Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Senatspräsident Dr. Rosenmayr und Hofrat Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des J M in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. Dezember 2015, LVwG-410675/9/Kof/AM, betreffend Bestrafung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 26. März 2015 wurde der Revisionswerber der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1, 2 und 4 iVm § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil er als Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 2 GSpG in der Zeit von 1. September bis 3. Dezember 2014 in einem näher bezeichneten Lokal verbotene Ausspielungen im Sinn des § 2 Abs. 1 und Abs. 4 GSpG durch vier angeführte Glücksspielgeräte unternehmerisch zugänglich gemacht habe, und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt. 1 Mit Straferkenntnis der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 26. März 2015 wurde der Revisionswerber der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, 2, und 4 in Verbindung mit , Paragraph 4, Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil er als Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG in der Zeit von 1. September bis 3. Dezember 2014 in einem näher bezeichneten Lokal verbotene Ausspielungen im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 4, GSpG durch vier angeführte Glücksspielgeräte unternehmerisch zugänglich gemacht habe, und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und es bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die verletzte Rechtsvorschrift auf § 52 Abs. 1 Z 1 dritter Fall iVm § 2 Abs. 2 und Abs. 4 GSpG konkretisiert und anstelle einer Gesamtstrafe für jeden der vier Eingriffsgegenstände je eine Geldstrafe in der Höhe von je EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 2,5 Tage) verhängt wurde. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zur Zahlung eines Kostenbeitrags für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von EUR 2.400,-- (20 % der Strafe) und es sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und es bestätigte das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die verletzte Rechtsvorschrift auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 4, GSpG konkretisiert und anstelle einer Gesamtstrafe für jeden der vier Eingriffsgegenstände je eine Geldstrafe in der Höhe von je EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 2,5 Tage) verhängt wurde. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG zur Zahlung eines Kostenbeitrags für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von EUR 2.400,-- (20 % der Strafe) und es sprach aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. etwa den Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2015/09/0143, mwN).Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , etwa den Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2015/09/0143, mwN).
7 Der vorliegende Fall gleicht im Hinblick auf die Entscheidungsbegründung durch das Verwaltungsgericht und das zur Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl von seinem Sachverhalt wie auch in rechtlicher Hinsicht jenem Fall, der dem Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2016/09/0006, zugrunde lag, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird. 7 Der vorliegende Fall gleicht im Hinblick auf die Entscheidungsbegründung durch das Verwaltungsgericht und das zur Zulässigkeit der Revision erstattete Vorbringen in den entscheidungswesentlichen Punkten sowohl von seinem Sachverhalt wie auch in rechtlicher Hinsicht jenem Fall, der dem Beschluss vom 26. April 2016, Ra 2016/09/0006, zugrunde lag, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird.
8 Soweit in der Revision unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0049, der Gesichtspunkt einer Inländerdiskriminierung angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht im Sinn dieser Rechtsprechung ausführlich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes befasst hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass eine solche nicht vorliegt. Somit stellt sich die Frage einer Inländerdiskriminierung im vorliegenden Revisionsfall nicht.
9 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision schließlich darin begründet, dass das Verwaltungsgericht ihm im Hinblick auf die erfolgte Maßgabenbestätigung keinen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren nach § 52 Abs. 8 VwGVG hätte auferlegen dürfen. Dabei übersieht er jedoch, dass nach der auf diese neue Rechtslage übertragbaren (siehe dazu das Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Ra 2014/17/0034) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Bestimmung des § 65 VStG nur dann anzuwenden war, wenn von der Berufungsbehörde eine Änderung des erstinstanzlichen Strafbescheids "zugunsten" des Bestraften vorgenommen worden ist, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist (siehe das Erkenntnis vom 4. Februar 1993, 93/18/0028, ua). Wie die Bestimmung des § 65 VStG greift jene des § 52 Abs. 8 VwGVG dann nicht Platz, wenn die Berufungsbehörde (nun: das Verwaltungsgericht) bloß eine rechtliche Qualifikation der Tat bzw. der Strafbestimmung ändert (siehe unter vielen etwa das Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 92/02/0283; vgl. zur Aufteilung einer in erster Instanz verhängten Gesamtstrafe die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1995, 94/09/0186, und vom 16. Dezember 2011, 2010/02/0105, mwN; sowie zur Bestrafung für jedes einzelne Glücksspielgerät bei einer Übertretung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG das Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0274). 9 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision schließlich darin begründet, dass das Verwaltungsgericht ihm im Hinblick auf die erfolgte Maßgabenbestätigung keinen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren nach Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hätte auferlegen dürfen. Dabei übersieht er jedoch, dass nach der auf diese neue Rechtslage übertragbaren (siehe dazu das Erkenntnis vom 30. Juni 2015, Ra 2014/17/0034) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Bestimmung des Paragraph 65, VStG nur dann anzuwenden war, wenn von der Berufungsbehörde eine Änderung des erstinstanzlichen Strafbescheids "zugunsten" des Bestraften vorgenommen worden ist, also entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt worden ist (siehe das Erkenntnis vom 4. Februar 1993, 93/18/0028, ua). Wie die Bestimmung des Paragraph 65, VStG greift jene des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG dann nicht Platz, wenn die Berufungsbehörde (nun: das Verwaltungsgericht) bloß eine rechtliche Qualifikation der Tat bzw. der Strafbestimmung ändert (siehe unter vielen etwa das Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 92/02/0283; vergleiche , zur Aufteilung einer in erster Instanz verhängten Gesamtstrafe die Erkenntnisse vom 19. Oktober 1995, 94/09/0186, und vom 16. Dezember 2011, 2010/02/0105, mwN; sowie zur Bestrafung für jedes einzelne Glücksspielgerät bei einer Übertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG das Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, 2013/17/0274).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 29. Juni 2016
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090033.L00Im RIS seit
04.08.2016Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016