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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2016, Zl. W144 2123809-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. März 2016 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung dieses Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vom 26. Juni 2013 Polen zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und ihre Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. 1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. März 2016 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung dieses Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vom 26. Juni 2013 Polen zuständig sei, sowie die Außerlandesbringung der Revisionswerberin angeordnet und ihre Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194, mwN). 5 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber, gesondert Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung vergleiche , den hg. Beschluss vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0194, mwN).
6 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem die bei der Revisionswerberin vorliegende Risikoschwangerschaft nicht in die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK eingeflossen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). Dem steht entgegen, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis der Revisionswerberin aufgrund ihrer Schwangerschaft strenge Schonung angeraten worden sei und dass sie es unterlassen habe, ihre Reiseunfähigkeit zu belegen. Dass unabhängig davon die Schwangerschaft der Revisionswerberin zu einer maßgeblichen Verstärkung ihres persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich geführt hätte, wird in der Revision nicht in ausreichendem Maß dargelegt. Da die Revisionswerberin nicht wie im bereits genannten Erkenntnis vom 28. April 2015 als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend machte, dass ein mangelhaftes erstinstanzliches Verfahren zu falschen Ermittlungsergebnissen geführt habe, zeigt sie kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf. 6 In der gegenständlichen außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem die bei der Revisionswerberin vorliegende Risikoschwangerschaft nicht in die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK eingeflossen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). Dem steht entgegen, dass nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis der Revisionswerberin aufgrund ihrer Schwangerschaft strenge Schonung angeraten worden sei und dass sie es unterlassen habe, ihre Reiseunfähigkeit zu belegen. Dass unabhängig davon die Schwangerschaft der Revisionswerberin zu einer maßgeblichen Verstärkung ihres persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich geführt hätte, wird in der Revision nicht in ausreichendem Maß dargelegt. Da die Revisionswerberin nicht wie im bereits genannten Erkenntnis vom 28. April 2015 als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend machte, dass ein mangelhaftes erstinstanzliches Verfahren zu falschen Ermittlungsergebnissen geführt habe, zeigt sie kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.
7 Soweit die Revisionswerberin bemängelt, das Bundesverwaltungsgericht habe eine Prüfung, ob in Polen eine jederzeitige medizinische Betreuung gewährleistet sei, unterlassen, legt sie nicht dar, ein dahingehendes Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren erstattet zu haben, sodass die Revision nicht von der dem Neuerungsverbot unterworfenen Frage abhängt (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Mai 2015, Ra 2015/16/0035). 7 Soweit die Revisionswerberin bemängelt, das Bundesverwaltungsgericht habe eine Prüfung, ob in Polen eine jederzeitige medizinische Betreuung gewährleistet sei, unterlassen, legt sie nicht dar, ein dahingehendes Vorbringen bereits im Verwaltungsverfahren erstattet zu haben, sodass die Revision nicht von der dem Neuerungsverbot unterworfenen Frage abhängt vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Mai 2015, Ra 2015/16/0035).
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird auch noch vorgebracht, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiche von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ab, wonach der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen einen Bescheid selbst in besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich mache und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belaste (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03). Abgesehen davon, dass §§ 16 und 17 BFA-VG - anders als die dem zitierten Erkenntnis des VfGH zugrunde gelegene Rechtslage - keinen ausnahmslosen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorsehen, hat das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis bereits über die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA unter Vornahme der geforderten Interessenabwägung entschieden, sodass sich auch diese Zulässigkeitsbegründung als erfolglos erweist. 8 Zur Zulässigkeit der Revision wird auch noch vorgebracht, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes weiche von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ab, wonach der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels gegen einen Bescheid selbst in besonderen Fällen eine Interessenabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich mache und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belaste (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 237/03). Abgesehen davon, dass Paragraphen 16, und 17 BFA-VG - anders als die dem zitierten Erkenntnis des VfGH zugrunde gelegene Rechtslage - keinen ausnahmslosen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vorsehen, hat das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis bereits über die von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des BFA unter Vornahme der geforderten Interessenabwägung entschieden, sodass sich auch diese Zulässigkeitsbegründung als erfolglos erweist.
Wien, am 21. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016200081.L00Im RIS seit
17.08.2016Zuletzt aktualisiert am
18.08.2016