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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/10/0047Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision 1. der *****, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich jeweils vom 2. März 2016, 1.) Zl. LVwG-S-2834/001-2015 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/10/0042) und 2.) Zl. LVwG-S-2835/001-2015 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2016/10/0047), betreffend Übertretungen des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 2. Der in den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision im Wesentlichen enthaltene Vorwurf, der in den angefochtenen Erkenntnissen bestätigte Tatvorwurf gegenüber den Revisionswerbern sei sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht nicht ausreichend bestimmt, ist nicht berechtigt.
5 Die von den Revisionswerbern angeführten hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0360, und vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0064, betrafen mit der im vorliegenden Fall erfolgten Umschreibung der Tatzeit nicht vergleichbare Formulierungen. Auch angesichts der vorliegend vorgenommenen Beschreibung des Tatortes ist nicht ersichtlich (und wird durch das Zulassungsvorbringen der außerordentlichen Revision auch nicht nahegelegt), dass damit eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Revisionswerber oder eine Gefahr der Doppelbestrafung für diese bewirkt würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0174, mwN), sodass die Zulassungsausführungen der Revision auch insofern eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzeigen können. 5 Die von den Revisionswerbern angeführten hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0360, und vom 29. Mai 2006, Zl. 2003/09/0064, betrafen mit der im vorliegenden Fall erfolgten Umschreibung der Tatzeit nicht vergleichbare Formulierungen. Auch angesichts der vorliegend vorgenommenen Beschreibung des Tatortes ist nicht ersichtlich (und wird durch das Zulassungsvorbringen der außerordentlichen Revision auch nicht nahegelegt), dass damit eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Revisionswerber oder eine Gefahr der Doppelbestrafung für diese bewirkt würde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0174, mwN), sodass die Zulassungsausführungen der Revision auch insofern eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufzeigen können.
6 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016100042.L00Im RIS seit
03.08.2016Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016