Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KommStG 1993;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Beschwerde der M GmbH in S, vertreten durch MMag. Dr. Hans-Jörgen Aigner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 47/3/5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 25. Oktober 2013, Zl. ABK - 212920/2013, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2004 bis 2007, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Beschwerde der M GmbH in S, vertreten durch MMag. Dr. Hans-Jörgen Aigner, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 47/3/5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 25. Oktober 2013, Zl. ABK - 212920 aus 2013,, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2004 bis 2007, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über die Kommunalsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Stadt Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Im Juni 2008 wurde im Zuge einer Überprüfung durch das Finanzamt auf einer Baustelle der auf dem Gebiet der Gebäudesanierung tätigen beschwerdeführenden GmbH der polnische Staatsbürger N bei Putzarbeiten angetroffen und zu handschriftlichen Angaben in einem in deutscher und polnischer Sprache verfassten Fragebogen veranlasst. Daraus ging u.a. hervor, dass ihm die beschwerdeführende Partei das Material und die Werkzeuge zur Verfügung stelle.
2 Im Prüfungsbericht vom 12. November 2008 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 bis 2007 wurde u.a. dargelegt, im Jahr 2004 seien nachverrechnete Beträge für zwei andere Dienstnehmer nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einbezogen worden. Zu N wurde ausgeführt, laut Buchhaltung der beschwerdeführenden Partei seien seit Juli 2005 Auszahlungen an eine X s.c. für in Rechnung gestellte Pauschalarbeiten erfolgt (Anmerkung: eine aktenkundige schriftliche "Rahmenvereinbarung" von 2007 zwischen der beschwerdeführenden Partei und der X s.c. nennt in Verbindung mit dieser Bezeichnung im Kopf sowohl N als auch dessen Ehefrau und bezeichnet N im Text als "Inhaber der Firma"). Die Abrechnung erfolge nach Arbeitsstunden. N arbeite täglich von 7.00 bis 15.30 Uhr, die Arbeitsaufsicht obliege der beschwerdeführenden Partei. Es liege ein Dienstverhältnis vor. 2 Im Prüfungsbericht vom 12. November 2008 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 bis 2007 wurde u.a. dargelegt, im Jahr 2004 seien nachverrechnete Beträge für zwei andere Dienstnehmer nicht in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einbezogen worden. Zu N wurde ausgeführt, laut Buchhaltung der beschwerdeführenden Partei seien seit Juli 2005 Auszahlungen an eine römisch zehn s.c. für in Rechnung gestellte Pauschalarbeiten erfolgt (Anmerkung: eine aktenkundige schriftliche "Rahmenvereinbarung" von 2007 zwischen der beschwerdeführenden Partei und der römisch zehn s.c. nennt in Verbindung mit dieser Bezeichnung im Kopf sowohl N als auch dessen Ehefrau und bezeichnet N im Text als "Inhaber der Firma"). Die Abrechnung erfolge nach Arbeitsstunden. N arbeite täglich von 7.00 bis 15.30 Uhr, die Arbeitsaufsicht obliege der beschwerdeführenden Partei. Es liege ein Dienstverhältnis vor.
3 Gegen Bescheide des Finanzamtes vom 12. November 2008, betreffend Haftung gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 bis 2007 erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, die vom unabhängigen Finanzsenat mit Bescheid vom 19. Dezember 2012, RV/0594-L/09, als unbegründet abgewiesen wurde. Die Behandlung der von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30. September 2015, 2013/15/0101, abgelehnt. 3 Gegen Bescheide des Finanzamtes vom 12. November 2008, betreffend Haftung gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2004 bis 2007 erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, die vom unabhängigen Finanzsenat mit Bescheid vom 19. Dezember 2012, RV/0594-L/09, als unbegründet abgewiesen wurde. Die Behandlung der von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30. September 2015, 2013/15/0101, abgelehnt.
