TE Vwgh Erkenntnis 2016/6/29 2013/15/0286

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Veröffentlicht am 29.06.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §250;
EStG 1988 §24 Abs1;
EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §32 Z2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. EStG 1988 § 32 heute
  2. EStG 1988 § 32 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 32 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 32 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 32 gültig von 15.12.2012 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 32 gültig von 27.06.2008 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  7. EStG 1988 § 32 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. EStG 1988 § 32 gültig von 27.08.1994 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  9. EStG 1988 § 32 gültig von 01.09.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  10. EStG 1988 § 32 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Beschwerde der H G in L, vertreten durch die Reiner & Reiner Wirtschaftsprüfungs KEG, Wirtschaftsprüfer in 6890 Lustenau, Schillerstraße 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 16. Oktober 2013, Zl. RV/0358-F/10, betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2004 bis 2007, Einkommensteuer 2004 bis 2008 und Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 bis 2007, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Festsetzung von Anspruchszinsen betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin eines Gebäudes, das ihr als Hauptwohnsitz dient. Bis Mitte 1997 vermietete sie Teile dieses Gebäudes an ihren Ehemann, der darin einen Betrieb führte. Nach dem Tod des Ehemannes erwarb die Beschwerdeführerin im Erbweg das Alleineigentum an dem zu diesem Zeitpunkt überschuldeten Betrieb und führte ihn bis zum 30. Juni 2003 fort. Im Rahmen der Betriebsaufgabe erklärte sie neben dem laufenden Betriebsergebnis des ersten Halbjahres 2003 einen Übergangsverlust von 1.391,54 EUR und einen Aufgabegewinn von 9.388,47 EUR. In der Aufgabebilanz wurden Aktiva von 146.844,61 EUR (davon Betriebs- und Geschäftsgebäude: 125.142,45 EUR), Passiva von 137.176,85 EUR (davon Bankverbindlichkeiten: 110.000,00 EUR) und ein positives Eigenkapital von 9.667,76 EUR ausgewiesen.

2 In den Jahren 2004 bis 2008 erklärte die Beschwerdeführerin Pensionsbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.103,57 EUR (2004), 3.468,07 EUR (2005), 4.012,91 EUR (2006), 4.727,96 EUR (2007) und 5.579,83 EUR (2008).

3 Das Finanzamt führte für die Jahre 2004 bis 2007 eine erklärungsgemäße Veranlagung durch und forderte die Beschwerdeführerin mit Fragenvorhalt vom 1. April 2008 u.a. auf, die Kreditverträge und Kontoauszüge für die als "nachträgliche Betriebsausgaben" geltend gemachten Zinsen oder ähnlichen Aufwendungen nachzureichen.

4 Die Beschwerdeführerin legte in Entsprechung des Fragenvorhalts einen Kreditvertrag vom 22. Juli 1997 über 3,000.000 S, der zwecks Umschuldung bestehender Bankverbindlichkeiten abgeschlossen worden ist, eine Vereinbarung über die Verlängerung der Laufzeit dieses Kredites hinsichtlich eines Teilbetrages von 110.008,72 EUR bis zum 31. Juli 2029, eine Vereinbarung vom 27. Juli 2004 über die Konvertierung dieses Kredites hinsichtlich eines Teilbetrages von 55.000 EUR in Schweizer Franken und die angeforderten Kontoauszüge vor.

5 Das Finanzamt verfügte die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2004 bis 2007 und erließ Einkommensteuerbescheide, in welchen es die in diesen Jahren geltend gemachten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb außer Ansatz ließ. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2008 berücksichtigte es die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb von vornherein nicht. Begründend führte es aus, zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (30. Juni 2003) habe keine Überschuldung vorgelegen und die Verbindlichkeiten hätten in den Aktiva Deckung gefunden. Weiters seien im Zuge der Betriebsaufgabe die betrieblich genutzten Gebäudeteile ins Privatvermögen übernommen worden. Damit seien auch die Verbindlichkeiten ins Privatvermögen gelangt, die der Finanzierung des Wirtschaftsgutes gedient hätten.

