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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/18/0126 Ra 2016/18/0125Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revisionen
1. des T Z Y, 2. der M D auch Z Y und 3. des mj. A H Z Y, alle in S, alle vertreten durch Mag. Maria Strohmayer, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Herrengasse 3-5, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 2016, 1) Zl. L512 2106347- 1/28E und 2) Zlen. L512 2106344-1/15E und L512 2106345-1/14E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber, eine Familie, sind iranische Staatsangehörige, die am 10. Dezember 2014 Anträge auf internationalen Schutz stellten.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 30. März 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab. Es erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber in den Iran zulässig sei. 2 Mit Bescheiden jeweils vom 30. März 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab. Es erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005, erließ Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber in den Iran zulässig sei.
3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 29. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Bescheide des BFA erhobene gemeinsame Beschwerde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2015 und am 2. Dezember 2015 - zur Gänze als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG jeweils für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 In den gegenständlichen außerordentlichen Revisionen wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, dass bei der Einvernahme vor dem BFA kein iranischer, sondern ein afghanischer Dolmetscher beigezogen worden und somit zu Verfahrensbeginn keine korrekte Verständigung und Übersetzung gegeben gewesen sei.
6 Mit diesem Vorbringen wird keine zur Zulässigkeit der Revisionen führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt: 6 Mit diesem Vorbringen wird keine zur Zulässigkeit der Revisionen führende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt:
Die Revisionswerber monierten bereits in ihrer Beschwerde die Beiziehung eines afghanischen Dolmetschers zur Einvernahme vor dem BFA und gaben an, dass Dari und Farsi zwar ähnliche Sprachen seien, aber eine korrekte Verständigung nicht immer problemlos möglich sei.
Das BFA erstattete in der Folge eine Stellungnahme, in welcher es unter anderem darlegte, dass der in der Einvernahme beigezogene gerichtlich beeidete Dolmetscher für die persische Sprache (Farsi) aus dem Iran stamme, keine afghanischen Wurzeln habe und die niederschriftliche Einvernahme auch in der Sprache Farsi (Muttersprache der Revisionswerber) erfolgt sei.
Im Rahmen des Parteiengehörs brachten die Revisionswerber sodann vor, dass es sich um ein Missverständnis handle und der Dolmetscher in der Erstbefragung gemeint gewesen sei. Beide Dolmetscher hätten jedoch das jeweilige Protokoll nicht ausreichend rückübersetzt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der Erstrevisionswerber auf Nachfrage unter anderem an, er habe zwar die Dolmetscherin, die im Zuge der Erstbefragung anwesend gewesen sei, gut verstanden, er glaube jedoch, dass diese nicht richtig übersetzt habe. Da es keine Rückübersetzung gegeben habe, sei er nicht sicher, ob alles richtig protokolliert worden sei. Das BVwG hat sich in den angefochtenen Erkenntnissen ausführlich mit den nun auch in den Revisionen behaupteten, aber nicht näher ausgeführten Verständigungsschwierigkeiten auseinandergesetzt und kam zu dem Schluss, dass es weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme zu Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern gekommen sei. Dass das BVwG hierbei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, eine solche fehle oder diese uneinheitlich sei bzw. dass die Würdigung des BVwG in ihrer Gesamtheit unschlüssig wäre, zeigen die Revisionswerber nicht auf.
7 Sofern die Revisionswerber darüber hinaus im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung geltend machen, das BVwG habe die vorgelegten Fotos und Videos zum Nachweis der Taufe des Erstrevisionswerbers außer Acht gelassen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass das BVwG die Taufe des Erstrevisionswerbers nicht in Zweifel gezogen hat. Das BVwG ging allerdings von einer nur zum Schein erfolgten Konversion aus und verneinte auf dieser Grundlage mit näherer Begründung eine drohende asylrelevante Verfolgung im Iran. Den diesbezüglichen Erwägungen des BVwG sind die Revisionswerber nicht entgegengetreten.
8 In den Revisionen werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen. 8 In den Revisionen werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180124.L00Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016