4 Bei einer Einvernahme vor dem Finanzamt unter Beiziehung einer Dolmetscherin am 25. März 2009 bezeichnete sich N als Miteigentümer der 1996 gegründeten X s.c., in der er "für Baugeschäfte" und seine Frau für "den Fitnessbereich" zuständig sei. Über Umsätze und Gewinne könne er keine näheren Angaben machen, weil alle Unterlagen in Polen seien. Für die X s.c. seien nur seine Frau (in Polen) und er ("als Subfirma in Österreich") tätig. Seine Tätigkeiten umfassten "Endarbeiten, wie Boden legen, tapezieren, malen und anstreichen". Die X s.c. verfüge über zwei Fahrzeuge, ein "älteres Haus (Betriebssitz)", einen PC, einen Laptop und "diverses Werkzeug", N selbst über einen VW Caddy, der sich in Österreich befinde. Das Haus gehöre N und seiner Frau, die X s.c. zahle keine Miete. Andere Büros gebe es nicht. Es gebe auch zwei zu Beginn des Jahres von seiner Frau erstellte Internetseiten und einen Telefonanschluss, die Internetadressen und die Telefonnummer könne er nicht angeben. Seit 2004 habe die X s.c. sicher "ein paar hundert" Kunden betreut. Seine Frau habe Aufträge in Polen, er sei "zur Zeit" für die beschwerdeführende Partei "als Subunternehmer tätig". Die X s.c. habe eine UID-Nummer, die er aber nicht wisse. Vielleicht sei sie auf dem Firmenstempel. Für die beschwerdeführende Partei habe er um 1989, 1990 "offiziell gearbeitet". Nach Gründung der X s.c. habe er Kontakt mit ehemaligen Kollegen bei der beschwerdeführenden Partei gehabt. Er glaube, dass er 2007 den ersten Auftrag der beschwerdeführenden Partei erhalten habe. Er sei zum Chef gegangen und habe gefragt. Der Chef habe ihm den Auftrag gegeben und sei zufrieden gewesen, weshalb er wieder Aufträge bekommen habe, insgesamt mehr als zehn seit 2007. Sein Ansprechpartner sei immer Franz B gewesen. 4 Bei einer Einvernahme vor dem Finanzamt unter Beiziehung einer Dolmetscherin am 25. März 2009 bezeichnete sich N als Miteigentümer der 1996 gegründeten römisch zehn s.c., in der er "für Baugeschäfte" und seine Frau für "den Fitnessbereich" zuständig sei. Über Umsätze und Gewinne könne er keine näheren Angaben machen, weil alle Unterlagen in Polen seien. Für die römisch zehn s.c. seien nur seine Frau (in Polen) und er ("als Subfirma in Österreich") tätig. Seine Tätigkeiten umfassten "Endarbeiten, wie Boden legen, tapezieren, malen und anstreichen". Die römisch zehn s.c. verfüge über zwei Fahrzeuge, ein "älteres Haus (Betriebssitz)", einen PC, einen Laptop und "diverses Werkzeug", N selbst über einen VW Caddy, der sich in Österreich befinde. Das Haus gehöre N und seiner Frau, die römisch zehn s.c. zahle keine Miete. Andere Büros gebe es nicht. Es gebe auch zwei zu Beginn des Jahres von seiner Frau erstellte Internetseiten und einen Telefonanschluss, die Internetadressen und die Telefonnummer könne er nicht angeben. Seit 2004 habe die römisch zehn s.c. sicher "ein paar hundert" Kunden betreut. Seine Frau habe Aufträge in Polen, er sei "zur Zeit" für die beschwerdeführende Partei "als Subunternehmer tätig". Die römisch zehn s.c. habe eine UID-Nummer, die er aber nicht wisse. Vielleicht sei sie auf dem Firmenstempel. Für die beschwerdeführende Partei habe er um 1989, 1990 "offiziell gearbeitet". Nach Gründung der römisch zehn s.c. habe er Kontakt mit ehemaligen Kollegen bei der beschwerdeführenden Partei gehabt. Er glaube, dass er 2007 den ersten Auftrag der beschwerdeführenden Partei erhalten habe. Er sei zum Chef gegangen und habe gefragt. Der Chef habe ihm den Auftrag gegeben und sei zufrieden gewesen, weshalb er wieder Aufträge bekommen habe, insgesamt mehr als zehn seit 2007. Sein Ansprechpartner sei immer Franz B gewesen.