6 Die Beschwerdeführerin berief gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide und führte in der Berufung aus, dem Finanzamt seien für die Veranlagung 2003 sämtliche Beilagen zu den Steuererklärungen, insbesondere die Ermittlung des Übergangsgewinnes zum 30. Juni 2003, die Bilanz zum 30. Juni 2003 und die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinnes zum 30. Juni 2003 vorgelegen. Ab 2004 seien die Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben im Formular E1a erklärt worden. Dem Finanzamt sei demnach der Sachverhalt hinsichtlich der Zumutbarkeit der Abdeckung von Betriebsverbindlichkeiten durch im Zuge der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführte Wirtschaftsgüter hinlänglich bekannt gewesen. Es seien keine relevanten Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen. In materieller Hinsicht wurde ausgeführt, dem betrieblichen Kredit von 110.000 EUR sei u. a. der gemeine Wert des betrieblich genutzten Gebäudeteils von 125.142,45 EUR gegenübergestanden. Wenn genügend Aktiva vorhanden seien und hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktiva Verwertungshindernisse bestünden, so seien die Schuldzinsen dennoch als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar. Das Gebäude diene der Beschwerdeführerin als Hauptwohnsitz und werde teilweise vermietet. Ein Verkauf des Gebäudes zur Tilgung betrieblicher Kredite sei daher aus zwei Gründen unzumutbar: Der Zwang zum Verkauf des Gebäudes stünde der Intention der Hauptwohnsitzbefreiung nach § 24 Abs. 6 EStG 1988 diametral entgegen. Ein Verkauf sei auch deswegen nicht zumutbar, weil der ins Privatvermögen übernommene Gebäudeteil zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werde. 6 Die Beschwerdeführerin berief gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide und führte in der Berufung aus, dem Finanzamt seien für die Veranlagung 2003 sämtliche Beilagen zu den Steuererklärungen, insbesondere die Ermittlung des Übergangsgewinnes zum 30. Juni 2003, die Bilanz zum 30. Juni 2003 und die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinnes zum 30. Juni 2003 vorgelegen. Ab 2004 seien die Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben im Formular E1a erklärt worden. Dem Finanzamt sei demnach der Sachverhalt hinsichtlich der Zumutbarkeit der Abdeckung von Betriebsverbindlichkeiten durch im Zuge der Betriebsaufgabe ins Privatvermögen überführte Wirtschaftsgüter hinlänglich bekannt gewesen. Es seien keine relevanten Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen. In materieller Hinsicht wurde ausgeführt, dem betrieblichen Kredit von 110.000 EUR sei u. a. der gemeine Wert des betrieblich genutzten Gebäudeteils von 125.142,45 EUR gegenübergestanden. Wenn genügend Aktiva vorhanden seien und hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktiva Verwertungshindernisse bestünden, so seien die Schuldzinsen dennoch als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar. Das Gebäude diene der Beschwerdeführerin als Hauptwohnsitz und werde teilweise vermietet. Ein Verkauf des Gebäudes zur Tilgung betrieblicher Kredite sei daher aus zwei Gründen unzumutbar: Der Zwang zum Verkauf des Gebäudes stünde der Intention der Hauptwohnsitzbefreiung nach Paragraph 24, Absatz 6, EStG 1988 diametral entgegen. Ein Verkauf sei auch deswegen nicht zumutbar, weil der ins Privatvermögen übernommene Gebäudeteil zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werde.

7 In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt zur Wiederaufnahme der Verfahren aus, dass sich das Neuhervorkommen von Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO nach der Rechtsprechung auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im jeweiligen Veranlagungsjahr beziehe. Im Jahr 2004 seien in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung nur Ausgaben unter dem Titel "übrige Aufwendungen" geltend gemacht worden. Ein Zinsaufwand sei daher gar nicht erkennbar gewesen. In den Jahren 2005 bis 2007 sei zwar aus den Beilagen ersichtlich, dass es sich um Zinsaufwendungen handle, jedoch seien keine Erläuterungen aktenkundig, woraus diese resultierten. Im Übrigen vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass die Entscheidung den entnommenen Gebäudeteil zu vermieten, weil das Gebäude der Beschwerdeführerin als Hauptwohnsitz diene, privat motiviert sei. 7 In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt zur Wiederaufnahme der Verfahren aus, dass sich das Neuhervorkommen von Tatsachen im Sinne des Paragraph 303, Absatz 4, BAO nach der Rechtsprechung auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im jeweiligen Veranlagungsjahr beziehe. Im Jahr 2004 seien in einer Beilage zur Einkommensteuererklärung nur Ausgaben unter dem Titel "übrige Aufwendungen" geltend gemacht worden. Ein Zinsaufwand sei daher gar nicht erkennbar gewesen. In den Jahren 2005 bis 2007 sei zwar aus den Beilagen ersichtlich, dass es sich um Zinsaufwendungen handle, jedoch seien keine Erläuterungen aktenkundig, woraus diese resultierten. Im Übrigen vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass die Entscheidung den entnommenen Gebäudeteil zu vermieten, weil das Gebäude der Beschwerdeführerin als Hauptwohnsitz diene, privat motiviert sei.

