TE Vwgh Erkenntnis 2016/9/9 Ro 2015/12/0019

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Veröffentlicht am 09.09.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/05 Bezüge Unvereinbarkeit;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
12/03 Entsendung ins Ausland;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43 Wehrrecht;
56/03 ÖBB;
60 Arbeitsrecht;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/02 Gehaltsgesetz;
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;
64/03 Landeslehrer;
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete;

Norm

AVG §59 Abs1;
BesoldungsreformG 2015;
DienstrechtsNov 2015;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §12 idF 2015/I/032;
GehG 1956 §169c idF 2015/I/065;
GehG 1956 §169d Abs1 idF 2015/I/065;
GehG 1956 §169d idF 2015/I/065;
GehG 1956 §8 idF 2015/I/032;
LDG 1984 §106 Abs5 idF 2015/I/032;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. LDG 1984 § 106 heute
  2. LDG 1984 § 106 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  4. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  5. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  6. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  8. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  10. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  11. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  12. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  13. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  15. LDG 1984 § 106 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  16. LDG 1984 § 106 gültig von 01.03.2014 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  17. LDG 1984 § 106 gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  18. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  20. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  21. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  22. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  23. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  24. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  25. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  26. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  27. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  28. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  29. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  30. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  31. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  32. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  33. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  34. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  35. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  36. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  37. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  38. LDG 1984 § 106 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  39. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  40. LDG 1984 § 106 gültig von 09.05.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  41. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  42. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  43. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  44. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  45. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  46. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  47. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  48. LDG 1984 § 106 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  49. LDG 1984 § 106 gültig von 14.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  50. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.2000 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  51. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  52. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  53. LDG 1984 § 106 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1999
  54. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  55. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  56. LDG 1984 § 106 gültig von 01.09.1984 bis 31.08.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die ordentliche Revision des W F in M, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22. Juli 2015, Zl. LVwG 49.31-4341/2014-4, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. Feststellung des Vorrückungsstichtages und der besoldungsrechtlichen Stellung (vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark belangte Behörde: Landesschulrat für Steiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

2 Mit einem im Jänner 1993 erlassenen Bescheid des Landesschulrates für Steiermark wurde der Vorrückungsstichtag des Revisionswerbers mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 mit 30. März 1982 festgesetzt. Es wurde ausgesprochen, dass ihm ab 1. Jänner 1993 die Bezüge der Verwendungsgruppe L2a2, Gehaltsstufe 6, gebührten. Als Termin für die nächste Vorrückung komme der 1. Jänner 1994 in Betracht.

3 Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

4 Mit Antrag vom 28. März 2012 begehrte er gemäß § 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. 4 Mit Antrag vom 28. März 2012 begehrte er gemäß Paragraph 113, Absatz 10, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt , Nr. 54 (im Folgenden: GehG), die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages.

5 Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 24. April 2014 wurde auf Grund dieses Antrages mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 der 7. April 1979 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L2a2 festgesetzt. Es wurde ausgesprochen, dass dem Revisionswerber ab 1. Juli 2006 die Bezüge der Gehaltsstufe 13 in der Verwendungsgruppe L2a2 gebührten. Als Tag der nächsten Vorrückung komme der 1. Juli 2008 in Betracht.

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in welcher er sich u. a. gegen die Anwendung der Vorrückungsregel des § 8 Abs. 1 zweiter Satz GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 wendete. 6 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in welcher er sich u. a. gegen die Anwendung der Vorrückungsregel des Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz GehG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, wendete.

7 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde diese Beschwerde gemäß § 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, iVm §§ 106 Abs. 1 und 5 und 123 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 idF BGBl. I Nr. 32/2015 (im Folgenden: LDG 1984), iVm §§ 12, 169c und 169d GehG idF BGBl. I Nr. 32/2015 als unzulässig zurückgewiesen. 7 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde diese Beschwerde gemäß Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in Verbindung mit , Paragraphen 106, Absatz eins, und 5 und 123 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (im Folgenden: LDG 1984), in Verbindung mit , Paragraphen 12, 169 c, und 169d GehG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, als unzulässig zurückgewiesen.

8 Es wurde ausgesprochen, dass gegen dieses "Erkenntnis" (gemeint wohl: gegen diesen Beschluss) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. 8 Es wurde ausgesprochen, dass gegen dieses "Erkenntnis" (gemeint wohl: gegen diesen Beschluss) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.