5 Die beschwerdeführende Partei beseitige Brand- und Wasserschäden, das sei auch grundsätzlich die Tätigkeit von N. Über die Auftragserteilungen gebe es "schriftliche allgemeine Papiere", die sich in Polen befänden. N führe Stundenaufzeichnungen, die der Abrechnung zugrunde gelegt würden. Er bekomme EUR 24,-- pro Stunde auf das Konto überwiesen. Zur Auftragserteilung komme es, wenn er zu B gehe und frage, ob es einen Auftrag gebe. Ein Büro der beschwerdeführenden Partei gebe ihm dann einen schriftlichen Auftrag, aus dem hervorgehe, was er machen solle. Das zu verarbeitende Material erhalte er von der beschwerdeführenden Partei. Von der beschwerdeführenden Partei erhalte er auch das Werkzeug, die Leiter und alles, was er sonst brauche, wie Klebebänder, Kübel, Schleifmaschine. Seine Kleidung kaufe er selbst.
6 Für die Abrechnung übergebe er einen Zettel mit seinen Stundenaufzeichnungen der Sekretärin, dann überweise die beschwerdeführende Partei das Geld. Er bekomme einen Stundenlohn von EUR 24,-- pro Stunde. Prämien oder Überstundenentlohnungen erhalte er nicht. Die tägliche Arbeitszeit dauere von 7.00 bis 16.00 Uhr, manchmal länger, am Freitag nur bis 14.00 Uhr. Sonstige Kostenersätze wie Tag- oder Kilometergeld habe es bislang nicht gegeben. Er fahre aber erst seit kurzem mit dem Auto, früher sei er mit einem "Kollegen" in einem Fahrzeug der beschwerdeführenden Partei mitgefahren.
7 Die Frage danach, welche Aufzeichnungen er zum Nachweis der erbrachten Leistung führen müsse, beantwortete N mit "Stundenaufzeichnungen; wenn ich im Lager was hole, muss ich unterschreiben". Zur Beaufsichtigung der Arbeiten gab er an, vor deren Beginn und nach ihrem Abschluss kämen Techniker der beschwerdeführenden Partei und sagten, was zu tun sei. Auf großen Baustellen gebe es einen Polier. Seine Arbeit teile er sich bei kleinen Baustellen selbst ein. Bei großen Baustellen glaube er, dass das die beschwerdeführende Partei mache. Weisungen, wie er die Arbeit zu erledigen habe, erhalte er keine, er sei erfahren in diesem Bereich. Die Qualität der Arbeit überprüfe ein Angestellter der beschwerdeführenden Partei. Gebe es auf der Baustelle Probleme, so verständige er das Büro der beschwerdeführenden Partei. Ebenso, wenn er krank sei, die beschwerdeführende Partei schicke dann jemand anderen. Auf die Frage, wer ihm den Urlaub genehmige, antwortete N, er vereinbare seinen Urlaub mündlich mit B. Bezahlt bekomme er ihn nicht. Die Rechnungen würden von der X s. c. in polnischer Sprache ausgestellt. 7 Die Frage danach, welche Aufzeichnungen er zum Nachweis der erbrachten Leistung führen müsse, beantwortete N mit "Stundenaufzeichnungen; wenn ich im Lager was hole, muss ich unterschreiben". Zur Beaufsichtigung der Arbeiten gab er an, vor deren Beginn und nach ihrem Abschluss kämen Techniker der beschwerdeführenden Partei und sagten, was zu tun sei. Auf großen Baustellen gebe es einen Polier. Seine Arbeit teile er sich bei kleinen Baustellen selbst ein. Bei großen Baustellen glaube er, dass das die beschwerdeführende Partei mache. Weisungen, wie er die Arbeit zu erledigen habe, erhalte er keine, er sei erfahren in diesem Bereich. Die Qualität der Arbeit überprüfe ein Angestellter der beschwerdeführenden Partei. Gebe es auf der Baustelle Probleme, so verständige er das Büro der beschwerdeführenden Partei. Ebenso, wenn er krank sei, die beschwerdeführende Partei schicke dann jemand anderen. Auf die Frage, wer ihm den Urlaub genehmige, antwortete N, er vereinbare seinen Urlaub mündlich mit B. Bezahlt bekomme er ihn nicht. Die Rechnungen würden von der römisch zehn s. c. in polnischer Sprache ausgestellt.