8 Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte im Vorlageantrag aus, nach der Rechtsprechung sei zwar der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres maßgeblich. Grundsatzfragen seien jedoch im Entstehungsjahr zu beurteilen. Das von Jahr zu Jahr zu beurteilende Sachverhaltselement betreffe die Höhe der Einkünfte. Das Finanzamt sei 2003 aufgrund detaillierter Unterlagen von betrieblichen Schulden ausgegangen und habe eine negative Einkunftsquelle aufgrund nachträglicher Betriebsausgaben angenommen. In den Folgejahren sei zu prüfen, ob die nachträglichen Betriebsausgaben der Höhe nach stimmten. Diesbezüglich seien keine neuen Tatsachen hervorgekommen, weshalb eine Wiederaufnahme nicht gerechtfertigt sei. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, sie habe 1997 die betrieblichen Schulden ihres Ehemannes übernommen. Darunter auch Forderungen des Finanzamtes, für die sie nicht gehaftet habe. Durch ihr Engagement habe ein Großteil der nicht besicherten Gläubigerforderungen beglichen werden können. Zudem habe sie im Keller- und im Erdgeschoss ihres Gebäudes den Betrieb fortgeführt und Einnahmen für die Finanzbehörde bewirkt. Daher sei es nicht zumutbar, dass sie dieses Gebäude, welches sie dem Unternehmen zu einem Zeitpunkt zugeführt habe, in dem die Schulden bereits bestanden hätten, nun gegen diese Schulden aufrechnen müsse. Eine Aufrechnung könne nur gerechtfertigt sein, wenn ein Zusammenhang zwischen überführtem Wirtschaftsgut und übernommenen Schulden bestehe.

9 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung - nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens und einer über Antrag der Beschwerdeführerin durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung - als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, in den Beilagen zu den Abgabenerklärungen der Jahren 2004 bis 2007 nähere Angaben zu den in Rede stehenden nachträglichen Betriebsausgaben gemacht zu haben. Sie stehe vielmehr auf dem Standpunkt, der maßgebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe sei 2003 offen gelegt worden. Dieser Umstand stehe einer Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2004 bis 2007 aber nicht entgegen, weil es nach der Rechtsprechung auf die periodenbezogene Kenntnis der abgabenfestsetzenden Stelle ankomme und die Wiederaufnahme von Amts wegen auch im Falle eines behördlichen Verschuldens an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren zulässig sei. Dadurch, dass der maßgebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der Geltendmachung von nachträglichen Betriebsausgaben im Entstehungsjahr, das heißt gegenständlich also im Jahr der Betriebsaufgabe offen gelegt worden sei, sei die Wiederaufnahme eines ein nachfolgendes Jahr betreffenden Verfahrens nicht ausgeschlossen. Dass das Finanzamt 2003 von betrieblichen Schulden ausgegangen sei und eine negative Einkunftsquelle aufgrund nachträglicher Betriebsausgaben angenommen habe, treffe nicht zu, weil in diesem Jahr keine derartigen Ausgaben geltend gemacht worden seien. Auch bei der Ermessensübung sei dem Finanzamt kein Fehler unterlaufen. Es stehe außer Streit, dass der Wert der Aktiva den Wert der Passiva zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe überstiegen habe und die in Rede stehenden Bankverbindlichkeiten in den Aktiva zur Gänze Deckung gefunden hätten. Damit gehe der ursächliche Zusammenhang der Verbindlichkeiten zur ehemaligen betrieblichen Betätigung verloren. Dass im selben Gebäude eine Wohnung zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werde und das Gebäude der Beschwerdeführerin als Hauptwohnsitz diene, sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes irrelevant. Ebenso wenig sei von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin durch die Übernahme des Betriebes und ihr außer Streit stehendes Engagement einen Großteil der Gläubigerforderungen u.a. auch des Finanzamtes beglichen habe. Eine Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zinsen als nachträgliche Betriebsausgaben komme nicht in Betracht. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die ins Privatvermögen übernommenen Gebäudeteile dem Unternehmen in einem Zeitpunkt zugeführt worden seien, in dem die streitgegenständlichen Verbindlichkeiten bereits bestanden hätten, ändere daran nichts. Dass eine Verwertung der ins Privatvermögen übernommenen Gebäudeteile aus verschiedenen Gründen nicht möglich sei, verhelfe der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg. Die belangte Behörde sprach mit dem angefochtenen Bescheid zudem über Anspruchszinsen ab, obwohl die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage gegen die Anspruchszinsenbescheide gar nicht berufen hat.

