TE Vwgh Beschluss 2016/9/8 Ra 2015/20/0217

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Veröffentlicht am 08.09.2016
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103010;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

32011L0095 Status-RL Art11 Abs1 lite;
32011L0095 Status-RL Art11 Abs2;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2;
EURallg;
FlKonv Art1 AbschnC;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des  I in S, vertreten durch Mag. Dr. Clemens Ofner, Rechtsanwalt in 4580 Windischgarsten, Rosenauerweg 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2015, Zl. W149 1438951- 1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des  römisch eins in S, vertreten durch Mag. Dr. Clemens Ofner, Rechtsanwalt in 4580 Windischgarsten, Rosenauerweg 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2015, Zl. W149 1438951- 1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

5 Der Revisionswerber führt in seiner Zulassungsbegründung in erster Linie aus, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lege bei der Frage der Aktualität einen weit weniger strengen Maßstab an, als es das Bundesverwaltungsgericht getan habe. Demnach entstehe die Flüchtlingseigenschaft nicht erst mit der tatsächlichen Asylgewährung, sondern schon mit dem Verlassen des Herkunftsstaates und ende vor allem nur unter den Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Geringfügige Veränderungen im lokalen Machtgefüge eines Kriegsgebietes (eben auch Somalia) könnten daher nicht ernsthaft dazu führen, dass eine Verfolgung nicht mehr befürchtet werden müsse. 5 Der Revisionswerber führt in seiner Zulassungsbegründung in erster Linie aus, die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lege bei der Frage der Aktualität einen weit weniger strengen Maßstab an, als es das Bundesverwaltungsgericht getan habe. Demnach entstehe die Flüchtlingseigenschaft nicht erst mit der tatsächlichen Asylgewährung, sondern schon mit dem Verlassen des Herkunftsstaates und ende vor allem nur unter den Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Geringfügige Veränderungen im lokalen Machtgefüge eines Kriegsgebietes (eben auch Somalia) könnten daher nicht ernsthaft dazu führen, dass eine Verfolgung nicht mehr befürchtet werden müsse.

6 Zu der vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage liegt nunmehr Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Mit hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Fall einer festgestellten Vorverfolgung der Wegfall der Verfolgung aufgrund geänderter Umstände im Herkunftsland des Asylwerbers im laufenden Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Endigungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C GFK iVm § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen ist. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht somit dem Gesetz. 6 Zu der vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage liegt nunmehr Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Mit hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass im Fall einer festgestellten Vorverfolgung der Wegfall der Verfolgung aufgrund geänderter Umstände im Herkunftsland des Asylwerbers im laufenden Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Endigungsgründe nach Artikel eins, Abschnitt C GFK in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen ist. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht somit dem Gesetz.

7 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine aktuell zu befürchtende individuelle Verfolgung mit plausibler Begründung, der in der Revision nicht substantiiert entgegengetreten wird, verneint, sodass auch das übrige Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht berechtigt ist.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2016 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Wien, am 8. September 2016

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200217.L00

Im RIS seit

05.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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