8 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 18. August 2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für die Jahre 2004 bis 2007 Kommunalsteuer vorgeschrieben, wobei die Mehrergebnisse EUR 2,15 (2004), EUR 585,34 (2005), EUR 1.545,51 (2006) und EUR 1.381,25 (2007) betrugen.
9 Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen mit Schriftsatz vom 11. September 2009 Berufung, in der sie im Wesentlichen auf die Berufung vom 10. Dezember 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 12. November 2008 verwies.
10 Nach Vorliegen der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19. Dezember 2012 über die Berufung vom 10. Dezember 2008 erließ der Magistrat der Stadt Wien eine abweisende Berufungsvorentscheidung vom 25. Jänner 2013, in der er sich der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates anschloss.
11 Am 8. Februar 2013 erhob die beschwerdeführende Partei durch neue Rechtsvertreter die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates.
12 In ihrem Vorlageantrag vom 18. Februar 2013 im vorliegenden Verfahren erstattete die beschwerdeführende Partei umfangreiches Vorbringen zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses.
13 Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 wurden der beschwerdeführenden Partei der Prüfungsbericht vom 12. November 2008 sowie für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der Kommunalsteuerbeträge relevante Unterlagen zur Stellungnahme übermittelt. Der beschwerdeführenden Partei wurde auch vorgehalten, dass die Abgabenberufungskommission sich auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates stützen und "die dortigen Beweisergebnisse" verwerten werde. Hingewiesen wurde auch auf die nicht die Beschäftigung von N betreffenden Prüfungsergebnisse hinsichtlich des Jahres 2004, auf denen das diesbezügliche Mehrergebnis an Kommunalsteuer in der Höhe von EUR 2,15 beruhe.
14 Die beschwerdeführende Partei nahm dazu mit Schriftsatz vom 10. Juni 2013 Stellung, wobei sie nun ein in Punkte gegliedertes Sachverhaltsvorbringen zu den Umständen der Beschäftigung von N erstattete und zu mehreren dieser Punkte u. a. die Einvernahme von B beantragte. Mit dem Hinweis, in den ihr angeblich vollständig übermittelten "relevanten Unterlagen" habe die Einvernahme vom 25. März 2009 gefehlt, schloss sie dem Schreiben eine Kopie der darüber aufgenommenen Niederschrift an, die ihrer Ansicht nach den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei unterstütze. Auf die Prüfungsfeststellungen betreffend das Jahr 2004 wurde in diesem Schriftsatz nicht eingegangen.
15 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Oktober 2013 wies die Abgabenberufungskommission der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab.
16 Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch das Bundesfinanzgericht erwogen hat:
17 Im oben erwähnten Berufungsbescheid vom 19. Dezember 2012, der noch den früheren Rechtsvertretern der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, hatte der unabhängige Finanzsenat an einer Stelle angemerkt, bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit komme es "nicht darauf an, in welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte (VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191)". Aus diesem Grund sei es "auch unerheblich, ob ein Angestellter oder Gesellschafter der Bw. mündlich die Firma (X s.c.) als Auftragnehmerin beauftragt hatte. Von der in der Stellungnahme vom 19. November 2012 beantragten Zeugeneinvernahme konnte somit wegen Unerheblichkeit dieses Beweisantrages Abstand genommen werden". 17 Im oben erwähnten Berufungsbescheid vom 19. Dezember 2012, der noch den früheren Rechtsvertretern der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, hatte der unabhängige Finanzsenat an einer Stelle angemerkt, bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit komme es "nicht darauf an, in welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte (VwGH 2.2.2010, 2009/15/0191)". Aus diesem Grund sei es "auch unerheblich, ob ein Angestellter oder Gesellschafter der Bw. mündlich die Firma (römisch zehn s.c.) als Auftragnehmerin beauftragt hatte. Von der in der Stellungnahme vom 19. November 2012 beantragten Zeugeneinvernahme konnte somit wegen Unerheblichkeit dieses Beweisantrages Abstand genommen werden".