9 Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark Folgendes aus:

"Mit der Novelle zum LDG und zum GehG 1956, BGBl. I Nr. 32/2015 (454 BlgNR XXV. GP) wurde die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt. Die Bestimmungen sehen ein gänzlich neues Besoldungssystem vor, mit dem insbesondere die Rechtsunsicherheit in Folge des Urteiles des EuGH in der Rechtssache ‚Schmitzer' C-530/13 bereinigt werden soll."Mit der Novelle zum LDG und zum GehG 1956, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, (454 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wurde die Vordienstzeiten-Anrechnung von Grund auf neu geregelt. Die Bestimmungen sehen ein gänzlich neues Besoldungssystem vor, mit dem insbesondere die Rechtsunsicherheit in Folge des Urteiles des EuGH in der Rechtssache ‚Schmitzer' C-530/13 bereinigt werden soll.

Gemäß § 106 Abs 1 Z 1 LDG gelten für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer die Bestimmungen des GehG 1956. Somit gilt im gegenständlichen Verfahren § 12 GehG idF der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015. Durch diese Novelle sind die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag vollständig außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG gelten für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer die Bestimmungen des GehG 1956. Somit gilt im gegenständlichen Verfahren Paragraph 12, GehG in der Fassung , der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,. Durch diese Novelle sind die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag vollständig außer Kraft getreten.

§ 12 GehG (neu) schafft unter dem Titel ‚Besoldungsdienstalter' ein gänzlich neues System der Vordienstzeitenanrechnung und führt auch eine Neugestaltung sämtlicher Gehaltstabellen und eine Anpassung aller einstufungsabhängigen Ansprüche durch.Paragraph 12, GehG (neu) schafft unter dem Titel ‚Besoldungsdienstalter' ein gänzlich neues System der Vordienstzeitenanrechnung und führt auch eine Neugestaltung sämtlicher Gehaltstabellen und eine Anpassung aller einstufungsabhängigen Ansprüche durch.

Die Bediensteten aller Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen bislang der Vorrückungsstichtag für die Einstufung, Vorrückung oder Zeitvorrückung maßgeblich war und somit auch die Landeslehrer gemäß § 106 Abs 1 LDG werden von Gesetzeswegen in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Das frühere System des Vorrückungsstichtages wird durch das System des Besoldungsdienstalters ersetzt und die alten Bestimmungen zum Vorrückungsstichtag dürfen nach Inkrafttreten der Novelle nicht mehr angewendet werden.Die Bediensteten aller Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen bislang der Vorrückungsstichtag für die Einstufung, Vorrückung oder Zeitvorrückung maßgeblich war und somit auch die Landeslehrer gemäß Paragraph 106, Absatz eins, LDG werden von Gesetzeswegen in das neue Besoldungssystem übergeleitet. Das frühere System des Vorrückungsstichtages wird durch das System des Besoldungsdienstalters ersetzt und die alten Bestimmungen zum Vorrückungsstichtag dürfen nach Inkrafttreten der Novelle nicht mehr angewendet werden.

§ 175 Abs 79 Z 3 GehG normiert ausdrücklich, dass die §§ 8, 10 Abs 2 und 12 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten und dass diese Bestimmungen in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren, nicht mehr anzuwenden sind. Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, GehG normiert ausdrücklich, dass die Paragraphen 8, 10, Absatz 2, und 12 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten und dass diese Bestimmungen in allen früheren Fassungen in laufenden und künftigen Verfahren, nicht mehr anzuwenden sind.

Da der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zukommt und es sich daher beim gegenständlichen Verfahren nicht um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, sondern um ein laufendes Verfahren handelt, hat das Landesverwaltungsgericht die durch die Novelle BGBl I Nr. 32/2015 maßgebliche Rechtslage anzuwenden (vgl. im Gegensatz dazu VwGH 18.02.2015, 2014/12/0006).Da der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zukommt und es sich daher beim gegenständlichen Verfahren nicht um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, sondern um ein laufendes Verfahren handelt, hat das Landesverwaltungsgericht die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, maßgebliche Rechtslage anzuwenden vergleiche , im Gegensatz dazu VwGH 18.02.2015, 2014/12/0006).

Die Überleitung in das neue System des ‚Besoldungsdienstalters' ist in den §§ 169c und 169d GehG geregelt. Gemäß § 106 Abs 5 LDG werden die den Bestimmungen des LDG unterliegenden Landeslehrpersonen in das durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem gemäß §§ 169c und 169d GehG übergeleitet.Die Überleitung in das neue System des ‚Besoldungsdienstalters' ist in den Paragraphen 169 c, und 169d GehG geregelt. Gemäß Paragraph 106, Absatz 5, LDG werden die den Bestimmungen des LDG unterliegenden Landeslehrpersonen in das durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß Paragraphen 169 c, und 169d GehG übergeleitet.

