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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KommStG 1993;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Beschwerde der M GmbH in S, vertreten durch MMag. Dr. Hans-Jörgen Aigner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 47/3/5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 25. Oktober 2013, Zl. ABK - 518516/2013, betreffend Kommunalsteuer für das Jahr 2008, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Beschwerde der M GmbH in S, vertreten durch MMag. Dr. Hans-Jörgen Aigner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 47/3/5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 25. Oktober 2013, Zl. ABK - 518516 aus 2013,, betreffend Kommunalsteuer für das Jahr 2008, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Stadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Einzelheiten - mit der Maßgabe, dass die übergangenen Beweisanträge hier im Vorlageantrag vom 24. Juni 2013 gestellt wurden - dem die Vorjahre und dieselbe beschwerdeführende Partei betreffenden Fall des Erkenntnisses vom heutigen Tag, 2013/13/0114, insoweit der dort angefochtene Bescheid mit diesem Erkenntnis aufgehoben wurde.
2 Aus den in diesem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat. 2 Aus den in diesem Erkenntnis, auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
3 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden. 3 Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
4 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 4 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
5 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 5 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 21. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130113.X00Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016