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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art118 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 6. Juni 2016, Zl. LVwG 80.32-1238/2016-4, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Schreiben vom 10. Oktober 2015 richtete der Revisionswerber eine Beschwerde betreffend "Erhaltung Gemeindestraße" an die Stadtgemeinde D., in welcher er den schlechten Zustand einer näher bezeichneten öffentlichen Straße beklagte und abschließend beantragte, die Stadtgemeinde D. möge ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung der betreffenden Gemeindestraße nachkommen, diese in der ursprünglichen Ausführung wiederherstellen und in verkehrstüchtigen Zustand zu versetzen.
2 Mit Schriftsatz vom 16. April 2016 erhob der Revisionswerber eine als "Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG" bezeichnete Eingabe. 2 Mit Schriftsatz vom 16. April 2016 erhob der Revisionswerber eine als "Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG" bezeichnete Eingabe.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurückgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber im Wesentlichen aus, dass der gesetzlich vorgeschriebene, zweistufige Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht eingehalten worden sei. Zudem stelle die Mitteilung vom 25. April 2016, wonach die Beschwerde vom 10. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht zu richten sei, einen klaren Verstoß gegen Art. 118 Abs. 4 B-VG dar. Zu dem im angefochtenen Beschluss formulierten Hinweis, wonach die Erhaltung der genannten Gemeindestraße der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen sei, sei hinzuzufügen, dass die Unabhängigkeit der Gemeinde rechtlich eingeschränkt sei und die Gemeinde sich nicht ihre eigenen Gesetze schaffen könne. Die vom Revisionswerber belegte Aktenwidrigkeit werde als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung angesehen. 7 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber im Wesentlichen aus, dass der gesetzlich vorgeschriebene, zweistufige Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nicht eingehalten worden sei. Zudem stelle die Mitteilung vom 25. April 2016, wonach die Beschwerde vom 10. Oktober 2015 an das Verwaltungsgericht zu richten sei, einen klaren Verstoß gegen Artikel 118, Absatz 4, B-VG dar. Zu dem im angefochtenen Beschluss formulierten Hinweis, wonach die Erhaltung der genannten Gemeindestraße der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen sei, sei hinzuzufügen, dass die Unabhängigkeit der Gemeinde rechtlich eingeschränkt sei und die Gemeinde sich nicht ihre eigenen Gesetze schaffen könne. Die vom Revisionswerber belegte Aktenwidrigkeit werde als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung angesehen.
8 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen wird schon nicht aufgezeigt, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung konkret der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. So ist der Revisionswerber der maßgeblichen rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach sein Antrag vom 10. Oktober 2015 nicht auf Erlassung eines Bescheides, sondern auf Erbringung einer sonstigen Leistung gerichtet war und wonach die Erhaltung einer Gemeindestraße der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen sei, nicht entgegengetreten und hat insbesondere nicht dargelegt, dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht dabei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sein soll.
9 Da somit unbestritten ein die Entscheidungspflicht eines Gemeindeorganes auslösender Antrag auf Erlassung eines Bescheides nicht vorlag, gehen auch die Ausführungen des Revisionswerbers zum Instanzenzug ins Leere. Inwiefern die Mitteilung der Stadtgemeinde D. vom 25. April 2016 betreffend die Gebührenpflicht der von ihm eingebrachten Säumnisbeschwerde gegen Art. 118 Abs. 4 B-VG verstoßen solle, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Revisionswerber die betreffende Eingabe selbst als Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, welche nach der von ihm selbst genannten Bestimmung an das Verwaltungsgericht zu richten ist, bezeichnet hat. Darüber hinaus lässt sich der Zulässigkeitsbegründung nicht entnehmen, dass bzw. inwiefern im Revisionsfall eine Aktenwidrigkeit vorläge. 9 Da somit unbestritten ein die Entscheidungspflicht eines Gemeindeorganes auslösender Antrag auf Erlassung eines Bescheides nicht vorlag, gehen auch die Ausführungen des Revisionswerbers zum Instanzenzug ins Leere. Inwiefern die Mitteilung der Stadtgemeinde D. vom 25. April 2016 betreffend die Gebührenpflicht der von ihm eingebrachten Säumnisbeschwerde gegen Artikel 118, Absatz 4, B-VG verstoßen solle, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Revisionswerber die betreffende Eingabe selbst als Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG, welche nach der von ihm selbst genannten Bestimmung an das Verwaltungsgericht zu richten ist, bezeichnet hat. Darüber hinaus lässt sich der Zulässigkeitsbegründung nicht entnehmen, dass bzw. inwiefern im Revisionsfall eine Aktenwidrigkeit vorläge.
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060098.L00Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016