18 In der von den neuen Rechtsvertretern dagegen eingebrachten, erfolglos gebliebenen Beschwerde vom 8. Februar 2013 war dieses Unterbleiben der "Einvernahme von Herrn Franz B" als Verfahrensmangel gerügt worden, wobei die beschwerdeführende Partei zwar darlegte, welche Einsichten aus der Einvernahme zu gewinnen gewesen wären, sie aber nicht darauf verweisen konnte, dass ihr Beweisantrag auch zu einem anderen als dem vom unabhängigen Finanzsenat für unerheblich erklärten Thema gestellt worden sei.
19 In der nachfolgenden Stellungnahme vom 10. Juni 2013 im vorliegenden Verfahren hatte die beschwerdeführende Partei - jeweils in Verbindung mit punkteweise verschiedenen weiteren Beweisanträgen - die Einvernahme von B u.a. zum Fehlen einer vertraglichen Bindung der X s.c. an die beschwerdeführende Partei, zur Erteilung einzelner Aufträge durch diese, zu konkreten Werkleistungen als Gegenstand dieser Aufträge, zum Fehlen persönlicher Weisungen und einer laufenden Beaufsichtigung, zur Abnahme fertiger Werkleistungen, zum Fehlen einer Anwesenheitspflicht sowie dazu beantragt, dass die Gegenleistung nicht - wie vom unabhängigen Finanzsenat angenommen - "unabhängig vom tatsächlichen Erfolg der Tätigkeit" zur Auszahlung gelangt sei. Die Beweisanträge waren jeweils auch mit Ausführungen dazu verbunden, wie die (in den zur Stellungnahme vorgehaltenen Unterlagen fehlenden) Ergebnisse der Befragung am 25. März 2009, bei der in der Fragestellung zum Teil schon eine unselbständige Tätigkeit vorausgesetzt worden sei, mit den übrigen Ermittlungsergebnissen und den neu beantragten Beweisen in Beziehung zu setzen seien. 19 In der nachfolgenden Stellungnahme vom 10. Juni 2013 im vorliegenden Verfahren hatte die beschwerdeführende Partei - jeweils in Verbindung mit punkteweise verschiedenen weiteren Beweisanträgen - die Einvernahme von B u.a. zum Fehlen einer vertraglichen Bindung der römisch zehn s.c. an die beschwerdeführende Partei, zur Erteilung einzelner Aufträge durch diese, zu konkreten Werkleistungen als Gegenstand dieser Aufträge, zum Fehlen persönlicher Weisungen und einer laufenden Beaufsichtigung, zur Abnahme fertiger Werkleistungen, zum Fehlen einer Anwesenheitspflicht sowie dazu beantragt, dass die Gegenleistung nicht - wie vom unabhängigen Finanzsenat angenommen - "unabhängig vom tatsächlichen Erfolg der Tätigkeit" zur Auszahlung gelangt sei. Die Beweisanträge waren jeweils auch mit Ausführungen dazu verbunden, wie die (in den zur Stellungnahme vorgehaltenen Unterlagen fehlenden) Ergebnisse der Befragung am 25. März 2009, bei der in der Fragestellung zum Teil schon eine unselbständige Tätigkeit vorausgesetzt worden sei, mit den übrigen Ermittlungsergebnissen und den neu beantragten Beweisen in Beziehung zu setzen seien.
