Index
E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S, geboren 1972, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Dörflstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. März 2016, W168 2120553-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-Verordnung) Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Der belangten Behörde wurde die außerordentliche Revision sowie der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, welche durch die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 14. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190078.L00Im RIS seit
11.01.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026