10 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten verletzt, weil die Wiederaufnahme der Verfahren ohne Hervorkommen neuer Tatsachen verfügt worden sei und sie betrieblich verursachte Zinsen nicht als Betriebsausgaben absetzen dürfe. Zudem erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf Zuständigkeit" verletzt, weil über Anspruchszinsenbescheide abgesprochen worden sei, gegen die sie gar keine Berufung eingebracht habe.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wiederaufnahme der Verfahren:

12 Gemäß § 303 Abs. 4 BAO idF vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. 12 Gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u.a. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

13 Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte kommen können. § 303 Abs. 4 BAO stellt auf den Wissensstand der Behörde (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im jeweiligen Veranlagungsjahr ab (vgl. z.B. VwGH vom 26. Februar 2015, 2012/15/0164, mwN). 13 Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte kommen können. Paragraph 303, Absatz 4, BAO stellt auf den Wissensstand der Behörde (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im jeweiligen Veranlagungsjahr ab vergleiche , z.B. VwGH vom 26. Februar 2015, 2012/15/0164, mwN).

14 Entscheidend für die Versagung der in den Jahren 2004 bis 2007 geltend gemachten Zinsaufwendungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist der Umstand, dass im Beschwerdefall der Wert der Aktiva den Wert der Passiva im Zeitpunkt der zum 30. Juni 2003 erfolgten Betriebsaufgabe deutlich überstiegen hat. Dass dieser Umstand aus den Abgabenerklärungen und den Beilagen für die Jahre 2004 bis 2007 ersichtlich gewesen wäre, wird weder behauptet, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte im Verwaltungsakt, weshalb sich die Beschwerde, soweit sie die Wiederaufnahme der Verfahren betrifft, als unbegründet erweist.

Nachträgliche Betriebsausgaben:

15 Nach § 32 Z 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 (z.B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen). 15 Nach Paragraph 32, Ziffer 2, EStG 1988 gehören zu den Einkünften iSd Paragraph 2, Absatz 3, auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 (z.B. Gewinne aus dem Eingang abgeschriebener Forderungen oder Verluste aus dem Ausfall von Forderungen).

