RS Vwgh 2008/2/20 2006/08/0178

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §355;
ASVG §409;
ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §410 Abs1;
AVG §56;

Rechtssatz

Der zur ausschließlichen Geltendmachung der Beitragsforderung berufene Krankenversicherungsträger ist gemäß den §§ 355, 409, 410 Abs. 1 ASVG immer (also unabhängig von der Ausfertigung eines Rückstandsausweises, der kein Bescheid ist (vgl. das Erkenntnis vom 26. April 1994, Zl. 93/08/0194)) berechtigt, unter anderem in Beitragsangelegenheiten die sich aus dem Gesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen. Verpflichtet ist er zur Bescheiderlassung in diesen Angelegenheiten dann, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 ASVG die Bescheiderteilung verlangt (vgl. das Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080178.X01

Im RIS seit

25.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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