TE Vwgh Beschluss 2016/6/1 Ra 2016/13/0014

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Veröffentlicht am 01.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

KStG 1988 §23 Z1;
KStG 1988 §7 Abs3;
KStG 1988 §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
  1. KStG 1988 § 23 heute
  2. KStG 1988 § 23 gültig ab 30.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  3. KStG 1988 § 23 gültig von 29.12.2007 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  4. KStG 1988 § 23 gültig von 27.06.2001 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  5. KStG 1988 § 23 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. KStG 1988 § 23 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. KStG 1988 § 23 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 7 heute
  2. KStG 1988 § 7 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. KStG 1988 § 7 gültig von 08.01.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. KStG 1988 § 7 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. KStG 1988 § 7 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. KStG 1988 § 7 gültig von 24.05.2007 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  8. KStG 1988 § 7 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  9. KStG 1988 § 7 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. KStG 1988 § 7 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  11. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.2000 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. KStG 1988 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. KStG 1988 § 7 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  14. KStG 1988 § 7 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  15. KStG 1988 § 7 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. KStG 1988 § 9 heute
  2. KStG 1988 § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. KStG 1988 § 9 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.2016 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  5. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  6. KStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. KStG 1988 § 9 gültig von 15.12.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. KStG 1988 § 9 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  9. KStG 1988 § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. KStG 1988 § 9 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. KStG 1988 § 9 gültig von 29.12.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  12. KStG 1988 § 9 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  13. KStG 1988 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  14. KStG 1988 § 9 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  15. KStG 1988 § 9 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  17. KStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  18. KStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  19. KStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision der A GesmbH in W, vertreten durch die Consultatio Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 1210 Wien, Karl-Waldbrunner-Platz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Dezember 2015, Zl. RV/7102705/2012, betreffend Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2007 bis 2009, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Streitpunkt des vorliegenden Falles ist die von der revisionswerbenden Partei beanspruchte Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 im Zusammenhang mit dem im Jänner 2006 erfolgten Erwerb der Anteile an einer zu diesem Zeitpunkt nach dem Vorbringen der Revisionswerberin - im Gegensatz zur Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - im Sinne des § 9 Abs. 7 KStG 1988 "betriebsführenden" Aktiengesellschaft. Dabei ist nicht strittig, dass die Zurechnungsvorschrift des § 7 Abs. 3 KStG 1988 das Betriebserfordernis nicht ersetzt und es einer über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden betrieblichen Tätigkeit bedarf (vgl. etwa Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9 Tz 428). Die Zulässigkeit der vom Bundesfinanzgericht unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. Oktober 2004, 98/14/0126, vom 24. Februar 2005, 2001/15/0159, VwSlg 8007/F, und vom 19. März 2008, 2007/15/0134) nicht zugelassenen Revision wird darauf gestützt, dass "bei der gegenständlichen Immobilienentwicklung eines Wohnungseigentumsprojekts" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege und sich die Gesellschaft, deren Anteile die Revisionswerberin erworben habe, im Zeitpunkt des Anteilserwerbs in der Vorbereitungsphase einer solchen Tätigkeit befunden habe. Das Bundesfinanzgericht habe dies verkannt und sich damit in Widerspruch zur von ihm selbst zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt. 4 Streitpunkt des vorliegenden Falles ist die von der revisionswerbenden Partei beanspruchte Firmenwertabschreibung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 im Zusammenhang mit dem im Jänner 2006 erfolgten Erwerb der Anteile an einer zu diesem Zeitpunkt nach dem Vorbringen der Revisionswerberin - im Gegensatz zur Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - im Sinne des Paragraph 9, Absatz 7, KStG 1988 "betriebsführenden" Aktiengesellschaft. Dabei ist nicht strittig, dass die Zurechnungsvorschrift des Paragraph 7, Absatz 3, KStG 1988 das Betriebserfordernis nicht ersetzt und es einer über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden betrieblichen Tätigkeit bedarf vergleiche , etwa Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG Paragraph 9, Tz 428). Die Zulässigkeit der vom Bundesfinanzgericht unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. Oktober 2004, 98/14/0126, vom 24. Februar 2005, 2001/15/0159, VwSlg 8007/F, und vom 19. März 2008, 2007/15/0134) nicht zugelassenen Revision wird darauf gestützt, dass "bei der gegenständlichen Immobilienentwicklung eines Wohnungseigentumsprojekts" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege und sich die Gesellschaft, deren Anteile die Revisionswerberin erworben habe, im Zeitpunkt des Anteilserwerbs in der Vorbereitungsphase einer solchen Tätigkeit befunden habe. Das Bundesfinanzgericht habe dies verkannt und sich damit in Widerspruch zur von ihm selbst zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt.

