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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision des W in B, vertreten durch die Writzmann & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfer in 1120 Wien, Schönbrunnerstrasse 188, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. April 2016, Zl. RV/7102972/2011, betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2009, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Im vorliegenden Fall erwarb der Revisionswerber im Sommer 1994 zu Vermietungszwecken ein Gebäude in der Nähe des Hauptplatzes einer niederösterreichischen Stadt, erzielte in der Folge aber nur im Jahr 1996 einen Überschuss. Der Verneinung eines Einkunftsquellencharakters der Vermietung in den Streitjahren 2006 bis 2009 im angefochtenen Erkenntnis hält er in der Revision entgegen, das Bundesfinanzgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass das Abweichen der Ergebnisse der Vermietung von der positiven Prognose seine Ursache in einer Unwägbarkeit gehabt habe. Die Unwägbarkeit liege "im Krankheitsfall des Bürgermeisters X, der 1993 krankheitsbedingt somit infolge Unwägbarkeit aus dem Amt des Bürgermeisters" der niederösterreichischen Stadt ausgeschieden sei. Der nachfolgende Bürgermeister habe den Hauptplatz der Stadt für parkende Autos gesperrt, eine für die Zufahrt zum Mietobjekt wichtige Straße sei zur Einbahnstraße geworden, und es sei zur Förderung von Betriebsansiedlungen an der Peripherie gekommen. Diese Maßnahmen hätten die Besucherfrequenz im Bereich des Stadtzentrums beeinträchtigt und die Vermietung des Objektes erschwert. Werde der Verlust der persönlichen Arbeitskraft des Unternehmers in der Rechtsprechung als Unwägbarkeit anerkannt, so stelle "der Verlust der persönlichen Arbeitskraft eines Politikers, der wesentliche wirtschaftliche Entscheidungen für eine Stadt trifft, sehr wohl eine gleichartige Sachverhaltslage" dar. Die "Krankheit des Steuerpflichtigen" sei "vergleichbar z.B. mit der Erkrankung des Bürgermeisters". 4 Im vorliegenden Fall erwarb der Revisionswerber im Sommer 1994 zu Vermietungszwecken ein Gebäude in der Nähe des Hauptplatzes einer niederösterreichischen Stadt, erzielte in der Folge aber nur im Jahr 1996 einen Überschuss. Der Verneinung eines Einkunftsquellencharakters der Vermietung in den Streitjahren 2006 bis 2009 im angefochtenen Erkenntnis hält er in der Revision entgegen, das Bundesfinanzgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass das Abweichen der Ergebnisse der Vermietung von der positiven Prognose seine Ursache in einer Unwägbarkeit gehabt habe. Die Unwägbarkeit liege "im Krankheitsfall des Bürgermeisters römisch zehn, der 1993 krankheitsbedingt somit infolge Unwägbarkeit aus dem Amt des Bürgermeisters" der niederösterreichischen Stadt ausgeschieden sei. Der nachfolgende Bürgermeister habe den Hauptplatz der Stadt für parkende Autos gesperrt, eine für die Zufahrt zum Mietobjekt wichtige Straße sei zur Einbahnstraße geworden, und es sei zur Förderung von Betriebsansiedlungen an der Peripherie gekommen. Diese Maßnahmen hätten die Besucherfrequenz im Bereich des Stadtzentrums beeinträchtigt und die Vermietung des Objektes erschwert. Werde der Verlust der persönlichen Arbeitskraft des Unternehmers in der Rechtsprechung als Unwägbarkeit anerkannt, so stelle "der Verlust der persönlichen Arbeitskraft eines Politikers, der wesentliche wirtschaftliche Entscheidungen für eine Stadt trifft, sehr wohl eine gleichartige Sachverhaltslage" dar. Die "Krankheit des Steuerpflichtigen" sei "vergleichbar z.B. mit der Erkrankung des Bürgermeisters".
5 Diesem Standpunkt, auf dessen Relevanz für die Fortsetzung der verlustreichen Vermietung auch in den Jahren 2006 bis 2009 nicht eingegangen werden muss, steht entgegen, dass sich die Erkrankung und Amtsniederlegung des Bürgermeisters, von dem der Revisionswerber anzunehmen scheint, dass es die kritisierten Maßnahmen unter dessen Amtsführung nicht gegeben hätte, nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers im Jahr vor seinem Erwerb des Objektes ereignete und daher als Vorfall, der dem Beginn der zu beurteilenden Tätigkeit vorausging, schon in der Prognose zu berücksichtigen war.
6 Die Revision wirft schon aus diesem Grund keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016130026.L00Im RIS seit
16.12.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016