RS Vwgh 2008/2/20 2006/15/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/14/0133 E 19. März 2002 VwSlg 7694 F/2002 RS 6(hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Eine unselbständige Nebenleistung ist dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommt. Das ist zu bejahen, wenn die Leistung die Hauptleistung ermöglicht, abrundet oder ergänzt. Ob mehrere Leistungen eine Einheit bilden, ist anhand der Leistungen zu beurteilen und nicht anhand des Entgelts (Hinweis E 27.8.1990, 89/15/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150161.X02

Im RIS seit

19.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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