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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 2001 §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13. Oktober 2011, Zlen. I-Präs-00324e/2011 sowie I-Präs-00323e/2011, betreffend Vorschreibung eines Erschließungskostenbeitrages und eines Gehsteigbeitrages, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in römisch eins, vertreten durch Dr. Harald Vill, Dr. Helfried Penz und Mag. Christoph Rupp, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Anichstraße 5a, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13. Oktober 2011, Zlen. I-Präs-00324e/2011 sowie I-Präs-00323e/2011, betreffend Vorschreibung eines Erschließungskostenbeitrages und eines Gehsteigbeitrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit zwei Bescheiden vom 30. März 2011 schrieb der Stadtmagistrat I der beschwerdeführenden Partei aus Anlass der erteilten "Baugenehmigung" (mit Bescheid vom 12. August 2010) für die Errichtung einer Lagerhalle einen Gehsteigbeitrag gemäß §§ 13 bis 16 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (in der Folge: TVAAG), LGBl. Nr. 22/1998, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11. Dezember 2009 über die Festsetzung des Gehsteigbeitragssatzes in der Höhe von EUR 487,87 und EUR 24.034,75 vor.Mit zwei Bescheiden vom 30. März 2011 schrieb der Stadtmagistrat römisch eins der beschwerdeführenden Partei aus Anlass der erteilten "Baugenehmigung" (mit Bescheid vom 12. August 2010) für die Errichtung einer Lagerhalle einen Gehsteigbeitrag gemäß Paragraphen 13, bis 16 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (in der Folge: TVAAG), Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998,, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11. Dezember 2009 über die Festsetzung des Gehsteigbeitragssatzes in der Höhe von EUR 487,87 und EUR 24.034,75 vor.
Mit zwei weiteren Bescheiden vom 30. März 2011 schrieb der Stadtmagistrat I der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus für das bereits erwähnte Vorhaben einen Erschließungsbeitrag gemäß §§ 7 bis 12 TVAAG sowie der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, LGBl. Nr. 103/2001, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11. Dezember 2009 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes in der Höhe von EUR 99.820,60 und EUR 6.436,03 vor.Mit zwei weiteren Bescheiden vom 30. März 2011 schrieb der Stadtmagistrat römisch eins der beschwerdeführenden Partei darüber hinaus für das bereits erwähnte Vorhaben einen Erschließungsbeitrag gemäß Paragraphen 7, bis 12 TVAAG sowie der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Erschließungskostenfaktors, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2001,, in Verbindung mit dem Beschluss des Gemeinderates vom 11. Dezember 2009 über die Festsetzung des Erschließungsbeitragssatzes in der Höhe von EUR 99.820,60 und EUR 6.436,03 vor.
Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei Berufung und stellte den Antrag, sowohl den Erschließungsbeitrag als auch den Gehsteigbeitrag "auf Null zu setzen". Bei der gegenständlichen Anlage handle es sich nicht um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 TVAAG, weil die Anlage nur auf der Südseite und zum überwiegenden Teil auf der Westseite umschlossen sei. Die Nordseite und Ostseite seien zur Gänze offen.Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei Berufung und stellte den Antrag, sowohl den Erschließungsbeitrag als auch den Gehsteigbeitrag "auf Null zu setzen". Bei der gegenständlichen Anlage handle es sich nicht um ein Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG, weil die Anlage nur auf der Südseite und zum überwiegenden Teil auf der Westseite umschlossen sei. Die Nordseite und Ostseite seien zur Gänze offen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2011 gab der Stadtmagistrat I der Berufung keine Folge. Der hochbautechnische Amtssachverständige habe nach neuerlicher Einsicht in den Bauakt mitgeteilt, dass die dort vom Bauwerber selbst angegebenen Kubaturen mit den Angaben im Baubescheid übereinstimmen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der gegenständliche Baukörper plötzlich keine Baumasse mehr aufweisen solle. Unter Berücksichtigung der seitlich verbauten Wände, der tragenden Stützen, der nach unten gezogenen (verblendeten) Vordächer und des Anbaues an die Bestandsgebäude sei der Baukörper als überwiegend umschlossen und somit als Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 3 TVAAG zu qualifizieren und folglich die Baumasse wie erfolgt vorzuschreiben gewesen.Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Mai 2011 gab der Stadtmagistrat römisch eins der Berufung keine Folge. Der hochbautechnische Amtssachverständige habe nach neuerlicher Einsicht in den Bauakt mitgeteilt, dass die dort vom Bauwerber selbst angegebenen Kubaturen mit den Angaben im Baubescheid übereinstimmen würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der gegenständliche Baukörper plötzlich keine Baumasse mehr aufweisen solle. Unter Berücksichtigung der seitlich verbauten Wände, der tragenden Stützen, der nach unten gezogenen (verblendeten) Vordächer und des Anbaues an die Bestandsgebäude sei der Baukörper als überwiegend umschlossen und somit als Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG zu qualifizieren und folglich die Baumasse wie erfolgt vorzuschreiben gewesen.
