellend wiedergegeben.

2.2.2. Das Verwaltungsgericht hat aber insbesondere auch die Voraussetzungen seiner Verhandlungspflicht verkannt:

Zunächst sind die (Textbausteinen gleichenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Entfall der Verhandlung insoweit widersprüchlich, als Judikatur des EGMR zitiert wird, wonach die gemäß Art. 6 EMRK gebotene Verhandlung nur in solchen Fällen entfallen dürfe, in denen "keine Fragen der Beweiswürdigung" auftreten und "Tatsachenfeststellungen nicht bestritten" werden. Gleichzeitig werden in der Begründung des angefochtenen Erkenntnis aber plastisch die unterschiedlichen Standpunkte zum - strittigen -Zunächst sind die (Textbausteinen gleichenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Entfall der Verhandlung insoweit widersprüchlich, als Judikatur des EGMR zitiert wird, wonach die gemäß Artikel 6, EMRK gebotene Verhandlung nur in solchen Fällen entfallen dürfe, in denen "keine Fragen der Beweiswürdigung" auftreten und "Tatsachenfeststellungen nicht bestritten" werden. Gleichzeitig werden in der Begründung des angefochtenen Erkenntnis aber plastisch die unterschiedlichen Standpunkte zum - strittigen -

Umfang des Leidenszustandes der Revisionswerberin wiedergegeben.

Auch stellt die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens keine Frage bloß technischer Natur dar (vgl. das auf die Judikatur des EGMR Bezug nehmende hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0036).Auch stellt die Einschätzung des Grades der Behinderung auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens keine Frage bloß technischer Natur dar vergleiche , das auf die Judikatur des EGMR Bezug nehmende hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2015, Zl. Ra 2015/11/0036).

Das Verwaltungsgericht durfte von der beantragten Verhandlung aber insbesondere deshalb nicht absehen, weil in Fällen wie dem vorliegenden schon die erste Voraussetzung des § 24 Abs. 4 VwGVG ("die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt") nicht erfüllt ist. Gerade die mündliche Verhandlung (deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht) ermöglicht es nämlich, einerseits im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, ergänzende Fragen an den beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen (vgl. zum Ganzen das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. Ra 2015/11/0036, mwN, sowie - ebenfalls mit Hinweisen auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung - das hg. Erkenntnis vom 21. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018).Das Verwaltungsgericht durfte von der beantragten Verhandlung aber insbesondere deshalb nicht absehen, weil in Fällen wie dem vorliegenden schon die erste Voraussetzung des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ("die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt") nicht erfüllt ist. Gerade die mündliche Verhandlung (deren Durchführung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichts steht) ermöglicht es nämlich, einerseits im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit eines Parteienvorbringens zum körperlichen Befinden, insbesondere zu Schmerzzuständen, ergänzende Fragen an den beigezogenen Sachverständigen zu stellen und andererseits auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen vergleiche , zum Ganzen das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. Ra 2015/11/0036, mwN, sowie - ebenfalls mit Hinweisen auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung - das hg. Erkenntnis vom 21. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018).

3. Das angefochtenen Erkenntnis war nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 3. Das angefochtenen Erkenntnis war nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF. BGBl II Nr. 8/2014. 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

Wien, am 25. Mai 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110057.L00

Im RIS seit

19.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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