Index
E3L E09301000;Norm
32005R1777 MehrwertsteuerDV Art14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. März 2014, Zl. RV/5100572/2012, betreffend Umsatzsteuer 2010 und 2011 (mitbeteiligte Partei: Mag. E A in L, vertreten durch Mag. Dr. Josef Schlager, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Freistädter Straße 307), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die mitbeteiligte Partei organisiert berufsbegleitende Fortbildungslehrgänge im Bereich der Hotellerie und Gastronomie. Die damit im Zusammenhang stehenden Umsätze wurden in den Streitjahren 2010 und 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 umsatzsteuerfrei behandelt. Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer zur Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei "eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit", wie es die angeführte Befreiungsbestimmung voraussetze, nicht ausübe. Das Finanzamt schloss sich dieser Beurteilung an und erließ Umsatzsteuerbescheide für 2010 und 2011, in denen es die strittigen Umsätze umsatzsteuerpflichtig behandelte. 1 Die mitbeteiligte Partei organisiert berufsbegleitende Fortbildungslehrgänge im Bereich der Hotellerie und Gastronomie. Die damit im Zusammenhang stehenden Umsätze wurden in den Streitjahren 2010 und 2011 gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 umsatzsteuerfrei behandelt. Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer zur Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei "eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit", wie es die angeführte Befreiungsbestimmung voraussetze, nicht ausübe. Das Finanzamt schloss sich dieser Beurteilung an und erließ Umsatzsteuerbescheide für 2010 und 2011, in denen es die strittigen Umsätze umsatzsteuerpflichtig behandelte.
2 In der dagegen erhobenen Berufung vertrat die mitbeteiligte Partei die Ansicht, dass eine Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen sehr wohl gegeben sei. Es handle sich um eine zweisemestrige Ausbildung, welche 400 Unterrichtseinheiten (inklusive Projektarbeit) umfasse; der vergleichbare Universitätslehrgang weise lediglich 50 Unterrichtseinheiten mehr auf. Die beiden Lehrgänge seien hinsichtlich Umfang, Lehrziel, Dauer und Niveau gleichwertig.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesfinanzgericht die Umsatzsteuerbescheide im Sinne des Berufungsvorbringens ab.
Begründend wird ausgeführt, der streitgegenständliche Lehrgang berechtige zwar nicht wie der Universitätslehrgang zur Vergabe von ECTS Punkten, umfasse aber ähnliche Inhalte. Der Umfang sei nicht exakt feststellbar, dürfte aber erheblich geringer sein, weil für die Projektarbeit wesentlich mehr Einheiten angeführt seien. Vom Umfang und Inhalt beinahe exakt gleich sei der gegenständliche Lehrgang mit einem vom WIFI angebotenen Lehrgang. Der streitgegenständliche Lehrgang sei auch von sämtlichen österreichischen Bundesländern zertifiziert und dürfe das "Erwachsenenbildungsinstitut Siegel" führen. Insgesamt sei festzustellen, dass eine unmittelbare Vergleichbarkeit mit dem vom WIFI angebotenen Lehrgang bestehe und auch weitgehende Überschneidungen mit dem Universitätslehrgang vorhanden seien, der Umfang des vorliegenden Lehrganges aber hinter diesem zurückbleibe.
Unstrittig handle es sich um eine berufliche Fortbildung im Bereich der Hotellerie und Gastronomie durch einen privaten Anbieter. Es sei ein schulähnlicher Betrieb gegeben, der über die organisatorischen Voraussetzungen einer "Einrichtung" verfüge, um laufend gegenüber einer größeren Anzahl von Interessenten eine unterrichtende Tätigkeit auszuüben. Das gesamte Seminarangebot werde vom Büro der mitbeteiligten Partei aus abgewickelt. Die Seminarorte würden entsprechend den Erfordernissen ausgewählt. Der Abschluss erfolge durch Prüfung und Projektarbeit. Die angebotenen Fachbereiche seien spezifisch auf die beruflichen und betrieblichen Interessen der Teilnehmer abgestellt. Ein "Freizeitbezug" werde auch vom Finanzamt nicht unterstellt. Ein weiteres Eingehen auf die "Vergleichbarkeit der Tätigkeit" erübrige sich im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, 2011/15/0109. Aus den dort angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ergebe sich nämlich, dass die Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren sei, wenn ein direkter Bezug zu einem Gewerbe bestehe und die Schulungsmaßnahme zum Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse diene. Die Dauer der Bildungsmaßnahme sei hingegen ebenso unerheblich wie der Vergleich mit einer öffentlichen Schule. Im Beschwerdefall seien die gesetzlichen Bestimmungen der begehrten Steuerbefreiung erfüllt, weil die mitbeteiligte Partei als "andere Einrichtung" Aus- und Fortbildungen mit von dem Mitgliedstaat Österreich anerkannter vergleichbarer Zielsetzung iSd Art. 132 Abs. 1 lit. i Mehrwertsteuersystemrichtlinie (im Folgenden MwStSystRL) anbiete und ausführe. Im Hinblick auf die klaren Aussagen im angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei "einer Revisionsmöglichkeit nicht zuzustimmen".Unstrittig handle es sich um eine berufliche Fortbildung im Bereich der Hotellerie und Gastronomie durch einen privaten Anbieter. Es sei ein schulähnlicher Betrieb gegeben, der über die organisatorischen Voraussetzungen einer "Einrichtung" verfüge, um laufend gegenüber einer größeren Anzahl von Interessenten eine unterrichtende Tätigkeit auszuüben. Das gesamte Seminarangebot werde vom Büro der mitbeteiligten Partei aus abgewickelt. Die Seminarorte würden entsprechend den Erfordernissen ausgewählt. Der Abschluss erfolge durch Prüfung und Projektarbeit. Die angebotenen Fachbereiche seien spezifisch auf die beruflichen und betrieblichen Interessen der Teilnehmer abgestellt. Ein "Freizeitbezug" werde auch vom Finanzamt nicht unterstellt. Ein weiteres Eingehen auf die "Vergleichbarkeit der Tätigkeit" erübrige sich im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, 2011/15/0109. Aus den dort angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ergebe sich nämlich, dass die Umsatzsteuerbefreiung zu gewähren sei, wenn ein direkter Bezug zu einem Gewerbe bestehe und die Schulungsmaßnahme zum Erwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse diene. Die Dauer der Bildungsmaßnahme sei hingegen ebenso unerheblich wie der Vergleich mit einer öffentlichen Schule. Im Beschwerdefall seien die gesetzlichen Bestimmungen der begehrten Steuerbefreiung erfüllt, weil die mitbeteiligte Partei als "andere Einrichtung" Aus- und Fortbildungen mit von dem Mitgliedstaat Österreich anerkannter vergleichbarer Zielsetzung iSd Artikel 132, Absatz eins, Litera i, Mehrwertsteuersystemrichtlinie (im Folgenden MwStSystRL) anbiete und ausführe. Im Hinblick auf die klaren Aussagen im angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei "einer Revisionsmöglichkeit nicht zuzustimmen".
