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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des L H in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Mai 2016, Zl. W129 2000840- 2/3E, betreffend Rückersatz von Übergenuss (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2a, eingestuft in die Funktionsgruppe 4, im Bereich des Bundesministeriums für Inneres verwendet.
2 Zur Vorgeschichte dieses Verfahrens wird auf die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2013, 2013/12/0079, und vom 27. Februar 2014, 2013/12/0241, verwiesen. Daraus ist hervorzuheben, dass der Revisionswerber mit Eingabe vom 20. Juni 2011 unter Hinweis auf einen näher bezeichneten Erlass des Bundesministers für Finanzen "um Zuerkennung der ADV-Zulage" entsprechend seiner - im Einzelnen dargestellten - Tätigkeit (Betreuung des Netzwerkes in bestimmten Bereichen des Bundesministeriums für Inneres) ersuchte.
3 Nach Einleitung eines Verfahrens zur Bewertung (unter anderem) des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers beim Bundeskanzler, der einer Neubewertung jedoch nicht zustimmte, wurde in der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres eine mit 4. Juni 2012 datierte Erledigung konzipiert, die (unter anderem) dem Revisionswerber wie folgt "per E-Mail zugestellt" wurde:
"Wien, am 4. Juni 2012
Mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes wird Ihnen ab 1. Juli 2011 eine ADV-Zulage in der Höhe von 12,01 % des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V flüssiggehalten.Mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes wird Ihnen ab 1. Juli 2011 eine ADV-Zulage in der Höhe von 12,01 % des Gehaltes eines Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf flüssiggehalten.
Nach § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, in der geltenden Fassung, ruht bei einer länger als einen Monat dauernden Abwesenheit vom Dienst die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Ausgenommen hievon sind die Fälle eines Urlaubes, bei dem der Anspruch auf Monatsbezug beibehalten wird oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage.Nach Paragraph 15, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956, in der geltenden Fassung, ruht bei einer länger als einen Monat dauernden Abwesenheit vom Dienst die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Ausgenommen hievon sind die Fälle eines Urlaubes, bei dem der Anspruch auf Monatsbezug beibehalten wird oder einer Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage.
Die Anweisung der Zulage wird über SAP veranlasst.
Für die Bundesministerin:
Mag. Sch."
4 Die genannte "ADV-Zulage" wurde dem Revisionswerber im Juli 2012 faktisch angewiesen, in der Folge jedoch unter Hinweis auf § 13a GehG rückgefordert und zurückgebucht. 4 Die genannte "ADV-Zulage" wurde dem Revisionswerber im Juli 2012 faktisch angewiesen, in der Folge jedoch unter Hinweis auf Paragraph 13 a, GehG rückgefordert und zurückgebucht.
5 Mit Eingabe vom 29. August 2012 stellte der Revisionswerber daraufhin folgenden Antrag:
"Gemäß den Bestimmungen des § 13a, Abs. 3 GG 1956 ersuche ich um Ausfertigung eines Feststellungsbescheides, auf welche rechtliche Grundlage die Verpflichtung zum Ersatz, der bescheidmäßig (GZ ... vom 4. Juni 2012) zuerkannten und daher im guten Glauben empfangenen finanziellen Leistung (ADV-Zulage) gestützt wird.""Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 13 a,, Absatz 3, GG 1956 ersuche ich um Ausfertigung eines Feststellungsbescheides, auf welche rechtliche Grundlage die Verpflichtung zum Ersatz, der bescheidmäßig (GZ ... vom 4. Juni 2012) zuerkannten und daher im guten Glauben empfangenen finanziellen Leistung (ADV-Zulage) gestützt wird."
