TE Vwgh Beschluss 2016/6/30 Ra 2016/19/0080

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Veröffentlicht am 30.06.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Stickler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des K A in W, vertreten durch Mag. Andrea Eisner, Rechtsanwältin 1030 Wien, Weyrgasse 8/7, diese vertreten durch Mag.a Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015, W105 2112531-1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. August 2015 die Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2015, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen worden war, ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 1 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. August 2015 die Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juli 2015, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen worden war, ab. Weiters sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verwaltungsgerichtshof - bereits mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2015 eine außerordentliche Revision, die nach Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2015 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte und zu Ra 2015/18/0209 protokolliert wurde.

3 Mit hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2016, Ra 2015/18/0209, gab der Verwaltungsgerichtshof der Revision Folge und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015 auf. Die Zustellung dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte an den Verfahrenshelfer des Revisionswerbers am 2. März 2016.

4 Mit Schriftsatz vom 17. November 2015 war vom Revisionswerber beim Verfassungsgerichtshof - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof - eine Beschwerde gegen dasselbe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015 eingebracht worden. Mit Beschluss vom 8. März 2016, E 1819/2015-21, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und sprach aus, dass diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten werde.

5 Daraufhin brachte der Revisionswerber am 26. April 2016 die nunmehr gegenständliche außerordentliche Revision ein, die sich erneut gegen das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015 richtete.

6 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 6 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 VfGG dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG auszuführende Revision. Fehlt es daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim Verwaltungsgericht) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind (vgl. den hg. Beschluss vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111 mwN.) 7 Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet - anders als bei der "Sukzessivbeschwerde" nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nicht über diese, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, VfGG dem Verwaltungsgerichtshof "abgetretene" Beschwerde, sondern über die innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG auszuführende Revision. Fehlt es daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision (durch Einbringung beim Verwaltungsgericht) an einer Prozessvoraussetzung, so ist die Revision auch dann zurückzuweisen (und nicht das Verfahren einzustellen), wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch sämtliche Prozessvoraussetzungen vorgelegen sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. November 2015, Ra 2015/08/0111 mwN.)

8 Bereits durch das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2016, Ra 2015/18/0209, das dem Revisionswerber am 2. März 2016 zugestellt wurde, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2015 aus dem Rechtsbestand entfernt. Der am 26. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Revision mangelte es daher an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand, sodass sie schon deshalb wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen war.

Wien, am 30. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190080.L00

Im RIS seit

07.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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