20 Im angefochtenen Bescheid, der auf diese Ausführungen nicht inhaltlich eingeht, wird (auf Seite 4) erwähnt, die beschwerdeführende Partei habe in einer Stellungnahme vom 10. Juni 2013 "das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit Herrn N bestritten" und die Einvernahme u.a. von B beantragt.
21 Das in der Beschwerde gerügte Unterbleiben dieser Einvernahme begründete die Abgabenberufungskommission (auf Seite 17 des angefochtenen Bescheides) wie folgt:
"Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (...) setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel erwiesen werden soll, voraus. (...) Wie oben bereits ausgeführt wurde, kommt es bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit nicht darauf an, in welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte (VwGH vom 2. Februar 2010, Zl. 2009/15/0191). Aus diesem Grund ist daher auch unerheblich, ob ein Angestellter oder Gesellschafter der Berufungswerberin mündlich die Firma (X c.s.) als Auftragnehmerin beauftragt hätte. Von der beantragten Zeugeneinvernahme des Herrn Ing. B hinsichtlich der Frage der Auftragserteilung konnte somit wegen Unerheblichkeit dieses Beweisantrages Abstand genommen werden. (...) Im Hinblick darauf, dass die übrigen, von Seiten der Berufungswerberin gestellten Beweisanträge nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, war diesen von Seiten der Abgabenbehörde nicht zu entsprechen.""Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (...) setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel erwiesen werden soll, voraus. (...) Wie oben bereits ausgeführt wurde, kommt es bei der steuerlichen Beurteilung einer Tätigkeit nicht darauf an, in welches äußere Erscheinungsbild die Vertragspartner ihr Rechtsverhältnis gekleidet haben oder welche Beurteilung auf anderen Rechtsgebieten zutreffend sein sollte (VwGH vom 2. Februar 2010, Zl. 2009/15/0191). Aus diesem Grund ist daher auch unerheblich, ob ein Angestellter oder Gesellschafter der Berufungswerberin mündlich die Firma (römisch zehn c.s.) als Auftragnehmerin beauftragt hätte. Von der beantragten Zeugeneinvernahme des Herrn Ing. B hinsichtlich der Frage der Auftragserteilung konnte somit wegen Unerheblichkeit dieses Beweisantrages Abstand genommen werden. (...) Im Hinblick darauf, dass die übrigen, von Seiten der Berufungswerberin gestellten Beweisanträge nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, war diesen von Seiten der Abgabenbehörde nicht zu entsprechen."
22 Damit hat die Abgabenberufungskommission, soweit es den Zeugen B betrifft, die Begründung des unabhängigen Finanzsenates im Berufungsbescheid vom 19. Dezember 2012 für die Abweisung eines im November 2012 gestellten Beweisantrages wiederholt und sich über den in der Stellungnahme vom 10. Juni 2013 gestellten Antrag der beschwerdeführenden Partei, zu einzelnen konkret bezeichneten und für die Entscheidung nicht von vornherein unerheblichen Punkten des in dieser Stellungnahme behaupteten Sachverhalts B als Zeugen zu vernehmen, ohne ausreichende Begründung hinweggesetzt.
23 Der angefochtene Bescheid war insoweit, als er die Jahre 2005 bis 2007 betrifft, schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 23 Der angefochtene Bescheid war insoweit, als er die Jahre 2005 bis 2007 betrifft, schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
24 Das Mehrergebnis von EUR 2,15 an Kommunalsteuer für das Jahr 2004, auf das auch die Beschwerde nicht mehr eingeht, hängt mit der die Beschäftigung von N betreffenden Auseinandersetzung nicht zusammen. Insoweit war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 24 Das Mehrergebnis von EUR 2,15 an Kommunalsteuer für das Jahr 2004, auf das auch die Beschwerde nicht mehr eingeht, hängt mit der die Beschäftigung von N betreffenden Auseinandersetzung nicht zusammen. Insoweit war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
25 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG abgesehen werden. 25 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 6 VwGG abgesehen werden.
26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. 26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
27 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. 27 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 21. September 2016
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2013130114.X00Im RIS seit
18.10.2016Zuletzt aktualisiert am
19.12.2016