6 Über Verbesserungsauftrag stellte der Revisionswerber - mittlerweile anwaltlich vertreten - am 6. Dezember 2012 unter anderem den - das genannte Anbringen modifizierenden - Antrag, über das Bestehen oder Nichtbestehen der Verpflichtung zur Rückerstattung von Beträgen als Übergenuss, die ihm unter dem Titel der ADV-Zulage (mit der Bezeichnung als Erschwerniszulage) ausbezahlt worden seien und bezüglich welcher gemäß der Monatsabrechnung August 2012 Übergenuss-Rückverrechnungen vorgenommen worden seien, mit Bescheid abzusprechen. Dazu vertrat er die Ansicht, dass die Erledigung vom 4. Juni 2012 einen Bescheid darstelle. Er gehe von der Rechtskraftwirkung eines solchen Bescheides aus, sodass eine "Verpflichtung zur Rückerstattung als Übergenuss" ausgeschlossen sei.
7 Nach Einräumung des rechtlichen Gehörs hielt der Revisionswerber in Stellungnahmen vom 9. Jänner und 25. Februar 2013 an seinem Standpunkt fest. Selbst wenn man - ungeachtet des Vermerks "DVR 0000051" im Briefkopf - die Bescheidqualität der Erledigung vom 4. Juni 2012 verneinen sollte, sei - so der Revisionswerber ergänzend - durch sie eine Situation geschaffen worden, nach der er auch bei Anlegung eines objektiven Maßstabes als gutgläubig beim Empfang der betreffenden Beträge anzusehen sei. Dazu komme der Umstand, dass (im Wesentlichen) gleich verwendete Bedienstete diese Zulage ebenfalls erhalten hätten. Überdies würden gewöhnlich Zulagen und Gebühren gewährt, ohne dass "eigens ein Bescheid hierfür" ergehe.
8 Die Aufhebungen der behördlichen Erledigungen in den ersten beiden Rechtsgängen erfolgten, weil nicht geprüft worden war, ob im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die objektive Erkennbarkeit des Nichtvorliegens eines Bescheides vorgelegen sei.
9 Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 18. Jänner 2015 verpflichtete die Bundesministerin für Inneres den Revisionswerber gemäß § 13a GehG im dritten Rechtsgang, monatlich (für Juli 2011 bis Jänner 2012 sowie Februar bis Juli 2012) aufgeschlüsselte Übergenüsse (Erschwerniszulage) von insgesamt EUR 3.597,88 zu ersetzen. Sie führte näher aus, dass es am erforderlichen Titel für den Empfang, etwa an einem wirksam erlassenen Bescheid (vom 4. Juni 2012), sowie an gutem Glauben des Revisionswerbers gefehlt habe. Die formlose Erledigung vom 4. Juni 2012 sei nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert, sie sei nicht unterschrieben und habe weder einen Beglaubigungsvermerk noch eine Amtssignatur aufgewiesen. Das Fehlen ihres Bescheidcharakters sei daher objektiv leicht erkennbar gewesen. 9 Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 18. Jänner 2015 verpflichtete die Bundesministerin für Inneres den Revisionswerber gemäß Paragraph 13 a, GehG im dritten Rechtsgang, monatlich (für Juli 2011 bis Jänner 2012 sowie Februar bis Juli 2012) aufgeschlüsselte Übergenüsse (Erschwerniszulage) von insgesamt EUR 3.597,88 zu ersetzen. Sie führte näher aus, dass es am erforderlichen Titel für den Empfang, etwa an einem wirksam erlassenen Bescheid (vom 4. Juni 2012), sowie an gutem Glauben des Revisionswerbers gefehlt habe. Die formlose Erledigung vom 4. Juni 2012 sei nicht in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert, sie sei nicht unterschrieben und habe weder einen Beglaubigungsvermerk noch eine Amtssignatur aufgewiesen. Das Fehlen ihres Bescheidcharakters sei daher objektiv leicht erkennbar gewesen.
