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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs3 idF 2007/018;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der B Gesellschaft mbH in I, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5 a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. Mai 2016, Zl. LVwG- 2015/12/2002-14, betreffend Beiträge nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der B Gesellschaft mbH in römisch eins, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5 a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 4. Mai 2016, Zl. LVwG- 2015/12/2002-14, betreffend Beiträge nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, 2011/17/0306, verwiesen. 1 Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, 2011/17/0306, verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren bestätigte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck mit Bescheid vom 1. Juli 2015 die erstinstanzlichen Vorschreibungen von Gehsteig- und Erschließungsbeiträgen vollinhaltlich, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde teilweise Folge, behob zwei der vier Bescheide ersatzlos und bestätigte die Vorschreibung eines Gehsteigbeitrages in der (verringerten) Höhe von EUR 23.506,48 sowie eines Erschließungsbeitrages in der (verringerten) Höhe von EUR 96.643,96.
Weiters sprach das Gericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses traf das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen über die revisionsgegenständliche neu errichtete Lagerhalle samt bildhafter Darstellung der seitlichen Ansichten unter Wiedergabe der Maße und Ansichtsflächen. Nach Darlegung der Beweiswürdigung und Zitierung der zur Anwendung gelangten Bestimmungen aus den im Revisionsfall maßgebendenWeiters sprach das Gericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses traf das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen über die revisionsgegenständliche neu errichtete Lagerhalle samt bildhafter Darstellung der seitlichen Ansichten unter Wiedergabe der Maße und Ansichtsflächen. Nach Darlegung der Beweiswürdigung und Zitierung der zur Anwendung gelangten Bestimmungen aus den im Revisionsfall maßgebenden
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAAG gelangte das Gericht - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - zum Schluss, aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche bauliche Anlage von Menschen betreten werden könne und als Lagerhalle dazu bestimmt sei, insbesondere dem Schutz von Sachen zu dienen. Sie sei überdeckt und zu ca. 53,6 % umschlossen. Unter Berücksichtigung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werde auf Grund der berechneten Umschließung von 53,6 % und den zweifelsfrei vorliegenden raumbildenden Charakter bei der baulichen Anlage davon ausgegangen, dass ein Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 3 TVAAG vorliege.Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz - TVAAG gelangte das Gericht - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - zum Schluss, aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche bauliche Anlage von Menschen betreten werden könne und als Lagerhalle dazu bestimmt sei, insbesondere dem Schutz von Sachen zu dienen. Sie sei überdeckt und zu ca. 53,6 % umschlossen. Unter Berücksichtigung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werde auf Grund der berechneten Umschließung von 53,6 % und den zweifelsfrei vorliegenden raumbildenden Charakter bei der baulichen Anlage davon ausgegangen, dass ein Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG vorliege.
Nach weiterer Berechnung des Erschließungsbeitrages sowie des Gehsteigbeitrages begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision damit,
"die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen." "die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , insbesondere VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen."
2 In der gegen den die Beschwerde der Revisionswerberin abweisenden Teil des Erkenntnisses gerichteten Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Nichterhebung eines Erschließungsbeitrages und eines Gehsteigbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz verletzt. Die Revision begründet ihre Zulässigkeit darin, das Gericht sei der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig ergebe, bei der Beurteilung der Frage, ob eine überdachte Fläche überwiegend umschlossen sei, müssten am Dach befestigte Wandschürzen sowie das Flugdach stützende Stahlsäulen und im Inneren der überdachten Fläche befindliche Steher eines Regalsystems berücksichtigt werden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1994, 94/06/0014, und vom 14. Dezember 2007, 2003/10/0273, ergebe sich vielmehr, dass die Frage, ob ein Raum allseits oder überwiegend umschlossen sei, nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen sei, nicht aber unter Einbeziehung der Dach- und Bodenflächen. Hieraus ergebe sich einerseits, dass zum Dach gehörende Elemente, wie im gegenständlichen Fall die an diesem befestigten Schürzen, bei der Berechnung der Umschließung nicht zu berücksichtigen seien, und andererseits nur Wände und sonstige Umfassungsflächen miteinberechnet werden dürften, zu denen die Steher eines Regalsystems und das Flugdach stützende Säulen wohl nicht gezählt werden dürften. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich ausdrücklich mit der Frage beschäftige, ob bei der Beurteilung der überwiegenden Umschließung Säulen und/oder Steher einer offenen Regalkonstruktion zu berücksichtigen seien.
3 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 3 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
4 Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach dem § 500 ff ZPO orientieren (vgl. die ErläutRV 1618 BlgNR XXIV. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung etwa der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet (vgl. etwa den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006 mwN). 4 Das Revisionsmodell der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an jenem nach dem Paragraph 500, ff ZPO orientieren vergleiche , die ErläutRV 1618 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 16, ). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung etwa der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet vergleiche , etwa den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/16/0006 mwN).
