Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des J S in S im L, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Dezember 2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1803- I/7/2013, betreffend Aufhebung eines Abänderungsbescheides über die einheitliche Betriebsprämie 2007, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28. Dezember 2007 wurde dem Revisionswerber eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 4.280,89 zuerkannt. 1 Mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28. Dezember 2007 wurde dem Revisionswerber eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 4.280,89 zuerkannt.
2 Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich II der AMA vom 11. Oktober 2012 dahin abgeändert, dass dem Revisionswerber die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von lediglich EUR 3.230,45 zuerkannt und ihm der sich aus der Abänderung ergebende Differenzbetrag von EUR 1.050,44 zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde. 2 Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch zwei der AMA vom 11. Oktober 2012 dahin abgeändert, dass dem Revisionswerber die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von lediglich EUR 3.230,45 zuerkannt und ihm der sich aus der Abänderung ergebende Differenzbetrag von EUR 1.050,44 zur Rückzahlung vorgeschrieben wurde.
3 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Abänderungsbescheid erhobenen Berufung des Revisionswerbers gemäß § 66 Abs 4 AVG Folge und hob den Abänderungsbescheid wegen Verjährung des Rückforderungsanspruchs "ersatzlos" auf. Damit trete der abgeänderte Bescheid wieder in Kraft. 3 Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den Abänderungsbescheid erhobenen Berufung des Revisionswerbers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge und hob den Abänderungsbescheid wegen Verjährung des Rückforderungsanspruchs "ersatzlos" auf. Damit trete der abgeänderte Bescheid wieder in Kraft.
4 Mit Beschluss vom 12. März 2014, B 237/2014-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (Revision) beantragte der Revisionswerber, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufheben. 4 Mit Beschluss vom 12. März 2014, B 237/2014-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (Revision) beantragte der Revisionswerber, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufheben.
5 Das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision kostenpflichtig abzuweisen. 5 Das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Im gegenständlichen Fall sind die Bestimmungen des § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden. Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für deren Behandlung die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl zB VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2014/17/0063). 7 Im gegenständlichen Fall sind die Bestimmungen des Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden. Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für deren Behandlung die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten vergleiche , zB VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2014/17/0063).
8 Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Vorliegen der formellen Beschwer (vgl etwa VwGH vom 17. November 2014, 2013/17/0113). 8 Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Vorliegen der formellen Beschwer vergleiche , etwa VwGH vom 17. November 2014, 2013/17/0113).
9 Der angefochtene Bescheid gibt der Berufung vollinhaltlich statt und hebt den mit ihr bekämpften Abänderungsbescheid "ersatzlos" auf. Damit lebt der abgeänderte Bescheid über die Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 4.280,89 entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers wieder auf (vgl VwGH vom 17. November 2014, 2013/17/0113, mwN). 9 Der angefochtene Bescheid gibt der Berufung vollinhaltlich statt und hebt den mit ihr bekämpften Abänderungsbescheid "ersatzlos" auf. Damit lebt der abgeänderte Bescheid über die Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 4.280,89 entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers wieder auf vergleiche , VwGH vom 17. November 2014, 2013/17/0113, mwN).
10 Beim Revisionswerber fehlte es somit schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision an der Prozessvoraussetzung der Beschwer.
11 Ficht die Revision eine Entscheidung an, mit der der Beschwerde (hier noch: Berufung) vollinhaltlich stattgegeben wurde, so steht der Zulässigkeit einer derartigen Revision der Mangel der formellen Beschwer und daher des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen (vgl die Beschlüsse des VwGH vom 20. Dezember 2013, 2013/02/0039, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0126). 11 Ficht die Revision eine Entscheidung an, mit der der Beschwerde (hier noch: Berufung) vollinhaltlich stattgegeben wurde, so steht der Zulässigkeit einer derartigen Revision der Mangel der formellen Beschwer und daher des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen vergleiche , die Beschlüsse des VwGH vom 20. Dezember 2013, 2013/02/0039, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0126).
12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen. 12 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, die gemäß § 3 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwenden ist. 13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455, die gemäß Paragraph 3, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,, weiter anzuwenden ist.
Wien, am 22. August 2016
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170081.J00Im RIS seit
15.11.2016Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017