10 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 10 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 24. Mai 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
11 Das BVwG stützte sich dabei im Ergebnis darauf, dass dem Revisionswerber keine den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung zugestellt worden sei. Das BVwG stellte einerseits fest, dass keine nach den "vorgesehenen Zustellvorschriften zu ergehende Zustellung" erfolgt sei, und wies andererseits darauf hin, dass - ungeachtet des Umstandes, dass kein "elektronisch erstelltes Dokument" vorgelegen sei - das Dokument auch keine Amtssignatur enthalten habe. Es habe daher nach "objektiver Betrachtung keines Übermaßes an Sorgfalt" bedurft, um Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen der Erledigung vom 4. Juni 2012 und damit der Rechtmäßigkeit der Auszahlung der Leistungen zu haben. Damit fehle dem Revisionswerber die Gutgläubigkeit im Sinne des § 13a GehG. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. 11 Das BVwG stützte sich dabei im Ergebnis darauf, dass dem Revisionswerber keine den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung zugestellt worden sei. Das BVwG stellte einerseits fest, dass keine nach den "vorgesehenen Zustellvorschriften zu ergehende Zustellung" erfolgt sei, und wies andererseits darauf hin, dass - ungeachtet des Umstandes, dass kein "elektronisch erstelltes Dokument" vorgelegen sei - das Dokument auch keine Amtssignatur enthalten habe. Es habe daher nach "objektiver Betrachtung keines Übermaßes an Sorgfalt" bedurft, um Zweifel am rechtmäßigen Zustandekommen der Erledigung vom 4. Juni 2012 und damit der Rechtmäßigkeit der Auszahlung der Leistungen zu haben. Damit fehle dem Revisionswerber die Gutgläubigkeit im Sinne des Paragraph 13 a, GehG. Die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, die sich als unzulässig erweist:
13 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 13 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. 14 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 15 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
16 Der Revisionswerber sieht die grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG darin, welche Kriterien erfüllt sein müssten, "um die objektive Erkennbarkeit im Sinne des § 13a GehG einer Erledigung als (Nicht-)Bescheide zu bejahen/verneinen". 16 Der Revisionswerber sieht die grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darin, welche Kriterien erfüllt sein müssten, "um die objektive Erkennbarkeit im Sinne des Paragraph 13 a, GehG einer Erledigung als (Nicht-)Bescheide zu bejahen/verneinen".
17 Mit diesem Vorbringen wird allerdings keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.
Die vom Verwaltungsgericht nach der Aufhebung der behördlichen Erledigungen mit den genannten Vorerkenntnissen vom 14. Oktober 2013 und 27. Februar 2014 zu klärende Rechtsfrage war, ob dem Revisionswerber der mangelnde Bescheidcharakter der ihm am 4. Juni 2012 zugegangenen Erledigung objektiv erkennbar sein musste (und ihm daher kein guter Glaube im Sinne des § 13a GehG zugute gehalten werden konnte).Die vom Verwaltungsgericht nach der Aufhebung der behördlichen Erledigungen mit den genannten Vorerkenntnissen vom 14. Oktober 2013 und 27. Februar 2014 zu klärende Rechtsfrage war, ob dem Revisionswerber der mangelnde Bescheidcharakter der ihm am 4. Juni 2012 zugegangenen Erledigung objektiv erkennbar sein musste (und ihm daher kein guter Glaube im Sinne des Paragraph 13 a, GehG zugute gehalten werden konnte).
18 Die vom BVwG zu Grunde gelegte Rechtsauffassung (gegen die sich die Revision auch nicht wendet), dass mit der konkret vorliegenden Übermittlung einer Erledigung mit e-mail keine wirksame Zustellung eines Bescheides erfolgt ist, trifft zu und beachtet die Bindungswirkung der genannten Vorerkenntnisse in der Rechtssache.