5 Das Bundesfinanzgericht ist aber nicht davon ausgegangen, dass die Gesellschaft in den Jahren vor dem Anteilserwerb Handlungen gesetzt habe, auf Grund deren im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu mehrjährigen Vorbereitungsphasen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. März 2008, 2007/15/0134) schon "die eindeutige Absicht" der (nach dem Anteilserwerb erfolgten) "Immobilienentwicklung eines Wohnungseigentumsprojekts" erweislich gewesen sei. Das angefochtene Erkenntnis geht davon aus, dass die ins Treffen geführten Bemühungen betreffend Aufhebung des Denkmalschutzes und Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes noch nicht mit "konkreten Plänen" verbunden gewesen seien und "auch bei einer Vermietung selbst errichteter Wohnungen und Geschäftslokale Sinn" gemacht hätten. Dem tritt die Revision nicht konkret entgegen. Soweit darüber hinaus noch auf eine Nutzungsstudie verwiesen wird, die nicht von der Gesellschaft, sondern von der späteren Erwerberin der Anteile erstellt wurde, ist das Argument, diese Studie sei "ausschließlich zum Zweck und Nutzen" der Gesellschaft erstellt worden und stelle eine weitere Vorbereitungshandlung der Gesellschaft dar, schon mit Rücksicht darauf, dass die Studie noch den Erwerb der Liegenschaft und nicht der Gesellschaftsanteile vorsah, nicht nachvollziehbar. Als Ausdruck einer "eindeutigen Absicht" des gewerblichen Grundstückshandels seitens der Gesellschaft, deren Anteile die Revisionswerberin erwarb, verbleiben damit nur ein Aufsichtsratsprotokoll, eine Satzungsänderung und die Gestaltung des Jahresabschlusses im unmittelbaren Vorfeld des Anteilserwerbs. Dabei handelt es sich aber noch nicht um nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweisen im Sinne etwa des zitierten Erkenntnisses vom 19. März 2008 (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 29. November 2006, 2003/13/0065, betreffend u.a. eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und die Behandlung einer Tätigkeit in den Bilanzen). 5 Das Bundesfinanzgericht ist aber nicht davon ausgegangen, dass die Gesellschaft in den Jahren vor dem Anteilserwerb Handlungen gesetzt habe, auf Grund deren im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu mehrjährigen Vorbereitungsphasen vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 19. März 2008, 2007/15/0134) schon "die eindeutige Absicht" der (nach dem Anteilserwerb erfolgten) "Immobilienentwicklung eines Wohnungseigentumsprojekts" erweislich gewesen sei. Das angefochtene Erkenntnis geht davon aus, dass die ins Treffen geführten Bemühungen betreffend Aufhebung des Denkmalschutzes und Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes noch nicht mit "konkreten Plänen" verbunden gewesen seien und "auch bei einer Vermietung selbst errichteter Wohnungen und Geschäftslokale Sinn" gemacht hätten. Dem tritt die Revision nicht konkret entgegen. Soweit darüber hinaus noch auf eine Nutzungsstudie verwiesen wird, die nicht von der Gesellschaft, sondern von der späteren Erwerberin der Anteile erstellt wurde, ist das Argument, diese Studie sei "ausschließlich zum Zweck und Nutzen" der Gesellschaft erstellt worden und stelle eine weitere Vorbereitungshandlung der Gesellschaft dar, schon mit Rücksicht darauf, dass die Studie noch den Erwerb der Liegenschaft und nicht der Gesellschaftsanteile vorsah, nicht nachvollziehbar. Als Ausdruck einer "eindeutigen Absicht" des gewerblichen Grundstückshandels seitens der Gesellschaft, deren Anteile die Revisionswerberin erwarb, verbleiben damit nur ein Aufsichtsratsprotokoll, eine Satzungsänderung und die Gestaltung des Jahresabschlusses im unmittelbaren Vorfeld des Anteilserwerbs. Dabei handelt es sich aber noch nicht um nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweisen im Sinne etwa des zitierten Erkenntnisses vom 19. März 2008 vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 29. November 2006, 2003/13/0065, betreffend u.a. eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und die Behandlung einer Tätigkeit in den Bilanzen).

6 Mit der Verneinung des Vorliegens einer betriebsführenden Tätigkeit in Form eines gewerblichen Grundstückshandels im Zeitpunkt des Anteilserwerbs hat sich das Bundesfinanzgericht daher entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt. Da der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführte Grund (§ 28 Abs. 3 VwGG) somit nicht vorliegt, war die Revision zurückzuweisen. 6 Mit der Verneinung des Vorliegens einer betriebsführenden Tätigkeit in Form eines gewerblichen Grundstückshandels im Zeitpunkt des Anteilserwerbs hat sich das Bundesfinanzgericht daher entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt. Da der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführte Grund (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) somit nicht vorliegt, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016130014.L00

Im RIS seit

05.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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