4 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Finanzamtes legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren ein; der Mitbeteiligte brachte eine Revisionsbeantwortung ein.Der Verwaltungsgerichtshof leitete gemäß Paragraph 36, VwGG das Vorverfahren ein; der Mitbeteiligte brachte eine Revisionsbeantwortung ein.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Das revisionswerbende Finanzamt bringt vor, die außerordentliche Revision sei zulässig, weil das Bundesfinanzgericht unter Missachtung des den Mitgliedstaaten in Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL 2006/112/EG eingeräumten Ermessensspielraums die Umsätze der mitbeteiligten Partei aus Berufsfortbildungskursen gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 als steuerfrei beurteilt habe, obwohl die mitbeteiligte Partei nicht habe nachweisen können, dass sie eine Einrichtung mit einer vom Mitgliedstaat Österreich anerkannten, den Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, vergleichbaren Zielsetzung sei. Das Bundesfinanzgericht habe sich im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, 2011/15/0109, gestützt. In diesem Erkenntnis sei die nunmehr strittige Frage nicht thematisiert worden, weil die seinerzeitigen Parteien offenbar vom Vorliegen einer Einrichtung iSd Art. 132 Abs. 1 lit. i MwStSystRL ausgegangen seien. Zudem sei ungeklärt, ob der Verwaltungsgerichtshof bei Berücksichtigung des später ergangenen Urteils des EuGH vom 28. November 2013, C-319/12, MDDP, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Aus diesem Urteil ergebe sich nämlich eindeutig, dass eine generelle Befreiung der in Art. 44 der DVO (EU) Nr. 282/2011 (zuvor Art. 14 DVO (EG) Nr. 1777/2005) beispielhaft aufgezählten Schulungsmaßnahmen - unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung erbracht werden, die vom Mitgliedstaat als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung anerkannt ist - unionsrechtswidrig sei. Nur wenn eine solche Einrichtung vorliege, seien die in der zitierten VO genannten Veranstaltungen - unabhängig von ihrer Dauer - befreit. 7 Das revisionswerbende Finanzamt bringt vor, die außerordentliche Revision sei zulässig, weil das Bundesfinanzgericht unter Missachtung des den Mitgliedstaaten in Artikel 132, Absatz eins, Litera i, MwStSystRL 2006/112/EG eingeräumten Ermessensspielraums die Umsätze der mitbeteiligten Partei aus Berufsfortbildungskursen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 als steuerfrei beurteilt habe, obwohl die mitbeteiligte Partei nicht habe nachweisen können, dass sie eine Einrichtung mit einer vom Mitgliedstaat Österreich anerkannten, den Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Bildungsaufgaben betraut sind, vergleichbaren Zielsetzung sei. Das Bundesfinanzgericht habe sich im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2013, 2011/15/0109, gestützt. In diesem Erkenntnis sei die nunmehr strittige Frage nicht thematisiert worden, weil die seinerzeitigen Parteien offenbar vom Vorliegen einer Einrichtung iSd Artikel 132, Absatz eins, Litera i, MwStSystRL ausgegangen seien. Zudem sei ungeklärt, ob der Verwaltungsgerichtshof bei Berücksichtigung des später ergangenen Urteils des EuGH vom 28. November 2013, C-319/12, MDDP, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Aus diesem Urteil ergebe sich nämlich eindeutig, dass eine generelle Befreiung der in Artikel 44, der DVO (EU) Nr. 282 aus 2011, (zuvor Artikel 14, DVO (EG) Nr. 1777 aus 2005,) beispielhaft aufgezählten Schulungsmaßnahmen - unabhängig davon, ob sie von einer Einrichtung erbracht werden, die vom Mitgliedstaat als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung anerkannt ist - unionsrechtswidrig sei. Nur wenn eine solche Einrichtung vorliege, seien die in der zitierten VO genannten Veranstaltungen - unabhängig von ihrer Dauer - befreit.
8 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet. 9 Nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 sind steuerfrei: 8 Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet. 9 Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, UStG 1994 sind steuerfrei:
"die Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird;"
Art. 132 MwStSystRL 2006/112/EG lautet auszugsweise:Artikel 132, MwStSystRL 2006/112/EG lautet auszugsweise:
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0319 MDDP VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014150003.L00Im RIS seit
05.10.2016Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018