Die weitere und im vorliegenden Verfahren entscheidende Annahme, dass das Fehlen der Bescheidqualität der übermittelten Erledigung dem Revisionswerber auch objektiv erkennbar war und daraus folge, dass kein guter Glaube im Sinne des § 13a GehG vorgelegen sei, ist eine Einzelfallbeurteilung, die nur im Ausnahmsfall revisibel ist, wenn sie unter Missachtung der für diese Beurteilung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze erfolgte (vgl. dazu das schon im Vorerkenntnis genannte hg. Erkennntis vom 14. Dezember 2005, 2002/12/0183, und die dort zitierte Vorjudikatur). In der Revision wird diesbezüglich nicht aufgezeigt, inwiefern ein derartiges Verkennen der Rechtslage vorliegen sollte.Die weitere und im vorliegenden Verfahren entscheidende Annahme, dass das Fehlen der Bescheidqualität der übermittelten Erledigung dem Revisionswerber auch objektiv erkennbar war und daraus folge, dass kein guter Glaube im Sinne des Paragraph 13 a, GehG vorgelegen sei, ist eine Einzelfallbeurteilung, die nur im Ausnahmsfall revisibel ist, wenn sie unter Missachtung der für diese Beurteilung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze erfolgte vergleiche , dazu das schon im Vorerkenntnis genannte hg. Erkennntis vom 14. Dezember 2005, 2002/12/0183, und die dort zitierte Vorjudikatur). In der Revision wird diesbezüglich nicht aufgezeigt, inwiefern ein derartiges Verkennen der Rechtslage vorliegen sollte.
19 Bei der pauschalen Argumentation mit "jahrelangem Bezug gleichartiger Zulagen durch Kollegen" übersieht der Revisionswerber die im zitierten Erkenntnis vom 14. Oktober 2013, 2013/12/0079, dargestellte Änderung der Rechtslage (Aufhebung des Art. XII der 47. GehG-Novelle durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2009, G 80/09, V 22/09, mit Ablauf des 31. Oktober 2010) sowie das an der genannten Stelle dargelegte generelle Fehlen eines Anspruchs auf eine pauschalierte Nebengebühr nach den §§ 15 ff GehG oder zumindest auf Gleichbehandlung im Rahmen anderen Beamten - allenfalls zu Unrecht - ausbezahlten Nebengebühren. 19 Bei der pauschalen Argumentation mit "jahrelangem Bezug gleichartiger Zulagen durch Kollegen" übersieht der Revisionswerber die im zitierten Erkenntnis vom 14. Oktober 2013, 2013/12/0079, dargestellte Änderung der Rechtslage (Aufhebung des Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. September 2009, G 80/09, V 22/09, mit Ablauf des 31. Oktober 2010) sowie das an der genannten Stelle dargelegte generelle Fehlen eines Anspruchs auf eine pauschalierte Nebengebühr nach den Paragraphen 15, ff GehG oder zumindest auf Gleichbehandlung im Rahmen anderen Beamten - allenfalls zu Unrecht - ausbezahlten Nebengebühren.
20 Soweit die Revision im Übrigen geltend macht, eine Feststellung jener (bereits einbehaltenen) Beträge, welche für jeden Abrechnungstermin (Monat) rückforderbar waren, sei entgegen den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes unterblieben, steht sie im Widerspruch zum klaren Inhalt des genannten Bescheides der Bundesministerin für Inneres vom 18. Jänner 2015 und dem angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 24. Mai 2016. Schon von daher wird auch insoweit keine Rechtsfrage aufgezeigt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
21 Zusammenfassend hat das BVwG - entgegen der Revision - die vom Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vom 14. Oktober 2013, 2013/12/0079, und vom 27. Februar 2014, 2013/12/0241, überbundene Rechtsansicht beachtet und auf dieser Grundlage vertretbar bejaht, dass der Revisionswerber - objektiv betrachtet (sodass es auf den in der Revision hervorgehobenen Mangel seiner juristischen Ausbildung nicht ankommt) - das Fehlen der Bescheidnatur der ihm von der Dienstbehörde übermittelten formlosen Erledigung vom 4. Juni 2012 erkennen musste.
22 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war. 22 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 9. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120070.L00Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016