Die Überleitung wird laut Durchführungsrundschreiben, BKA- 921.000/0002-III/5/2015, vom 23.01.2015 automationsunterstützt auf der Grundlage der Gehälter für Februar 2015 erfolgen.

Da es sich im gegenständlichen Fall um ein laufendes Verfahren zur Festsetzung des Vorrückungsstichtages handelt und in diesem laufenden Verfahren die Bestimmungen der §§ 8, 10 Abs 2 und 12 GehG in allen früheren Fassungen nicht mehr anzuwenden sind, sondern automatisch eine Überleitung in das neue Besoldungsdienstaltersschema gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 erfolgt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da eine Rechtsgrundlage für die Neuberechnung des ursprünglich in § 12 GehG geregelten Vorrückungsstichtages nicht mehr existiert."Da es sich im gegenständlichen Fall um ein laufendes Verfahren zur Festsetzung des Vorrückungsstichtages handelt und in diesem laufenden Verfahren die Bestimmungen der Paragraphen 8, 10, Absatz 2, und 12 GehG in allen früheren Fassungen nicht mehr anzuwenden sind, sondern automatisch eine Überleitung in das neue Besoldungsdienstaltersschema gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, erfolgt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da eine Rechtsgrundlage für die Neuberechnung des ursprünglich in Paragraph 12, GehG geregelten Vorrückungsstichtages nicht mehr existiert."

10 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erachtete die Revision aus folgendem Grund für zulässig:

"Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, da zu der zu lösenden Rechtsfrage, wie eine Überleitung laufender Verfahren zur Festlegung des Vorrückungsstichtages gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 erfolgen und wie in den bereits anhängigen Verfahren nach Wegfall der Rechtsgrundlage entschieden werden soll, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.""Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, da zu der zu lösenden Rechtsfrage, wie eine Überleitung laufender Verfahren zur Festlegung des Vorrückungsstichtages gemäß der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, erfolgen und wie in den bereits anhängigen Verfahren nach Wegfall der Rechtsgrundlage entschieden werden soll, eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt."

11 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber verweist zur Zulässigkeit der Revision auf die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark.

12 Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Beschlusses mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

13 Der vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark belangte Landesschulrat für Steiermark erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher die Zurückweisung der Revision beantragt wird. Er vertritt insbesondere die Auffassung der im Jänner 1993 erlassene Bescheid, insbesondere die dort erfolgte Beurteilung der Anrechenbarkeit von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Revisionswerberin sei nach wie vor rechtskräftig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

14 Die Revision erweist sich aus den vom Landesverwaltungsgericht Steiermark ins Treffen geführten Gründen als zulässig.

15 Sie ist auch berechtigt:

16 Gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 (Stammfassung dieser Ziffer) gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer grundsätzlich das GehG. 16 Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 (Stammfassung dieser Ziffer) gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer grundsätzlich das GehG.

17 Gemäß § 106 Abs. 5 LDG 1984 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 werden die Landeslehrer in das durch das zuletzt zitierte Gesetz geschaffene Besoldungssystem gemäß den §§ 169c und 169d GehG übergeleitet. 17 Gemäß Paragraph 106, Absatz 5, LDG 1984 in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, werden die Landeslehrer in das durch das zuletzt zitierte Gesetz geschaffene Besoldungssystem gemäß den Paragraphen 169 c, und 169d GehG übergeleitet.

18 Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf deren ausführliche Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Ro 2015/12/0025, verwiesen. 18 Zur Entwicklung der Rechtslage betreffend die Regelungen der besoldungsrechtlichen Stellung nach dem GehG wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf deren ausführliche Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Ro 2015/12/0025, verwiesen.

19 Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf welche gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, folgt auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, zumal auf § 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010 gestützte Anträge ihre Zulässigkeit durch das Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht verloren haben. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 106 Abs. 5 LDG 1984, welcher - ähnlich wie § 169d Abs. 1 GehG für die dort genannten Gruppen von Bundesbeamten - eine Gruppenüberleitung auch für Landeslehrer anordnet, sonst aber auf die im vorzitierten Erkenntnis ausgelegten Bestimmungen des GehG verweist. 19 Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf welche gleichfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, folgt auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses, zumal auf Paragraph 113, Absatz 10, GehG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gestützte Anträge ihre Zulässigkeit durch das Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 nicht verloren haben. Gegenteiliges folgt auch nicht aus Paragraph 106, Absatz 5, LDG 1984, welcher - ähnlich wie Paragraph 169 d, Absatz eins, GehG für die dort genannten Gruppen von Bundesbeamten - eine Gruppenüberleitung auch für Landeslehrer anordnet, sonst aber auf die im vorzitierten Erkenntnis ausgelegten Bestimmungen des GehG verweist.

