TE Vwgh Erkenntnis 2016/9/15 Ra 2016/02/0135

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Veröffentlicht am 15.09.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des G in W, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. November 2015, Zl. VGW-031/018/6867/2015-14, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des G in W, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. November 2015, Zl. VGW-031/018/6867/2015-14, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10. April 2015 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe am 7. Juni 2014 um 21.27 Uhr an einem näher bezeichneten Ort ein Fahrzeug (Fahrrad) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, weil der Alkoholgehalt der Atemluft 0,93 mg/l betragen habe. Er habe dadurch gegen § 99 Abs. 1 lit a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO verstoßen. Über den Revisionswerber wurde eine Strafe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. 1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 10. April 2015 wurde dem Revisionswerber vorgeworfen, er habe am 7. Juni 2014 um 21.27 Uhr an einem näher bezeichneten Ort ein Fahrzeug (Fahrrad) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, weil der Alkoholgehalt der Atemluft 0,93 mg/l betragen habe. Er habe dadurch gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen. Über den Revisionswerber wurde eine Strafe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 50 VwGVG keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig. 2 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig.

3 Das Verwaltungsgericht zitierte im angefochtenen Erkenntnis zunächst den Spruch des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien und gab sodann wörtlich die Beschwerde des Revisionswerbers wieder. Weiters zitierte das Verwaltungsgericht wörtlich die Aussagen des Revisionswerbers sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung.

Unmittelbar daran anschließend führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus (Wortlaut im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"In der Beweiswürdigung waren für das erkennende Gericht nachfolgende Erwägungen maßgebend:

Die beiden Sicherheitswachebeamten hinterließen anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Befragung einen guten Eindruck, ihre Aussagen waren klar und widerspruchsfrei, sodass sie ihrem gesamten Umfang nach als völlig unbedenklich und glaubwürdig auch dieser Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Beide bestätigten übereinstimmend, dass ihnen der Zeuge K., nachdem sie am Unfallsort eingetroffen waren, gegenüber ausgesagt hätte, dass er gemeinsam mit dem Verletzten zuvor mit ihren Fahrrädern gefahren wären und dass der Bf dann beim Auffahren auf den am Tatort befindlichen Gehsteig zu Sturz gekommen war.

Diese Schilderung ist umso mehr auch deshalb nachvollziehbar, wurde doch beim Bf. später ein Atemalkoholgehalt von 0,93 mg/l festgestellt, welcher Wert den gesetzlichen Grenzwert von 0,25 mg/l AAG gemäß § 14 Abs. 8 FSG bzw. § 5b StVO 1960 um 272% überschreitet! Hätte er sein Fahrrad, wie von ihm behauptet, bloß geschoben, wäre es auch kaum zu einem solchen folgenschweren Sturz gekommen. Darüber hinaus hat der Bf. bei seiner Befragung durch die Polizeibeamten vor Ort niemals bestritten, das Fahrrad selbst unmittelbar vor dem Unfall gelenkt zu haben.Diese Schilderung ist umso mehr auch deshalb nachvollziehbar, wurde doch beim Bf. später ein Atemalkoholgehalt von 0,93 mg/l festgestellt, welcher Wert den gesetzlichen Grenzwert von 0,25 mg/l AAG gemäß Paragraph 14, Absatz 8, FSG bzw. Paragraph 5 b, StVO 1960 um 272% überschreitet! Hätte er sein Fahrrad, wie von ihm behauptet, bloß geschoben, wäre es auch kaum zu einem solchen folgenschweren Sturz gekommen. Darüber hinaus hat der Bf. bei seiner Befragung durch die Polizeibeamten vor Ort niemals bestritten, das Fahrrad selbst unmittelbar vor dem Unfall gelenkt zu haben.

Der Zeuge K. hat demgegenüber im weiteren Verlauf des Verfahrens seine Angaben dahingehend geändert, dass der Bf. sein Fahrrad angeblich nur geschoben hätte. Seinen Sturz mit dem Fahrrad aber habe er gar nicht sehen können, da er ja zu diesem Zeitpunkt austreten musste und ihm die Sicht auf den Bf zum Unfallszeitpunkt genommen war.

Für das erkennende Gericht steht jedoch in Abwägung des widersprüchlichen Vorbringens des Zeugen als erwiesen fest, dass der Bf. sein Fahrrad unmittelbar vor dem Unfall selbst gelenkt hatte.

Der Bf. hatte daher einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entsprach, indem er ein Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,93 mg/l) gelenkt hat."

Nach Ausführungen zur Strafzumessung hielt das Verwaltungsgericht zum Schluss fest, es sei "daher spruchgemäß zu entscheiden" gewesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde. In eventu beantragte der Revisionswerber, das angefochtene Erkenntnis möge wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden. Weiters beantragte der Revisionswerber die Zuerkennung von Kostenersatz. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. 6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG 2014 mit Blick auf § 17 leg cit den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie z.B. von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029). 5 Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch berechtigt. 6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG 2014 mit Blick auf Paragraph 17, leg cit den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie z.B. von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend ist vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2015, Ra 2015/02/0029).

7 Das angefochtene Erkenntnis genügt den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht und entzieht sich dadurch der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes. Es enthält keinen getrennten Aufbau im Sinne der obigen Ausführungen, vielmehr erschöpft sich das angefochtene Erkenntnis weitgehend in der bloß wörtlichen Wiedergabe des Beschwerdevorbringens, der Zeugenaussagen sowie der Aussage des Revisionswerbers, was jedoch - wie oben dargelegt - für eine ordnungsgemäße Begründung nicht hinreichend ist. Die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts fehlt gänzlich; dass sich einzelne Sachverhaltselemente, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben dürfte, möglicherweise aus einer Zusammenschau der wörtlich wiedergegebenen Zeugen- bzw. Beteiligtenaussagen mit den beweiswürdigenden Überlegungen ableiten lassen, reicht für eine den Anforderungen des § 29 VwGVG genügende Begründung nicht aus. 7 Das angefochtene Erkenntnis genügt den dargestellten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht und entzieht sich dadurch der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes. Es enthält keinen getrennten Aufbau im Sinne der obigen Ausführungen, vielmehr erschöpft sich das angefochtene Erkenntnis weitgehend in der bloß wörtlichen Wiedergabe des Beschwerdevorbringens, der Zeugenaussagen sowie der Aussage des Revisionswerbers, was jedoch - wie oben dargelegt - für eine ordnungsgemäße Begründung nicht hinreichend ist. Die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts fehlt gänzlich; dass sich einzelne Sachverhaltselemente, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt haben dürfte, möglicherweise aus einer Zusammenschau der wörtlich wiedergegebenen Zeugen- bzw. Beteiligtenaussagen mit den beweiswürdigenden Überlegungen ableiten lassen, reicht für eine den Anforderungen des Paragraph 29, VwGVG genügende Begründung nicht aus.

8 Da der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall mangels ordnungsgemäßer Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe i.S.d. § 41 Abs. 1 VwGG wahrzunehmen, war das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 8 Da der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall mangels ordnungsgemäßer Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe i.S.d. Paragraph 41, Absatz eins, VwGG wahrzunehmen, war das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. September 2016

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020135.L00.1

Im RIS seit

30.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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