16 Mit der Frage, in welchem Ausmaß Schuldzinsen nach Beendigung des Betriebes (durch Betriebsaufgabe) zu nachträglichen negativen betrieblichen Einkünften führen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (vgl. z.B. VwGH vom 22. Oktober 1996, 95/14/0018, vom 30. September 1999, 99/15/0106, vom 30. November 1999, 94/14/0166, vom 24. Februar 2004, 99/14/0250, und vom 16. Juni 2005, 2001/13/0174). Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Schulden auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Betriebes die steuerlichen Folgen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens herbeiführen können, allerdings nur unter Beachtung einer Reihe einschränkender Voraussetzungen. In den genannten Erkenntnissen wurde, soweit es für den gegenständlichen Fall von Bedeutung ist, ausgesprochen: In dem Ausmaß, in dem Verbindlichkeiten nicht mit Aktiva des Betriebes abgedeckt werden können, führen die nach Betriebsaufgabe aufgrund dieser Verbindlichkeiten anfallenden Zinsen zu nachträglichen (negativen) Einkünften iSd § 32 Z 2 EStG 1988. 16 Mit der Frage, in welchem Ausmaß Schuldzinsen nach Beendigung des Betriebes (durch Betriebsaufgabe) zu nachträglichen negativen betrieblichen Einkünften führen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst vergleiche , z.B. VwGH vom 22. Oktober 1996, 95/14/0018, vom 30. September 1999, 99/15/0106, vom 30. November 1999, 94/14/0166, vom 24. Februar 2004, 99/14/0250, und vom 16. Juni 2005, 2001/13/0174). Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Schulden auch nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Betriebes die steuerlichen Folgen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens herbeiführen können, allerdings nur unter Beachtung einer Reihe einschränkender Voraussetzungen. In den genannten Erkenntnissen wurde, soweit es für den gegenständlichen Fall von Bedeutung ist, ausgesprochen: In dem Ausmaß, in dem Verbindlichkeiten nicht mit Aktiva des Betriebes abgedeckt werden können, führen die nach Betriebsaufgabe aufgrund dieser Verbindlichkeiten anfallenden Zinsen zu nachträglichen (negativen) Einkünften iSd Paragraph 32, Ziffer 2, EStG 1988.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass ein betrieblich veranlasstes Handeln eines Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Beendigung des betrieblichen Engagements darin besteht, den allfälligen Veräußerungserlös und die bei Betriebsaufgabe verbliebenen Aktiva zur Abdeckung der Schuld einzusetzen. Ab Betriebsbeendigung endet somit der wirtschaftliche Zusammenhang zum Betrieb hinsichtlich jener Schulden, die mit Mitteln des Betriebes hätten erfüllt werden können, weshalb die auf diese Schulden entfallenden Zinsen keine Betriebsausgaben darstellen. Hat eine Verbindlichkeit nicht der Anschaffung bzw. Herstellung eines in der Folge ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgutes gedient (vgl. hiezu VwGH vom 22. Oktober 1996, 95/14/0018) ist es demnach unmaßgeblich, welcher Verwendung der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Privatvermögen zuführt (vgl. etwa VwGH vom 30. November 1999, 94/14/0166, und vom 15. Juni 2005, 2001/13/0174). 17 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass ein betrieblich veranlasstes Handeln eines Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Beendigung des betrieblichen Engagements darin besteht, den allfälligen Veräußerungserlös und die bei Betriebsaufgabe verbliebenen Aktiva zur Abdeckung der Schuld einzusetzen. Ab Betriebsbeendigung endet somit der wirtschaftliche Zusammenhang zum Betrieb hinsichtlich jener Schulden, die mit Mitteln des Betriebes hätten erfüllt werden können, weshalb die auf diese Schulden entfallenden Zinsen keine Betriebsausgaben darstellen. Hat eine Verbindlichkeit nicht der Anschaffung bzw. Herstellung eines in der Folge ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgutes gedient vergleiche , hiezu VwGH vom 22. Oktober 1996, 95/14/0018) ist es demnach unmaßgeblich, welcher Verwendung der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Privatvermögen zuführt vergleiche , etwa VwGH vom 30. November 1999, 94/14/0166, und vom 15. Juni 2005, 2001/13/0174).

18 Im Beschwerdefall hat der Wert der Aktiva den Wert der Passiva im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (deutlich) überstiegen. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass das Finanzamt und ihm folgend die belangte Behörde davon ausgegangen sind, die auf Zeiträume nach der Betriebsaufgabe entfallenden Zinsen dürften nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Unzuständigkeit der belangten Behörde

19 Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (vgl. z.B. VwGH vom 27. Juni 2013, 2010/15/0213, mwN). Eine solche Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen ist (vgl. neuerlich VwGH vom 27. Juni 2013, 2010/15/0213, mwN), liegt insbesondere vor, wenn die Berufung - wie im Streitfall - gar nicht eingebracht worden ist. 19 Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des Paragraph 250, BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vergleiche , z.B. VwGH vom 27. Juni 2013, 2010/15/0213, mwN). Eine solche Unzuständigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof stets aufzugreifen ist vergleiche , neuerlich VwGH vom 27. Juni 2013, 2010/15/0213, mwN), liegt insbesondere vor, wenn die Berufung - wie im Streitfall - gar nicht eingebracht worden ist.

20 Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, soweit er die Festsetzung von Anspruchszinsen betrifft, als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben war. 20 Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, soweit er die Festsetzung von Anspruchszinsen betrifft, als mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weshalb er insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.

21 Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 21 Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

23 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 23 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 29. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:2013150286.X00

Im RIS seit

04.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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