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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Dr. K N in F, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A/VII, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 10. April 2014, Zl. KLVwG-S6-317/2014, betreffend Zustimmungsverpflichtung zu einem Bauansuchen in einer Bodenreformsache (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbehörde Kärnten; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch den Obmann J G in B), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Der vorliegende Revisionsfall gleicht in seinen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen vollkommen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0032, zugrunde gelegen ist. Entgegen den Zulässigkeitsausführungen in der vorliegenden Revision fehlt es nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die im Revisionsfall allein entscheidende Frage der den Revisionswerber als Eigentümer der belasteten Liegenschaft treffenden Pflicht, die zur Errichtung des Almgebäudes auf dieser Liegenschaft durch die mitbeteiligte Partei baurechtlich erforderliche Willenserklärung abzugeben. Entgegen den Zulässigkeitsausführungen in der vorliegenden Revision mangelt es dem hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, Zl. 92/07/0032, auch nicht an Ausführungen zu den Voraussetzungen und Modalitäten der Zustimmungspflicht des belasteten Grundeigentümers. So hängt - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom 14. September 1993 ausführte - die Pflicht des Revisionswerbers, dem Baubewilligungsansuchen zuzustimmen, allein davon ab, ob die mitbeteiligte Partei als berechtigt anzusehen ist, die mit dem Baubewilligungsansuchen projektierte neue Almhütte anstelle des zerstörten Almgebäudes zu errichten. War die mitbeteiligte Partei auf der Grundlage ihrer Rechtsbeziehung zum Revisionswerber zur Errichtung des Almgebäudes als berechtigt anzusehen, dann resultierte allein daraus nämlich die Pflicht des Revisionswerbers, die zur Realisierung des Rechtes der mitbeteiligten Partei erforderliche Willenserklärung abzugeben.
5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
6 Der Ausspruch für den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014. 6 Der Ausspruch für den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 28. Juli 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014070035.L00Im RIS seit
07.09.2016Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016