In ihrem Vorlageantrag führte die beschwerdeführende Partei aus, der Gesetzgeber habe durch § 2 Abs. 3 TVAAG unmissverständlich geregelt, dass das "Überwiegen" ausschließlich auf die Umschließung abstelle und damit nur die aufgehenden Wände gemeint sein könnten. Nach unten gezogene Vordächer, die im gegenständlichen Fall nur die Verladetätigkeiten im Trockenen sicherstellen sollten, fielen nicht in diese Betrachtung und könnten die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen. Selbst wenn die neu errichtete Lagerhalle an ein bestehendes Lagergebäude anschließe, welches selbst nicht umschlossen sei, habe dies auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes keinen Einfluss.In ihrem Vorlageantrag führte die beschwerdeführende Partei aus, der Gesetzgeber habe durch Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG unmissverständlich geregelt, dass das "Überwiegen" ausschließlich auf die Umschließung abstelle und damit nur die aufgehenden Wände gemeint sein könnten. Nach unten gezogene Vordächer, die im gegenständlichen Fall nur die Verladetätigkeiten im Trockenen sicherstellen sollten, fielen nicht in diese Betrachtung und könnten die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen. Selbst wenn die neu errichtete Lagerhalle an ein bestehendes Lagergebäude anschließe, welches selbst nicht umschlossen sei, habe dies auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes keinen Einfluss.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Abgabenvorschreibungen ab und bestätigte die erstinstanzlichen Entscheidungen. Die Abgabenbehörde erster Instanz sei in ihrer Berufungsvorentscheidung in erschöpfender Weise auf das Berufungsvorbringen eingegangen. Es genüge daher ein Verweis auf deren Begründung, welcher sich die belangte Behörde vollinhaltlich anschließe. Von einer überwiegend umschlossenen baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 3 TVAAG ("Gebäude") müsse immer dann gesprochen werden, wenn 51 % oder mehr einer überdeckten Fläche umschlossen seien. Dabei könne nicht nur eine massive Mauer oder eine geschlossene Bretterwand eine Umschließung bilden; eine solche könne beispielsweise auch aus vertikalen und/oder horizontalen Holzlatten mit mehr oder weniger großen Lücken zwischen den Latten bestehen. Im Gegenstandsfalle müsse die Lagerhalle, obgleich sie sich über mehrere Grundparzellen erstrecke, als ein Bauwerk angesehen werden. Die Berechnungen seien auf Grund der vom Bauwerber bzw. vom Architekten vorgelegten Unterlagen erfolgt. Im Einzelnen bedeute dies, dass den Unterlagen zufolge die West- und Südseite der Lagerhalle durchgehend mit einer Wand umschlossen sei. Die Nordseite sei als offen zu betrachten. Auf der Ostseite sei ca. die Hälfte der neuen Lagerhalle an eine bestehende Lagerhalle angebaut. Wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich ausführe, es müsse berücksichtigt werden, dass der Anbau auf ein weiteres nicht allseits umschlossenes Bauwerk erfolgt sei, sei diesbezüglich festzuhalten, dass es bei der Beurteilung des gegenständlichen Bauwerkes ausschließlich darauf ankomme, in welcher Form dieses errichtet worden sei. Fest stehe, dass das Bauwerk angebaut worden sei und dieser Bereich sohin jedenfalls als feste durchgehende Länge zu beurteilen sei. Zusätzlich werde an dieser Seite das Vordach über die gesamte Länge im Ausmaß von ca. 2,00 bis 4,00 Meter als Wandteil ausgebildet. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die nach unten gezogenen Vordächer sollten nur die Verladetätigkeiten im Trockenen sicherstellen, stelle ein zusätzliches Indiz für die Beurteilung als Gebäude dar, solle ein solches den Begriffsbestimmungen zufolge doch dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen. Darüber hinaus seien über die gesamte Front tragende Säulen situiert, die bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt werden müssten, da auch bloße Holzlatten in die Umschließungsberechnung einzubeziehen seien. Sohin müsse bei einer Gesamtbetrachtung der Lagerhalle jedenfalls von einer überwiegenden Umschließung ausgegangen werden. Es liege zweifelsfrei ein Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung bzw. nach den Begriffsbestimmungen des TVAAG vor.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Abgabenvorschreibungen ab und bestätigte die erstinstanzlichen Entscheidungen. Die Abgabenbehörde erster Instanz sei in ihrer Berufungsvorentscheidung in erschöpfender Weise auf das Berufungsvorbringen eingegangen. Es genüge daher ein Verweis auf deren Begründung, welcher sich die belangte Behörde vollinhaltlich anschließe. Von einer überwiegend umschlossenen baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG ("Gebäude") müsse immer dann gesprochen werden, wenn 51 % oder mehr einer überdeckten Fläche umschlossen seien. Dabei könne nicht nur eine massive Mauer oder eine geschlossene Bretterwand eine Umschließung bilden; eine solche könne beispielsweise auch aus vertikalen und/oder horizontalen Holzlatten mit mehr oder weniger großen Lücken zwischen den Latten bestehen. Im Gegenstandsfalle müsse die Lagerhalle, obgleich sie sich über mehrere Grundparzellen erstrecke, als ein Bauwerk angesehen werden. Die Berechnungen seien auf Grund der vom Bauwerber bzw. vom Architekten vorgelegten Unterlagen erfolgt. Im Einzelnen bedeute dies, dass den Unterlagen zufolge die West- und Südseite der Lagerhalle durchgehend mit einer Wand umschlossen sei. Die Nordseite sei als offen zu betrachten. Auf der Ostseite sei ca. die Hälfte der neuen Lagerhalle an eine bestehende Lagerhalle angebaut. Wenn die beschwerdeführende Partei diesbezüglich ausführe, es müsse berücksichtigt werden, dass der Anbau auf ein weiteres nicht allseits umschlossenes Bauwerk erfolgt sei, sei diesbezüglich festzuhalten, dass es bei der Beurteilung des gegenständlichen Bauwerkes ausschließlich darauf ankomme, in welcher Form dieses errichtet worden sei. Fest stehe, dass das Bauwerk angebaut worden sei und dieser Bereich sohin jedenfalls als feste durchgehende Länge zu beurteilen sei. Zusätzlich werde an dieser Seite das Vordach über die gesamte Länge im Ausmaß von ca. 2,00 bis 4,00 Meter als Wandteil ausgebildet. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, die nach unten gezogenen Vordächer sollten nur die Verladetätigkeiten im Trockenen sicherstellen, stelle ein zusätzliches Indiz für die Beurteilung als Gebäude dar, solle ein solches den Begriffsbestimmungen zufolge doch dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen. Darüber hinaus seien über die gesamte Front tragende Säulen situiert, die bei der Berechnung ebenfalls berücksichtigt werden müssten, da auch bloße Holzlatten in die Umschließungsberechnung einzubeziehen seien. Sohin müsse bei einer Gesamtbetrachtung der Lagerhalle jedenfalls von einer überwiegenden Umschließung ausgegangen werden. Es liege zweifelsfrei ein Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung bzw. nach den Begriffsbestimmungen des TVAAG vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführende Partei inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Gegenschrift und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG), LGBl. Nr. 22/1998 (§ 2 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 lit. a in der Fassung LGBl. Nr. 18/2007) lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes (TVAAG), Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1998, (Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2007,) lauten:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
...
...
3. Abschnitt
Erschließungsbeitrag
§ 7Paragraph 7
Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
...
§ 12Paragraph 12
Entstehung des Abgabenanspruches, Vorschreibung
...
4. Abschnitt
Gehsteigbeitrag
§ 13Paragraph 13
Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz
a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der
Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird,
...
einen Gehsteigbeitrag zu erheben.
...
§ 16Paragraph 16
Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
a) im Falle des § 13 Abs. 1 lit. a bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn; a) im Falle des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2001 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn;
..."
Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob der neu errichtete und zur Gänze überdachte Lagerplatz (in der Folge: "Neubestand") im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 3 TVAAG, welche im Übrigen mit jener des § 2 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001 wortgleich ist, überwiegend umschlossen ist, sodass ein Gebäude im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Feststellungen hinsichtlich des Inhalts der Baugenehmigung hat die belangte Behörde nicht getroffen.Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob der neu errichtete und zur Gänze überdachte Lagerplatz (in der Folge: "Neubestand") im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, TVAAG, welche im Übrigen mit jener des Paragraph 2, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2001 wortgleich ist, überwiegend umschlossen ist, sodass ein Gebäude im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Feststellungen hinsichtlich des Inhalts der Baugenehmigung hat die belangte Behörde nicht getroffen.
Nach den unbestrittenen behördlichen Feststellungen ist der Neubestand auf der West- und Südseite durchgehend mit einer Wand umschlossen, während die Nordseite "als offen zu betrachten" ist. Weiters stellte die belangte Behörde fest, auf seiner Ostseite sei der Neubestand "ca. zur Hälfte" "an eine bestehende Lagerhalle angebaut", weshalb insgesamt - unter Berücksichtigung der als Wandteil ausgebildeten Vordächer und der tragenden Säulen - eine überwiegende Umschließung vorliege.
Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine Berechnungen enthält, aus denen sich das Überwiegen einer Umschließung ergeben würde. Auch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen vermögen nicht in schlüssiger Weise zu begründen, warum im Beschwerdefall von einem Überwiegen der Umschließung auszugehen sei. Dem Verwaltungsgerichtshof erschließt sich im Beschwerdefall auch nicht, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem bereits bestehenden überdachten Lagerplatz zukommen sollte. Darüber hinaus erweist sich die Feststellung, wonach "das gegenständliche Bauwerk ca. zur Hälfte an die Wand eines anderen, bereits bestehenden Bauwerkes angebaut wurde", nach den vorgelegten Abgabenakten (die Akten des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens wurden nicht vorgelegt) als nicht nachvollziehbar.
Da der angefochtene Bescheid keine tauglichen Feststellungen zur Frage des Überwiegens der Umschließungen enthält, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben den Pauschalsätzen der genannten Verordnung ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil neben den Pauschalsätzen der genannten Verordnung ein Kostenersatz aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.
Wien, am 21. Oktober 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011170306.X00Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015