5 Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 22/1998 - TVAAG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 18/2007 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das eingangs zitierte Erkenntnis vom 21. Oktober 2014 verwiesen. Nach § 2 Abs. 3 erster Satz TVAAG sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 2001 unterliegen oder auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2001 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind. 5 Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998, - TVAAG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2007, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das eingangs zitierte Erkenntnis vom 21. Oktober 2014 verwiesen. Nach Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz TVAAG sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 2001 unterliegen oder auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b der Tiroler Bauordnung 2001 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind.
6 Das Gericht hat im angefochtenen Erkenntnis - den Berechnungen des Amtssachverständigen folgend - bildliche Darstellungen der Ansichten des Gebäudes samt Maßen und Berechnungen der Umschließungsflächen der jeweiligen Seiten des Gebäudes zu Grunde gelegt; das Gericht hat weiters in den Entscheidungsgründen dargelegt, warum es sich dem Befund und den Berechnungen des Amtssachverständigen und nicht jenen des Privatgutachters anschloss. Die vorliegende Revision unternimmt keinen Versuch, die vom Gericht getroffenen Feststellungen über die Beschaffenheit des Gebäudes zu bekämpfen, sondern sieht die ihre Zulässigkeit begründende Rechtsfrage in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.
Ausgehend von den - unangefochtenen - Feststellungen gelangte das Gericht zum Ergebnis, dass das in Rede stehende Gebäude zu 53,57 %, sohin überwiegend im Sinn des § 2 Abs. 3 TVAAG, umschlossen sei.Ausgehend von den - unangefochtenen - Feststellungen gelangte das Gericht zum Ergebnis, dass das in Rede stehende Gebäude zu 53,57 %, sohin überwiegend im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG, umschlossen sei.
7 Soweit das Gericht in seine Feststellungen und Berechnungen auch Steher und Stahlsäulen als raumumschließend einbezog, steht dies - entgegen der Ansicht der Revision - im Einklang mit dem zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 2013, 2013/06/0152, das die Beurteilung, wonach die dortige Anlage "unter Einbeziehung der Streben und Stützträger zu mehr als 50 % und damit überwiegend geschlossen" sei, ausdrücklich billigte.
8 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2015, Ra 2015/06/0114, unter Hinweis auf die eingangs zitierten Erkenntnisse vom 17. November 1994, 94/06/0014, sowie vom 14. Dezember 2007, 2003/10/0273, bekräftigt, dass ein Gebäude auch dann als "überdacht" anzusehen ist, wenn es nicht mit einem üblichen Dach, sondern mit einer Decke oder ähnlichen Konstruktion nach oben abgeschlossen ist. Ob ein Raum allseits ober überwiegend umschlossen ist, ist nur in Bezug auf die Wände und die sonstigen seitlichen Umfassungsflächen zu beurteilen, nicht aber unter Einbeziehung der Dach- und Bodenflächen.
9 Maßgebend für die Abgrenzung des Dachs von Wänden oder sonstigen seitlichen Umfassungsflächen ist darnach, ob der Gebäudeteil den Raum "nach oben" oder zur Seite hin abschließt. Die einzelfallbezogene Abgrenzung des Dachs von einer Wand oder sonstigen seitlichen Umfassungsfläche ist an Hand der Feststellungen (§ 41 VwGG) zu treffen. Ausgehend von den unangefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes über die seitlichen Umschließungen der Halle findet die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine seitliche Umschließung auch dann als seitliche Umfassungsfläche zählt, wenn sie vom Dach abgehängt ist, bereits in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Antwort, womit sie einer grundsätzlichen, über den Revisionsfall hinausweisenden Bedeutung entbehrt. 9 Maßgebend für die Abgrenzung des Dachs von Wänden oder sonstigen seitlichen Umfassungsflächen ist darnach, ob der Gebäudeteil den Raum "nach oben" oder zur Seite hin abschließt. Die einzelfallbezogene Abgrenzung des Dachs von einer Wand oder sonstigen seitlichen Umfassungsfläche ist an Hand der Feststellungen (Paragraph 41, VwGG) zu treffen. Ausgehend von den unangefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes über die seitlichen Umschließungen der Halle findet die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine seitliche Umschließung auch dann als seitliche Umfassungsfläche zählt, wenn sie vom Dach abgehängt ist, bereits in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Antwort, womit sie einer grundsätzlichen, über den Revisionsfall hinausweisenden Bedeutung entbehrt.
10 Die Revision konnte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückgewiesen werden. 10 Die Revision konnte daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Wien, am 5. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160071.L00Im RIS seit
29.12.2016Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016