Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ForstG 1975 §16 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0049Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision 1. des A H und 2. der M H, beide in Gföhl, beide vertreten durch die Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen die Erkenntnisse 1.) vom 3. März 2016, Zl. LVwG-S-984/001-2015 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/10/0048), und 2.) vom 2. März 2016, Zl. LVwG-S-986/001-2015 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/10/0049), betreffend Übertretungen des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 2. In den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 4 2. In den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 Die Verpflichtung zur Vornahme der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Februar 2013 aufgetragenen Handlung fiel nicht etwa mit Ende der in jenem Bescheid gesetzten Leistungsfrist weg, sodass der Lauf der Frist für die Verfolgungsverjährung auch nicht mit dem Ende dieser Leistungsfrist begann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0300, mwN; weiters Stöger in N.Raschauer/W.Wessely, VStG2, Rz 5 zu § 31, mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung). 5 Die Verpflichtung zur Vornahme der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. Februar 2013 aufgetragenen Handlung fiel nicht etwa mit Ende der in jenem Bescheid gesetzten Leistungsfrist weg, sodass der Lauf der Frist für die Verfolgungsverjährung auch nicht mit dem Ende dieser Leistungsfrist begann vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2012/08/0300, mwN; weiters Stöger in N.Raschauer/W.Wessely, VStG2, Rz 5 zu Paragraph 31,, mit Nachweisen aus der hg. Rechtsprechung).
6 Entgegen der von den Revisionswerbern weiters vertretenen Auffassung ist der Tatvorwurf der Nichtbefolgung des Waldverwüstungsverbotes des § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975 - ForstG (§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 ForstG) nicht mit dem Tatvorwurf des Zuwiderhandelns gegen eine behördliche Vorschreibung zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß § 16 Abs. 3 ForstG (§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 4 ForstG) gleichzuhalten; dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz für diese beiden verpönten Verhalten die genannten zwei unterschiedlichen Tatbestände vorsieht. Der behauptete Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt nicht vor. 6 Entgegen der von den Revisionswerbern weiters vertretenen Auffassung ist der Tatvorwurf der Nichtbefolgung des Waldverwüstungsverbotes des Paragraph 16, Absatz eins, Forstgesetz 1975 - ForstG (Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, ForstG) nicht mit dem Tatvorwurf des Zuwiderhandelns gegen eine behördliche Vorschreibung zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigung der Folgen derselben gemäß Paragraph 16, Absatz 3, ForstG (Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 4, ForstG) gleichzuhalten; dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz für diese beiden verpönten Verhalten die genannten zwei unterschiedlichen Tatbestände vorsieht. Der behauptete Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt nicht vor.
7 Die Umschreibung des Endes des Tatzeitraumes mit "bis zumindest 17.8.2014" schließlich ist für sich (bei ebenfalls festgelegtem Beginn des Tatzeitraumes) unbedenklich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0162 = VwSlg. 17.903A, sowie vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0004). 7 Die Umschreibung des Endes des Tatzeitraumes mit "bis zumindest 17.8.2014" schließlich ist für sich (bei ebenfalls festgelegtem Beginn des Tatzeitraumes) unbedenklich vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2010, Zl. 2008/07/0162 = VwSlg. 17.903A, sowie vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0004).
8 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2016
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100048.L00Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016