20 Der angefochtene Beschluss erweist sich darüber hinaus auch deshalb als rechtswidrig, weil selbst auf Basis der unzutreffenden Auslegung des § 175 Abs. 79 Z 3 zweiter Halbsatz GehG durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht mit einer Zurückweisung der Beschwerde, sondern mit einer Zurückweisung des Antrages vorzugehen gewesen wäre. 20 Der angefochtene Beschluss erweist sich darüber hinaus auch deshalb als rechtswidrig, weil selbst auf Basis der unzutreffenden Auslegung des Paragraph 175, Absatz 79, Ziffer 3, zweiter Halbsatz GehG durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht mit einer Zurückweisung der Beschwerde, sondern mit einer Zurückweisung des Antrages vorzugehen gewesen wäre.

21 Aus den Entscheidungsgründen des vorzitierten hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage folgt auch, dass die Unzulässigkeit des Antrages nicht auf eine Rechtskraft des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark aus dem Jänner 1993 gestützt werden könnte, wie dies die Revisionsbeantwortung vermeint. Die Rechtskraft der Feststellung des Vorrückungsstichtages selbst wurde nämlich in Ansehung der Gehaltsperioden ab dem 1. Jänner 2004 aus den in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom heutigen Tage dargelegten Gründen durchbrochen. Auch sonst ist keine Rechtsgrundlage für eine "Verwirkung" des Rechtsschutzes, welchen § 113 Abs. 10 GehG gewährt, durch Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen vor seinem Inkrafttreten erlassenen Bescheid zu erkennen. 21 Aus den Entscheidungsgründen des vorzitierten hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage folgt auch, dass die Unzulässigkeit des Antrages nicht auf eine Rechtskraft des Bescheides des Landesschulrates für Steiermark aus dem Jänner 1993 gestützt werden könnte, wie dies die Revisionsbeantwortung vermeint. Die Rechtskraft der Feststellung des Vorrückungsstichtages selbst wurde nämlich in Ansehung der Gehaltsperioden ab dem 1. Jänner 2004 aus den in dem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom heutigen Tage dargelegten Gründen durchbrochen. Auch sonst ist keine Rechtsgrundlage für eine "Verwirkung" des Rechtsschutzes, welchen Paragraph 113, Absatz 10, GehG gewährt, durch Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen vor seinem Inkrafttreten erlassenen Bescheid zu erkennen.

22 Im Übrigen folgt aus dem hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/12/0047, dass es sich bei der Prüfung, welche Zeiten in welchem Ausmaß dem Zeitpunkt des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voranzustellen sind, um bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages vorweg zu beurteilende Fragen handelt, welche insofern Begründungselemente eines den Vorrückungsstichtag festsetzenden Bescheides bilden. Solche Begründungselemente sind aber für sich genommen nicht rechtskraftfähig. Daraus folgt, dass die im Bescheid vom Jänner 1993 vorweg beurteilten Fragen, welche (nach dem 18. Geburtstag des Revisionswerbers gelegenen) Zeiten in welchem Umfang anzurechnen waren, von vornherein nicht in Rechtskraft erwuchsen und daher auch nicht "teilrechtskräftig" geblieben sein konnten. Weiters folgt daraus, dass eine Beschwerde gegen die (einheitliche) Festsetzung des Vorrückungsstichtages auch zulässigerweise (allein) mit der Begründung erhoben werden kann, dass die obgenannten Zeiten nicht im gesetzlich gebotenen Ausmaß berücksichtigt wurden. Aus der Unteilbarkeit folgt weiters, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in der "Sache" Vorrückungsstichtagsfestsetzung auch die Zeiten vor dem

18. Geburtstag des Revisionswerbers zu beurteilen gehabt hätte. Weiters wäre die vom Revisionswerber im Ergebnis bekämpfte Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung meritorisch vorzunehmen gewesen.

23 Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 23 Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

24 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. 24 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.

Wien, am 9. September 2016

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015120019.J00

Im RIS seit

03.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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