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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Beschwerde der T J in W, vertreten durch Ing. Dr. Karl Ossana, Rechtsanwalt in 2103 Langenzersdorf, Korneuburger Straße 3, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, die Entscheidung in der oben angeführten Angelegenheit (Vorstellung gegen das Erkenntnis der Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juli 2015) binnen sechs Wochen nachzuholen.
Das Land Wien hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aufgrund des Fristsetzungsantrages der Antragstellerin, wonach das Verwaltungsgericht Wien bislang nicht über die Vorstellung vom 16. Juli 2015 gegen das Erkenntnis der Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juli 2015 entscheiden habe, wurde dem Verwaltungsgericht Wien mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2016 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, die versäumte Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen und einen diesbezüglichen Zustellnachweis vorzulegen (oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege).Aufgrund des Fristsetzungsantrages der Antragstellerin, wonach das Verwaltungsgericht Wien bislang nicht über die Vorstellung vom 16. Juli 2015 gegen das Erkenntnis der Rechtspflegerin des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juli 2015 entscheiden habe, wurde dem Verwaltungsgericht Wien mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2016 gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, die versäumte Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen und einen diesbezüglichen Zustellnachweis vorzulegen (oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege).
Diesem Auftrag hat das Verwaltungsgericht Wien bis zum Ablauf der eingeräumten Frist nicht entsprochen und ist somit seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war dem Verwaltungsgericht daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb angemessener Frist nachzuholen.Diesem Auftrag hat das Verwaltungsgericht Wien bis zum Ablauf der eingeräumten Frist nicht entsprochen und ist somit seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war dem Verwaltungsgericht daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb angemessener Frist nachzuholen.
Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer war nur noch ein relativ kurzer Zeitraum, in dem allerdings auch die Durchführung einer Verhandlung möglich wäre, zur Nachholung der versäumten Erledigung einzuräumen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, Zl. 2013/21/0202).Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer war nur noch ein relativ kurzer Zeitraum, in dem allerdings auch die Durchführung einer Verhandlung möglich wäre, zur Nachholung der versäumten Erledigung einzuräumen vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, Zl. 2013/21/0202).
Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, erster Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. September 2016
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016110007.F00Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016