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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32011L0095 Status-RL Art17 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des H Q M in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2015, Zl. W206 1259348- 3/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der im Jahr 2003 gestellte Asylantrag des Revisionswerbers, eines somalischen Staatsangehörigen, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden ein ihm im Jahr 2006 erteilter subsidiärer Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) infolge einer strafrechtlichen Verurteilung des Revisionswerbers wegen des Verbrechens der (gewerbsmäßigen) Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 FPG aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) jedoch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Somalia unzulässig ist (Spruchpunkt III.). 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der im Jahr 2003 gestellte Asylantrag des Revisionswerbers, eines somalischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden ein ihm im Jahr 2006 erteilter subsidiärer Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) infolge einer strafrechtlichen Verurteilung des Revisionswerbers wegen des Verbrechens der (gewerbsmäßigen) Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, FPG aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 stellte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) jedoch fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Somalia unzulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
2 Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 8. März 2016, E 2250/2015-9, abgelehnt wurde. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 8. April 2016, E 2250/2015-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. 2 Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 8. März 2016, E 2250/2015-9, abgelehnt wurde. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 8. April 2016, E 2250/2015-11, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit - zusammengefasst - geltend gemacht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers (behauptete Verfolgung aufgrund einer Blutfehde) beurteilt habe, ohne entsprechende Länderinformationen einzuholen. Im Übrigen habe das BVwG - entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - keine ausreichenden (nachvollziehbaren und konkreten) Feststellungen getroffen, um beurteilen zu können, ob dem Revisionswerber im Fall der Rückkehr nach Somalia Verfolgung drohen würde. Schließlich liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch deshalb vor, weil zu der Frage, ob § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unionsrechtskonform im Sinne der Statusrichtlinie sei, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere. 3 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit - zusammengefasst - geltend gemacht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers (behauptete Verfolgung aufgrund einer Blutfehde) beurteilt habe, ohne entsprechende Länderinformationen einzuholen. Im Übrigen habe das BVwG - entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - keine ausreichenden (nachvollziehbaren und konkreten) Feststellungen getroffen, um beurteilen zu können, ob dem Revisionswerber im Fall der Rückkehr nach Somalia Verfolgung drohen würde. Schließlich liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch deshalb vor, weil zu der Frage, ob Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 unionsrechtskonform im Sinne der Statusrichtlinie sei, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
5 Im vorliegenden Fall ist dem Revisionswerber zwar zuzugestehen, dass die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses keine klare Trennung zwischen Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung enthält. Der Begründung ist jedoch gerade noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das BVwG das Vorbringen des Revisionswerbers, aufgrund einer Blutfehde (ausgelöst durch den Tod eines Patienten seines ärztlich tätigen Vaters im Jahr 1993) auch zehn Jahre nach diesem Vorfall von Angehörigen des verstorbenen Patienten verfolgt worden zu sein bzw. bei Rückkehr nach Somalia Verfolgung befürchten zu müssen, für nicht glaubhaft erachtet. Diese Einschätzung ist am Maßstab der hg. Rechtsprechung nicht revisibel, denn sie beruht auf einer im Einzelfall vorgenommenen und zumindest nicht unvertretbaren Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa VwGH vom 19. April 2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Dass die Berücksichtigung des in der Revision zitierten allgemeinen Berichtes über Blutfehden in Somalia an dieser - einzelfallbezogenen - Beurteilung etwas ändern hätte können, vermag die Revision nicht hinreichend überzeugend darzustellen. 5 Im vorliegenden Fall ist dem Revisionswerber zwar zuzugestehen, dass die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses keine klare Trennung zwischen Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung enthält. Der Begründung ist jedoch gerade noch hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das BVwG das Vorbringen des Revisionswerbers, aufgrund einer Blutfehde (ausgelöst durch den Tod eines Patienten seines ärztlich tätigen Vaters im Jahr 1993) auch zehn Jahre nach diesem Vorfall von Angehörigen des verstorbenen Patienten verfolgt worden zu sein bzw. bei Rückkehr nach Somalia Verfolgung befürchten zu müssen, für nicht glaubhaft erachtet. Diese Einschätzung ist am Maßstab der hg. Rechtsprechung nicht revisibel, denn sie beruht auf einer im Einzelfall vorgenommenen und zumindest nicht unvertretbaren Beweiswürdigung vergleiche , dazu etwa VwGH vom 19. April 2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Dass die Berücksichtigung des in der Revision zitierten allgemeinen Berichtes über Blutfehden in Somalia an dieser - einzelfallbezogenen - Beurteilung etwas ändern hätte können, vermag die Revision nicht hinreichend überzeugend darzustellen.
6 Soweit der Revisionswerber gegen die Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus infolge der angeführten strafrechtlichen Verurteilung unionsrechtliche Bedenken hegt und ins Treffen führt, es gebe dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist auf den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2015/01/0144 (mit Hinweisen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2016, G 440/2015, u.a.), zu verweisen, wonach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 den Begriff der "schweren Straftat" im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie richtlinienkonform konkretisiere. Der gegenständliche Fall gibt schon deshalb keinen Grund, abweichend von dieser Rechtsprechung - wie vom Revisionswerber angeregt - den Gerichtshof der Europäischen Union zu befassen, weil das BVwG sich nicht bloß auf die Verurteilung wegen eines "Verbrechens" im Sinne des § 17 StGB gestützt hat, sondern darüber hinaus auch - in vertretbarer Weise - die Schwere der Straftat im Einzelfall ins Kalkül gezogen hat. 6 Soweit der Revisionswerber gegen die Aberkennung seines subsidiären Schutzstatus infolge der angeführten strafrechtlichen Verurteilung unionsrechtliche Bedenken hegt und ins Treffen führt, es gebe dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist auf den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2015/01/0144 (mit Hinweisen auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2016, G 440 aus 2015,, u.a.), zu verweisen, wonach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 den Begriff der "schweren Straftat" im Sinne von Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie richtlinienkonform konkretisiere. Der gegenständliche Fall gibt schon deshalb keinen Grund, abweichend von dieser Rechtsprechung - wie vom Revisionswerber angeregt - den Gerichtshof der Europäischen Union zu befassen, weil das BVwG sich nicht bloß auf die Verurteilung wegen eines "Verbrechens" im Sinne des Paragraph 17, StGB gestützt hat, sondern darüber hinaus auch - in vertretbarer Weise - die Schwere der Straftat im Einzelfall ins Kalkül gezogen hat.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2016
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180106.L00Im RIS seit
07.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016